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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 95. Band, (Jahrgang 1879)

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Fellner.

gegen  obbesagte  Auffassung  zu  sprechen:  pivotxoc  cs  Ig-iv,  cxätccv
tic  axb  ^svyjs  Iaöwv  Ivotxfl  xoAEt,  ■ci'koq  tsaöv  etc  axo-STafjAEvac
Ttvac  xpstac  *^c  xöAswc  (Aristoph.  Byz.  bei  Boissonade  Herodian.
  Epimer.  S.  287).  Aus  derselben  ergibt  sich,  dass  die
Gelder,  welche  die  Metöken  zahlten,  für  die  Bedürfnisse  des
Staates  dienten,  also  Staatsgelder  waren.  Dieselben  brauchte  der
Staat  von  den  Schatzmeistern  der  Göttin  nicht  auszuleihen,
da  sie  sein  Eigenthum  waren.  Das  zeigt  uns,  dass  unter  der
Obhut  dieser  Schatzmeister  sich  wie  früher  sowohl  der  Schatz
der  Götter  als  etwaige  Staatsgelder  befanden.  Summen  aus
dem  ersteren  konnten  dieselben  nur  ausleihen,  die  Staatsgelder
aber,  da  sie  bei  ihnen  bloss  deponirt  waren,  durften  sie  nur  auf
Volksbeschluss  ausfolgen.  Für  unsere  Betrachtung  gewinnen
wir  als  Resultat,  dass  in  den  Inschriften,  in  welchen  die  Schatzmeister ­
  Iz.  tüW  Sly.a  "aXdvTwv  Geld  hergeben,  sie  dies  in  der
Eigenschaft  als  Verwahrer  von  Staatsgeldern  thun.  Von  einem
jAnleheir  dürfen  wir  wohl  absehen.
Ausser  den  Urkunden,  welche  Köhler  in  der  attischen  Inschriftensammlung ­
  edirt  hat,  haben  wir  durch  Böckh  in  den  Seeurkunden ­
  eine  Inschrift  erläutert,  in  der  -ag.iat  vßv  ösoü  Vorkommen. ­
  Es  ist  dies  die  bereits  angeführte  Urkunde  nr.  XIV  a,
p.  464,  welche  aus  Ol.  113.  4  stammt  und  über  die  Gründung
einer  Colonie  am  adriatischen  Meere  handelt.  Man  liest  Z.  220ff.:
v'ov  [Sjl  ij/.cÖbv  SiSovai  -oi?  Sixacrnjpiotc  touc  Tagljajc  twv  r?jc  Osoj
xara  v'ov  [vsjp.ov.  Zur  Aufklärung  möge  dienen,  dass  nach  demselben ­
  Psephisma  für  den  Fall,  als  Trierachen  eine  Entschuldigung ­
  wegen  der  zu  leistenden  Trierachie  einlegen  wollen,  ein
Gerichtshof  eingesetzt  wird,  welcher  darüber  die  Entscheidung
zu  fallen  hat.  Den  Vorsitz  führt  der  für  die  Symmorien  gewählte ­
  Strateg.  Gericht  selbst  soll  den  2.  und  5.  Munychion
gehalten  werden.  Am  10.  Munychion  müssen  die  Trierachen  die
Schiffe  fertig  gemacht  haben.  Die  Richter  erhalten  ihren  Sold  von
den  Schatzmeistern  der  Göttin  v.ona  t'ov  vöp.cv  ausbezahlt.  Es  ist
das,  wie  Böckh  erkannt  hat,  das  Gesetz  des  Diphilos  (sic  fSkay.rp
/mcxc).  Ich  führe  zum  Verständnisse  des  Vorgangs  dessen
eigene  Worte  an:  ,Für  die  dahin  gehörigen  Fälle  waren  aber
besondere  Bestimmungen  gemacht,  welche  sich  namentlich  auf
Geldbezahlung  bezogen,  und  zwar  nicht  durch  Volksbeschluss,
sondern  durch  ein  Gesetz;  wahrscheinlich  enthielt  dieses  Gesetz
            
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