Das Handschriftenverhältniss der Vita S. Severini des Eugippius.
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2) Stimmt er in Eigentümlichkeiten der Schreibung und
in Fehlern vollständig mit T überein; ja die Abhängigkeit von
dem Taurinensis geht sogar soweit, dass er beinahe regelmässig
da, wo T Initialen im Texte hat, sie gleichfalls setzt.
a) Von Eigenthümliehkeiten der Schreibung der Wörter
scheinen mir folgende der Erwähnung werth: Ep. Eug. §. 2
haben beide silenti, welche Zusammenziehung sonst in der Vita
nicht nachzuweisen ist; die anderen haben silentii, mit Ausnahme
des Vallic. und Ambros. Ep. Eug. §. 10 nurici statt
norici; Vit. I, 5 disperatis; ibid. opidaneis; IV, 3 incolomes;
ebenso XXXIII, 2; VII, 2 ist in T das zweite s von uilistimis
ausradirt; mit einem s hat es auch V 1 . VIII, 2 hat T ministlrii;
das e nach t ist wegradirt; daher schrieb auch V l miuistrii
nicht ministri, wie Sauppe in der Varians scriptura anmerkt.
IX, 4 (und XIX, 5) prouintiam T V l - X, 2 coeperant statt
ceperant; XI, 1 vionitionibus statt munitionibus ■ XI, 3 comunem
mit einem m; XVII, 1 poene statt paene; XX, 1 puplicis;
XXII, 1 biothro; doch haben beide XXXVI, 1 boith.ro; XXVIII, 4
immodum assimilirt statt in modum; XXXII, 2 adolatione; XL,
2 heisst die Königin in beiden Handschriften gisa, obwohl
in c. VJII beide Handschriften übereinstimmend die richtige
Namensform giso haben. XLII, 3 nonita statt monita ; XLIII, 1
agebat statt aiebat; XLIII, 5 Scimus statt Simns; XLIV, 4
teudericum, die übrigen theodericum; XLVI, 2 lucallano (lucalano
auch A); ibid. per manu sei statt per manus sei u. a. m.
Aus einigen dieser Stellen, namentlich aus VII, 2 und
VIII, 2 geht hervor, dass V v aus dem bereits corrigirten Codex
Taurinensis hervorgegangen ist; da nun aber beide Handschriften
der Zeit nach nicht weit auseinander fallen, so dürften
die Correcturen im T vielleicht vom Schreiber desselben selbst
herrühren oder wenigstens nicht viel jünger sein; die Züge
der Schrift sprechen nicht gegen diese Annahme.
b) Auch grössere Fehler und Corruptelen, die der Text
des T zeigt, finden wir in V t ohne Veränderung wieder; so
Ep. Eug. §. 3 pro guo fiuis statt quo profluis; ebenso c. XIX, 4
pro re qua statt re pro qua; 1 Ep. Eug. 9 senior, wo das durch
Eine Corruptel, die in älteren Handschriften nicht ohne Beispiel ist; so
hat der Yindobonensis des Livius XLI, 1, 6, ganz mit unserem Falle