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in Betreff des Kaisers aufgeworfen wurde. Er trat der prätendirten
Weltmacht des letzteren entgegen, da ja auch der König
von Frankreich den Kaiser nicht als seinen Herrn anerkenne,
limitirte aber auch die des Papstes und stützte sich hiebei
auf Dante, wie auf Marsilius von Padua; im Ganzen aber
stellt er das päpstliche Ansehen weit über das der Kaiser.
Er bekämpft die dem Orden günstigen Erlässe des Kaisers
durch die Macht des Papstes, bestreitet die Rechtmässigkeit
der Kriegführung des Ordens mit friedfertigen Ungläubigen.
Er tritt der Meinung gewaltsamer Bekehrungen entschieden
entgegen, nennt es eine neue und unerhörte Predigt, welche
den Glauben mit Schlägen vertritt, und beruft sich hiebei auf
das allgemeine Concil von Toledo. Diejenigen, welche Beistand
leisteten zur Bekämpfung Friedfertiger, befänden sich im
Stande einer Todsünde, während der Krieg mit den Saracenen,
der Kampf um das heilige Land erlaubt sei. Aus der Erörterung,
wann ein Krieg erlaubt sei, folgert er, dass ,die Resas‘
der Kreuzherren, die sie zwei Male im Jahre unternähmen,
höchst unerlaubt seien. Seine Anschauungen weiter zu erhärten,
stellte endlich am 6. Juli 1415 Paulus Wladimiri, zwar
nicht in seiner Eigenschaft als Botschafter des Königs von
Polen, aber wohl als Doctor der Decrete, 52 Propositionen auf, 1
die er übrigens dem Urtheile des Concils unterwarf. 2 Es war
dies an demselben Tage, an welchem der Czeche Johannes Hus
dem Holzstosse übergeben wurde, so dass somit gerade an
diesem verhängnissvollen Tage der Streit zwischen den Polen
und den Deutschherren in Constanz auf das Heftigste entbrannte.
Er verwarf den Satz, dass man Türken und anderen
1 Am 5. Juli concipirte er sie, am 6. übergab er sie in convocatione publica
una cum conclusionibus de quibus sit mentio in uno sexterno.
p. 187.
2 Caro (Gesell. Polens Bd. III), dem das Concil zu Constanz nur ,die
zuchtlose Versammlung zu Constanz 4 ist, die .jedes frischen Geistes baar,
in einer blossen Restauration des erwiesen unmöglichen scholastisch romantischen
Kirchenthums sich versuchte, auf Unbefangene diesen abschreckenden
Eindruck machen musste, 4 S. 444 — kennt nur die demonstratio infidelium
terras praetextu conversionis non esse occupandas, theilweise
abgedruckt bei v. d. Hardt III, p. II, 9. Sie dürfe jedoch nicht mit der
eigentlichen Anklageschrift verwechselt werden.
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