Attische Finanzverwaltung im fünften und vierten Jahrhunderte.
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jetzt die Frage, ob die Verwaltung dieser Schätze nach Euklid
in derselben Weise fortgeführt wurde. In erster Linie ist
auffällig, dass nach Euklid keine Spur mehr von vierjährigen
Cyklen (a't xexmpec, apycd) vorkommt, und dass die beiden
Schatzmeisterbehörden vereinigt, wenigstens 01. 94. 4—95. 4
— 401—396 als xaplas tiov tepwv ypr^jAxijn rijq ’AO^vodag xal xaW
aXXiov Oewv auftreten. 1 Daraus kann füglich mit einiger Sicherheit
geschlossen werden, dass unter Euklid diese Veränderungen
getroffen wurden. Wie die Hellonotamien aufhörten, weil sie
überflüssig geworden waren, so wurden auch die Schatzeollegien
verringert. Man konnte annehmen, dass eines allein die Verwaltung
zu versehen im Stande wäre, da zwei Collegien, wie
oben angedeutet, der Staat erst benöthigt hatte, als er auf einer
hohen Stufe von Wohlstand sich befand, und da ferner im
Momente die Anzahl der Weihgegenstände im Parthenon sehr
gering gewesen sein wird.
Diese und ähnliche Umstände dürften entscheidend dafür
gewesen sein, dass man an die Stelle von zwei Schatzbehörden,
eine setzte, welche sowohl die Gelder und Werthgegenstände
der Göttin wie die der anderen Götter in Hinkunft zu verwalten
hatte. Wenn dann später der volle Titel nicht mehr vorkommt,
sondern die Schatzmeister nur xap-tat vfjc Osoü oder xap.tat
xwv trjg Gsou, selbst auf Rechnungsablagen genannt werden, so
können wir daraus nicht sehliessen, wie es von Michaelis
(a. a. O.) geschieht, dass die vereinigte Behörde nur eine kurze
Zeit bestanden habe und vielleicht schon seit 01. 98. 4 = 385/4
wieder die zwei Collegien nebeneinander existirt haben, sondern
cs geht daraus hervor, dass man der Bequemlichkeit wegen
zur einfacheren Titulatur zurückkehrte, zumal da die Verwaltung
der Schätze der Athena die Hauptsache war. Umgekehrt
darf man aus den Beschlüssen, welche zu Gunsten der von
Lysandcr vertriebenen samisclien Volkspartei nach Köhler
01. 94. 2 — 403/2 gefasst wurden — und in denen es heisst:
ol 3s mpiai oovxwv to äpyupiov oder ol os tapia.'. Tuapao/ov-tov (C. I.
A. II. 1 b. Z. 24 und Z. 31) — nicht folgern, dass damals die
vereinigte Behörde noch nicht eingeführt war, sondern wir
1 Vgi. Böckli: Staatsh. 2. b. XII, XIV, und Michaelis a. a. O. p. 291, der
auch andere inschriftliche Belege bringt.