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Fellner.
gegen obbesagte Auffassung zu sprechen: pivotxoc cs Ig-iv, cxätccv
tic axb ^svyjs Iaöwv Ivotxfl xoAEt, ■ci'koq tsaöv etc axo-STafjAEvac
Ttvac xpstac *^c xöAswc (Aristoph. Byz. bei Boissonade Herodian.
Epimer. S. 287). Aus derselben ergibt sich, dass die
Gelder, welche die Metöken zahlten, für die Bedürfnisse des
Staates dienten, also Staatsgelder waren. Dieselben brauchte der
Staat von den Schatzmeistern der Göttin nicht auszuleihen,
da sie sein Eigenthum waren. Das zeigt uns, dass unter der
Obhut dieser Schatzmeister sich wie früher sowohl der Schatz
der Götter als etwaige Staatsgelder befanden. Summen aus
dem ersteren konnten dieselben nur ausleihen, die Staatsgelder
aber, da sie bei ihnen bloss deponirt waren, durften sie nur auf
Volksbeschluss ausfolgen. Für unsere Betrachtung gewinnen
wir als Resultat, dass in den Inschriften, in welchen die Schatzmeister
Iz. tüW Sly.a "aXdvTwv Geld hergeben, sie dies in der
Eigenschaft als Verwahrer von Staatsgeldern thun. Von einem
jAnleheir dürfen wir wohl absehen.
Ausser den Urkunden, welche Köhler in der attischen Inschriftensammlung
edirt hat, haben wir durch Böckh in den Seeurkunden
eine Inschrift erläutert, in der -ag.iat vßv ösoü Vorkommen.
Es ist dies die bereits angeführte Urkunde nr. XIV a,
p. 464, welche aus Ol. 113. 4 stammt und über die Gründung
einer Colonie am adriatischen Meere handelt. Man liest Z. 220ff.:
v'ov [Sjl ij/.cÖbv SiSovai -oi? Sixacrnjpiotc touc Tagljajc twv r?jc Osoj
xara v'ov [vsjp.ov. Zur Aufklärung möge dienen, dass nach demselben
Psephisma für den Fall, als Trierachen eine Entschuldigung
wegen der zu leistenden Trierachie einlegen wollen, ein
Gerichtshof eingesetzt wird, welcher darüber die Entscheidung
zu fallen hat. Den Vorsitz führt der für die Symmorien gewählte
Strateg. Gericht selbst soll den 2. und 5. Munychion
gehalten werden. Am 10. Munychion müssen die Trierachen die
Schiffe fertig gemacht haben. Die Richter erhalten ihren Sold von
den Schatzmeistern der Göttin v.ona t'ov vöp.cv ausbezahlt. Es ist
das, wie Böckh erkannt hat, das Gesetz des Diphilos (sic fSkay.rp
/mcxc). Ich führe zum Verständnisse des Vorgangs dessen
eigene Worte an: ,Für die dahin gehörigen Fälle waren aber
besondere Bestimmungen gemacht, welche sich namentlich auf
Geldbezahlung bezogen, und zwar nicht durch Volksbeschluss,
sondern durch ein Gesetz; wahrscheinlich enthielt dieses Gesetz