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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

Beiträge  zur  Diplomatik  VIi.

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gesagt:  der  erstere  Titel  ist  von  dem  zweiten  fast  verdrängt
worden.  Wie  wir  sahen,  begann  dies  schon  unter  Heinrich  I.
(H.  40).  Unter  Otto  I.  wurde  der  Trierer  Erzbischof  nur  noch
in  St.  88  und  der  Kölner  nur  noch  in  St.  99  als  archicancellarius
  aufgeführt.  Dagegen  wird  auffallender  Weise  Friedrich
von  Mainz,  welcher  früher  fast  ausnahmslos  archicapellanus
heisst,  in  sieben  Diplomen  Erzkanzler  genannt.  1  Trotzdem
werden  wir  den  Erzkapellan-Titel  als  damals  vorherrschend
bezeichnen  dürfen.
Danach  werden  wir  auch  die  dem  Kanzler  Brun  seit  dem
Jahre  951  beigelegten  Bezeichnungen  zu  beurtheilen  haben.
Von  29  Diplomen  zwischen  dem  September  951  und  dom  April
953  weisen  nämlich  19  die  Recognitionsformel  auf,  welche  ich
N.  advicem  C.  nenne.  In  jedem  dieser  19  Fälle  wird  nun,  wie
wir  das  schon  zu  Zeiten  des  Aspert  und  des  Poppo  fanden,
Brun  ein  höherer  als  der  Kanzlertitel  gegeben:  fünf  Mal  der
eines  Erzkanzlers  und  dreizehn  Mal  der  eines  Erzkapellans.  2
Dass  kein  besonderer  Werth  auf  die  eine  oder  die  andere
Benennung  gelegt  wurde,  lehren  die  von  demselben  Wigfrid
subscribirten  Stücke.  Dennoch  würde,  da  von  Liutward  abgesehen ­
  noch  gar  kein  Präcedenzfall  vorlag,  Brun  wohl  kaum
so  häufig  Erzkapellan  genannt  worden  sein,  wenn  sich  dieser
Titel  nicht  schon  bei  Erwähnung  der  Erzbischöfe  so  eingebürgert ­
  hätte.
Wurde  aber  der  Kanzler  bei  Unterfertigung  nach  der
Formel  N.  adv.  C.  regelmässig  Erzkanzler  oder  Erzkapelian
genannt,  so  konnten  die  wieder  häufiger  recognoscirenden  Notare, ­
  denen  zu  jeder  Zeit  gelegentlich  auch  der  Titel  cancellarius
  zugestanden  war,  sich  desselben  gleichfalls  wieder  bedienen. ­
  Dies  thaten  jedesmal  Wigfrid,  Liudolf,  Hoholt,  Otbert
und  Haolt,  so  dass  sich  dazumal  nur  Abraham  und  Enno  mit
dem  Titel  notarius  beschieden.  Lautet  demnach  in  St.  224,

1  Wahrscheinlich  hing 4  auch  das  ganz  vom  Belieben  des  jeweiligen
Schreibers  ab.  Unter  den  betreffenden  Präcepten  sind  eines  vom
17.  November  942  (ineditum),  sowie  St.  116  und  150  von  Brun  B  unterschrieben ­
  und  St.  130,  131  von  Brun  D.  Dazu  kommen  St.  92  (vielleicht ­
  von  Hoholt  geschrieben)  und  St.  141  (Eingang  von  Brun  B,  dagegen ­
  das  Eschatokoll  ausserhalb  der"  Kanzlei  entstanden).
2  Ohne  Titel  in  St.  219.
            
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