Attische Finanzverwaltung im fünften und vierten Jahrhunderte.
417
die Bestimmung, dass für die auf diese Fälle bezüglichen
Gerichte der Richtersold von den Schatzmeistern der Göttin
bezahlt werden soll' (a. a. 0. p. 210). Daraus scheint nicht
mit Bestimmtheit entnommen werden zu können, ob die Schatzmeister
hier mit Geldern der Göttin oder mit Staatsgeldern
zahlen. Ich halte dafür, dass wir an den ersten Fall zu denken
haben, deswegen weil der Budgettitel nicht angegeben ist. Es ist
nicht einmal nötliig anzunehmen, dass die Staatscassa damals leer
war. In Athen liebte man es heilige Gelder zu verwenden, auch
wenn der Staat nicht in Noth war. 1 Endlich gehört hieher noch
ein Decret der i-r.v.z aus dem Jahre 300 (01. 120. 1), in welchem
den Schatzfneistern Kränze zuerkannt werden: Itceiot; oi tap.[£a:
tm]v -q- 6so5 oi Ikt ’Hjs.y.ätyou apyjovto? fce[j.eAE0Y;cav [psta vjtöv
Gsapywv cirwc &'/ oi [kwlep]? tov ts oltov xopdoiovfyat 'Tijapa toü Si)p.ou
fov §<ps!).[6|A£vov] auxotjs] (C. I. A. II, nr. 612). In dieser bedrängten
Zeit konnten höchst wahrscheinlich nur Gelder, w 7 elche bei
den Tempeln eingingen, zur Verwendung kommen. Man
hat daher an eine Anleihe zu denken.
Zur Auffassung der Stellung der Schatzmeister könnten
noch Inschriften dienen, die zum Theile erst kürzlich gefunden,
von Köhler in den Mittheilungen des deutschen archäologischen
Instituts in Athen eingehend behandelt werden (3. Jahrgang).
Auf Seite 173 sind folgende Worte einer bisher unedirten Uebergabsurkunde
der Schatzmeister der Athene beachtenswert!): [- -
üBptm äpjYupat xpetc, ac gnonfämo ia]p.i'ai ot £wl ’A[pyiWoudp/ovroc]
ex. twv otakwv ~öv e|eXsu0£p]txwv, äc Aiopis
Htof[r,]sev. Es sind das silberne Hydrien, welche die Schatzmeister
aus dem Material silberner Schalen hatten anfertigen
lassen. Ob dieselben eigenmächtig solche Umschmelzungen
vornehmen konnten oder ob dazu ein Volksbeschluss nothwendig
war, ist nicht gesagt. Da diese Inschrift der nachlykurgischen
Zeit angehört, so kann man vielleicht annehmen,
dass bei Gelegenheit der Reorganisirung des heiligen Sehatzwesens
durch Lykurg, auch über diesen Punkt Bestimmungen
für die Zukunft getroffen wurden.
1 Aus dieser Urkunde darf man aber nicht schliessen, dass die
Schatzmeister der Göttin nach Euklid überhaupt den Richtersold anszahlten.
Sitzungsber. d. phil.-hist. CI. XCY. Bd. I. Hft. 27