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Kaltent> runiier.
Nach Schluss des Contextes (,in saecula saeculorum amen“) kommt der Satz:
,haee acta privilegii Joanni tabellioni scribenda tradidimus ad memoriam in
posterum retinenda“ und Zeugenankündigung sammt kurzer Wiederholung des
Datums. Nach den Unterschriften der Zeugen, die Episcopi Sanctae Komanae
Ecclesiae, Judices u. s. w. sind, folgt endlich die Unterschrift des Tabellio
Johannes. — Autenticirt wurde die plumpe Fälschung im Jahre 1305 durch
den Notar Jacobus zu Ferrara.
CCCLXXXVIII“. Abgesehen von der ungewöhnlichen Fassung der
Bulle stimmt die Datirung: Id. Januar, an. Pont. IX. Ind. IX. a. dom. inc. 1069
nicht, und ist auch der Titel des Datars: Presbyter Cardinalis et cancellarius
ac Bibliothecarius S. A. S. nicht nachweisbar.
CCCXO. Die offenkundige Fälschung hat einerseits Anklänge an die
Diplome (so die Verbal-Iuvocation) andererseits an die Privaturkunden (namentlich
die Setzung des ,hiezu befohlenen 1 Schreibers Rainerius sacri palatii
scriniarius ac notarius, welcher sich allerdings mit diesem Titel in zwei echten
Bullen Alexander II. nachweisen lässt, sowie die Datirung innerhalb des Contextes).
Auch die Unterschrift Alexanders, der eine Art Notariatszeichen
vorangestellt ist, erscheint unzulässig. Sie lautet: ,Alexander solius dei gratia
licet indignus S. R. et A. E. episcopus 1 (Anklänge an Unterschriften in Bischofsurkunden).
— Das Stück ist im Florentiner Cataloge eingereiht unter den
Urkunden des Klosters S. Bartolomeo di Fiesoie.
CCCXO. Ein sonst nicht nachweisbarer Datar Chonon Primusscriniarius,
ferner die äusseren Merkmale: Datirungszeile ganz in Majuskelschrift,
falsche Devise im Orbiculus und der alle Farben spielende Wollfaden für die
(abgefallene?) Bulle lassen das Stück als Fälschung erkennen.
CCCXCVIII 11 . Die Insertion ist meines Wissens zu jener Zeit in der
päbstlichen Kanzlei noch nicht in Anwendung gebracht. Auch lässt sich die
Datirung: Perusiae. a. Pont. II. Oct. 3. nicht in das Itinerar einpassen, denn
1074 (a. pont. II.) war Gregor den ganzen October über zu Rom. — Einen
Schatten von Verdacht wirft dies wol auch auf das bestätigte Privilegium Alexander
II. (J. 3496 b ).
CCCCIV“. Das Stück hat ungewöhnliche Fassung, eine falsche Devise
und die Unterschrift des Bonifacius S. R. E. cardinalis, der von Jaffe nur
i. J. 1116 nachgewiesen hat, während die Datirung 1107 als Jahr der Ausstellung
hat.
CCCCVII». Der Orbiculus hat falsche Devise und statt der Cardinäle
unterschreiben neben dem ,Johannes cancellarius sacerdos 1 drei Cardinales
sacerdotes. — genug, um das Stück zu verwerfen. Die gleiche Begünstigung
wurde jedoch einst dem Abte dieses Klosters ertheilt von Johann XV. in
J. 2928.
CCCCIX a . In der Datirung erscheint ein Anselmus S. R. E. presbiter
et cardinalis, während sämmtliche Bullen des Honorius II. von dem Cardinaldiacon
Aimericus gegeben sind.
CCCCIX 1 », Plumpe Fälschung mit Schriftzügen des 14. Jahrhunderts.
Sogleich nach dem Contexte die Datirung ohne Cancellarius dagegen mit