Heinrich v. Veldete u. d. Genesis der romantischen u. heroischen Epik um 1190. 631
waren mithin neun Jahre seit Hochzeit und Raub noch nicht
verstrichen, so fallen somit diese nach 1178 oder 1179.
Diese Datirung wird sich zwar als richtig herausstellen, kann
jedoch auf diese Weise noch nicht als kritisch erwiesen gelten ;
nur die Möglichkeit dieser Datirung ist dargethan, die jene
bestreiten müssen, die etwa behaupten wollten, Friedrich habe
das vollendete Epos in Händen gehabt, wofür auch nicht der
Schatten eines Beweises vorhanden ist, und, was anzunehmen,
man durch die vorliegende Stelle auch gar nicht genöthigt wird.
Da die Hochzeit vor dem Tode des Grafen von Schwarzburg
fällt, ergäbe sich somit die Grenze von 1178/9—1183 für den
ersten Theil.
Noch eine andere Datierungsstütze muss abgebrochen
werden, bevor wir an unseren selbständigen Beweis gehen.
Im sogenannten Basler Alexander, d. i. in der jüngsten Redaction
des Alexanderliedes vom Pfaffen Lamprecht, findet
sich, wie J. Harczyk, ZfdPhil. 4, 29 f. zeigte, eine Parallelstelle
zur Eneit. Nun ist bekanntlich der Basler Alexander,
was wir an den Handschriften meist so schmerzlich vermissen,
datirbar; er ist geschrieben im Jahre 1187. Damit wäre also ein
fester Anhaltspunkt gegeben, wenn der Weg der Parallelstelle
eruirt werden kann. Dieselbe besitzt ihre kleine Litteratur:
Harczyk a. a. 0.; Scherer QF. 7, 60; Rödiger, AnzfdAlt.
1, 78; Lichtenstern, ZfdAlt. 21, 473. Sehr unnütz, denn aus
der Stelle ist nichts zu gewinnen. Harczyk nahm Einfluss
des Veldekers an; Scherer meinte, da die Eneit zwischen
1184 und 1188 vollendet sei und die Basler Handschrift nur
Abschrift einer Bearbeitung, werde wohl Veldeke der Entlehner
sein. Entscheidend war diese Bemerkung nicht; es
kam auf innere Gründe an und Rödiger erhob den gewichtigeren
Einwand, ein Einfluss Heinrichs hätte sich zunächst
in Durchführung reinerer Reime geäussert, da ,die neue Bearbeitung
den Zweck der Modernisirung verfolgt'. Lichtenstern
aber verglich das französische Original und das war allerdings
der Weg, auf dem man sicher zur Entscheidung zu kommen
hätte meinen müssen: stand da die Stelle, so war Veldeke
gegen Scherer gerechtfertigt; fehlte sie, so war er der Plagiator.
.Dass ihm ein solches Plagiat zuzutrauen sei, war, nachdem
Lichtenstern die viel umfangreichere Enlehuung aus Eilharts