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mehr normale Besorgung der Geschäfte einen geschäftskundigen
Mann zu gewinnen. Demselben wurde aber erst mit der Zeit
freie Hand gelassen. Auf das Protokoll und die Fassung von
St. 198 nämlich, das ebenfalls der Sprachformen wegen Wigfrid
beigelegt werden muss, haben ersichtlicher Weise die deutschen
Begleiter des Kanzlers noch Einfluss genommen, insbesondere \
wohl Brun F, dessen Elaborat St. 180 manches Kennzeichen
mit St. 198 gemein hat. Desgleichen ist Wigfrid für St. 202
das Concept geliefert, wahrscheinlich ganz vollständig, da die
Datirung wiederum an St. 195 erinnert. Die übrigen Diplome
dagegen sind, wenn auch das eine und andere sich an Vorurkunden
anschliesst, von Anfang bis Ende Wigfrids Werk.
Indem Wigfrid den König zwar nach Deutschland begleitete,
aber bald in seine Heimath zurückkehrte, wo wir ihn
nach vielen Jahren nochmals als Subscribenten von St. 346
antreffen, fehlte es der Kanzlei wieder an den rechten Arbeitskräften.
Das wird ganz klar, wenn man die nächstfolgenden
Präcepte überblickt und so weit als möglich die Dictatoren,
Subscribenten und Recognoscenten derselben feststellt, nämlich,
wie ich sie anordne, St. 224, 212, 225, 226, 213, 178, 216.
In einer einzigen Urkunde dieser Reihe, in St. 213, 1 wird der
Kanzler selbst als Recognoscent genannt. Dagegen hat an
seiner Statt jener Liudolf, der dem königlichen Hause verwandt
war, einige Male als Hofkapellan genannt wird, später Bruno
als Kanzler nachfolgte, St. 224, 225, 226 recognoscirt. Gleichfalls
an Bruns Statt beglaubigte Abraham notarius St. 212,
Enno notarius St. 178, endlich Haolt cancellarius St. 216. 2
1 Inhaltlich allerdings eine Fälschung, für welche aber eine entschieden
echte Urkunde benutzt worden ist: dieser ist nicht allein das Protokoll
entnommen, sondern auch der Satz: quocirca — succedentium, welcher
mit St. 178 übereinstimmt.
2 Dass ich St. 224, 225, 226 abweichend von Stumpf zum Jahre 952 einreihe,
vermag ich hier nicht zu begründen, da ich sonst auf alle Fragen
der Datirung eingehen müsste. Dagegen kann ich über die Datirung
von St. 178 (nämlich zu 952 Juli 4) gleich Rechenschaft geben. Um
der Art der Recognition willen setze ich dies Stück nach dem Jahre 951
und, da gerade annus regni XVI am besten bezeugt ist, zu 952. — Ficker
Beiträge 2, 170 hält Haolt in St. 216 für identisch mit Hoholt und nimmt
an, dass der Notar Hoholt das Concept unterfertigt habe und demzufolge
auch in der Reinschrift, wenn auch in anderer Namensform angeführt
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