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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 95. Band, (Jahrgang 1879)

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Krall.

Africanus  und  Eusebius  von  selbst.  Meneptah  hat  nach  Eusebius ­
  acht,  nach  Africanus  zwanzig  Jahre  regiert,  der  letztere ­
  fasst  sonach,  wie  wir  dies  schon  so  oft  beobachtet  haben,
die  Regierungen  von  Meneptah  (8  J.),  Amenemnes  (5  J.)
und  Thuoris  (7  J.)  zusammen.  Anderseits  hat  Eusebius  für
Amenemnes  26  Jahre,  d.  h.  Amenemnes  (5  J.),  Thuoris  (7  J.)
und  die  dreizehn  Jahre  der  Herrschaft  der  Fremden;  die  nicht
legitimen  Regierungen  werden  uns  in  ihrer  Gesammtheit  vorgeführt.
  Die  dreizehn  Jahre  der  Anarchie  werden  von  Africanus ­
  in  die  Regierung  des  Königs  Ramesses  (47  -f-  13  =  60  J.)
einbegriffen,  etwa  wie  die  Regierungen  der  nicht  legitimen
Amenemnes  und  Thuoris  in  der  des  Meneptah  enthalten  sind.
Wo  hat  aber  der  Verfasser  der  toixoi  des  Eusebius  die  Regierung
Ramessu  III.  untergebracht?  Die  dreizehn  Jahre,  die  in  dessen
sechzigjähriger  Regierung  enthalten  sind,  figuriren  bei  Eusebius
in  den  26  Jahren  des  Amenemnes  —  aber  die  übrigen  47  Jahre?
Hier  tritt  uns  die  überraschende  Thatsache  entgegen,  dass  die
nächste  Dynastie  bei  Eusebius  1  43  Jahre  mehr  hat  als  bei
Africanus,  d.  h.  Ramessu  III.  ist  nach  dem  erstem  das  Haupt
der  XX.  Dynastie,  während  er  bei  dem  letzteren  in  der  XIX.
vorkommt.  Trotzdem,  dass  mit  der  XX.  Dynastie  ein  neuer
no’j.oc;  beginnt,  ist  die  Scheidung  zwischen  derselben  und  der
ihr  vorangehenden  keineswegs  sehr  scharf;  sie  hängen  vielmehr ­
  auf  das  innigste  zusammen,  wie  es  uns  auch  die  Denkmäler ­
  darthun.  Es  ist  hier  nicht  unsere  Aufgabe  zu  prüfen,
was  die  Trennung  veranlasst  hat;  wir  bemerken  nur,  dass  wir
ähnlichen  Erscheinungen  schon  begegnet  sind  bei  der  XVII.
und  XVIII.  Dynastie  des  Africanus,  und  dass  uns  dasselbe  bei
der  XI.  und  XII.  Dynastie,  somit  an  dem  Uebergange  des
ersten  auf  den  zweiten  tcjj.g;,  entgegentreten  wird.  Dieselben
60  Jahre,  welche  bei  Africanus  dem  Ramesses  beigelegt  werden,
sind  bei  Eusebius,  nicht  bloss  auf  verschiedene  Könige,  sondern
auf  zwei  Dynastien,  ja  auf  zwei  Top.s;  vertheilt.
Zum  Schlüsse  stellen  wir  die  gewonnenen  Ergebnisse
tabellarisch  zusammen:

1  Der  griechische  Text  gibt  der  XX.  Dynastie  178,  die  armenische  Uebersetzung
  172  (182?)  Jahre.  Wie  nahezu  dnrehgehends  bei  Eusebius  sind
die  Zahlen  auch  hier  verkürzt.
            
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