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Fellner.
sagen? Mit diesem Geldposten kann doch unmöglich der Staatsschatz
gemeint sein, welchen die Hellenotamien verwalteten. Es
sind, wie es scheint, Gelder darunter zu verstehen, welche wirklich
noch in den Händen der Hellenotamien und noch nicht in das
Depositum auf der Burg übergegangen waren. Wir wissen, dass
es öfter vorkam, dass Bundesgenossen den Zahlungstermin an
den grossen Dionysien nicht einhielten. 1 Solche gerade bei den
Hellenotamien nachgezahlte Gelder kann der Volksbeschluss im
Auge haben. Andererseits ist es möglich, dass ein Theil des
Phoros, welcher an den Dionysien einlief, sogleich zur Zahlung
der Schulden an die Götter verwendet wurde. Diese Summen
hatten auch momentan die Hellenotamien bei sich.
Endlich wären noch zwei Finanzämter, die der Apodekten
und Kolakreten, zu besprechen, über welche auch die Inschriften
aufschlussreich sind. Was die Apodekten anbelangt, so hätte
ich nur ganz Weniges zu Böckhs Auseinandersetzungen hinzuzufügen.
Daran muss festgehalten werden, dass sie die Generaleinnehmer
aller Staatsgelder waren; sie hatten keine eigene
Cassa, sondern führten die eingegangenen Summen an die vom
Volke bestimmten Cassen ab. All diese Gelder können sie nur
im Buleuterion in Empfang genommen haben, wie schon Böckh
(Staatsh. 1, p. 245) bemerkt hat und wie indirect aus den Urkunden
über das attische Seewesen hervorgeht. Man vergleiche:
’Axvjp.iov fhXucbc F, veiopudv exip,e7.Y)T[Y]c] ixi Ka/.Xip)Sou? «pyo'vToc, v.cc.
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S'.soty.dcOTo xpo? 0scq>dvY]v ... (X d 95 ff., p. 384). Da die meisten
dieser Inschriften besagen, dass die Aufseher der Werfte den
Apodekten das eingegangene Geld übergaben und man hier
von einer Ablieferung in das Buleuterion liest, so kann bereits
daraus der Schluss gezogen werden, dass die Apodekten im
Buleuterion die Gelder eingehändigt bekamen. Ueber diese
Beamten haben wir vor Euklid keine urkundlichen Belege
erhalten. Sehr häufig aber werden dieselben in den nacheuklidischen
Inschriften, besonders in den Seeurkunden, erwähnt
(vgl. a. a. 0. p. 57). Da ihre Thätigkeit vor und nach
01. 94, 2 im Wesentlichen dieselbe geblieben ist, so werden wir
gleich das aus späteren Inschriften Bemerkenswerthe in den
' Vgl. C. I. A. I 38 und 40.