Abhandlungen aus dem Gebiete der slavischen Geschichte. II.
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Ungläubigen ihre Habe (dominia) nehmen dürfe. 1 Er behauptete,
dass dem Papste die Jurisdiction über Christen und Nichtchristen
zustehe, aber nur aus besonderen Gründen 2 dürfe
er Nichtchristen ihrer Besitzungen berauben; die Ungläubigen
dürften nicht zum Glauben gezwungen werden, und nur dem
Papste stehe es zu, ihnen Krieg anzukündigen. Päpstliche
Briefe, die gestatteten, Ungläubigen das Ihrige wegzunehmen,
seien als falsch und rechtlos zu betrachten. Dem Papste komme
die weltliche und geistliche Jurisdiction zu, der Kaiser aber
habe kein Recht, anderen zu gestatten, die Länder denen wegzunehmen,
die sein Kaiserthum nicht anerkennen. Es sei ein
unerträglicher Irrthum, den Kreuzherren in ihrem Kampfe mit
ruhigen Ungläubigen zu Hilfe zu kommen, und diejenigen,
welche in diesem Kampfe ohne Busse ihr Leben verlören,
seien mit Recht den Verdammten zuzugesellen, ihre Unterthanen,
die an den resas sich betheiligten, von der Sünde
nicht frei zu sprechen. Die mit Gewalt abgenommenen Dinge
dürften nicht behalten werden; es sei gottlos und absurd, zu
behaupten, dass die Ungläubigen keine Jurisdiction, keine Ehre,
keine Macht, keine Herrschaft besitzen könnten. 3
Der Angriff gegen die Deutschherren und ihre Doctrin
war stark genug, um eine Entgegnung herauszufordern. Sie
erfolgte aufs Neue von dem Predigermönche Johann Falkenberg,
und zwar indem dem einen der zwei Tractate, der mit:
veteres relegentes historias anfing, ein anderer, der mit: accipe
gladium begann, beigesellt wurde. Beide hatten aber im Wesentlichen
denselben Inhalt. Der Dominikaner begann mit einer
heftigen Anklage gegen die Polen, die zwei Male den Glauben
verläugnet hätten, einmal als sie dem litthauisehen Könige
Mindova 4 den Weg bis zur Oder (gegen die Sachsen) eröffneten,
1 V. Krasinsky, Hist, religieu.se des peuples slaves, Paris 1853, p. 116, 117,
scheint den Tractat P. Wladimiris nur ganz oberflächlich gekannt zu
haben. Er citirt nur den Satz: que les ehretiens etaient en droit de convertir
les infideles par la force des armes et que les terres des infidfeles
appartenaient legalement aux ehretiens, als Hauptpunkt der Controverse.
2 nisi magna causa hoc exigat, n. 56.
3 nec infidelitas repugnat dominio.
4 Er war bereits vom apostolischen Stuhle als König anerkannt. Als er,
wie es in dem Schreiben Papst Clemens IV. au König Ottokar II. von
Böhmen ddo. III cal. Feb. 1268 liiess, von Verräthern des Glaubens