Kant und der Spiritismus.
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Nichtsein aus reiner Vernunft entscheidenden) Standpunkt ein.
Vielmehr ist der seinige einerseits der empirische (aus a posterioschen
Gründen inducirende), andererseits der empiristische (über
Sein oder Nichtsein aus reiner Erfahrung entscheidende) Gesichtspunkt.
Folge des ersten ist, dass er an Geistererscheinungen
glaubt, wenn er dergleichen (selbst oder an Anderen) erfahren,
nicht glaubt, wenn er dergleichen nicht erfahren hat; Folge
des letzten ist, dass er an dieselben, falls er sie -wirklich erfahren
hat, auch dann glauben würde, wenn die reine Vernunft
deren Unmöglichkeit behauptete.
Swedenborg’s Geistergesichte haben für Kant nur Bedeutung,
wenn und sofern sie wirklich Erfahrung sind. Weil
aber, um eine Wahrnehmung als Erfahrung gelten zu lassen,
gewisse Bedingungen, sei es von Seite des Wahrnehmenden,
sei es von jener des Wahrgenommenen erfüllt sein müssen, so
stellt Kant mit jeder der Geisterwahrnehmungen Swedenborg’s
gleichsam ein gerichtliches Processverfahren an, durch welches
der Chax-akter dex-selben als Erfahrung entweder bestätigt oder
beseitigt werden soll.
Dasselbe fällt nothwendig anders aus, je nachdem Kant,
wie in dem Bi'iefe, Ueberlieferungen durch Andei’e, oder wie
in den ,Träumen', Swedenbox-g’s eigene vor Augen hat. Bei
jenen handelt es sich vor allem darum, ob Swedenborg’s Gesichte
richtig überliefert, bei diesen dagegen, ob dessen Gesichte
selbst richtig sind. Zeigt sich die Form der Ueberlieferung
mangelhaft, so verliert das Ueberlieferte, erweist sich dieses
als ungereimt, der Ueberlieferer an Glauben.
Was Kant seiner eigenen Erzählung nach ,stutzig' machte
bei der ersten Nachricht, die er von Swedenboi-g’s angeblicher
Sehergabe erhielt, war die glaubwürdige' Form ihrer Ueberlieferung.
Für den echt preussischen Respect, den der Philosoph
bei dieser wie bei anderen ähnlichen Gelegenheiten für
die bestehenden öffentlichen Gewalten an den Tag legt, ist es
bezeichnend, dass ihm eine sonst unwahrscheinliche Nachricht
darum besondei’s glaubwürdig scheint, weil sie von einem
Diplomaten einem anderen überliefert wird. ,Schwei-lich' könne
man annehmen, heisst es am angeführten Orte, dass ein Gesandter
an einen anderen Gesandten eine Nachricht zum öffentlichen