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Si ck el.
Urkunden festzustellen. Während des Zuges Ottos nach dem
Westen des Reiches 1 wird Brun von Utrecht aus, wo er erzogen
worden war, zu den Seinen zurückgekehrt sein. Dazu
passt, dass er als Recognoscent zuerst in dem am 25. September
940 in Corvei ausgestellten Diplom St. 92 genannt
wird. Meiner Berechnung nach schliessen sich die nächsten
Präcepte in folgender Reihe an: St. 102 ist am 7. Januar 941
zu Dalheim ertheilt, St. 95 am 23. April 941 (Magdeburg),
St. 96 am 30. Mai 941 zu Ingelheim, und damit beginnt die
ununterbrochene Reihe der in Bruns Namen unterfertigten
Urkunden. 2 Hat also Brun nach St. 92 das Kanzleramt bereits
im Herbst 940 angetreten, 3 so ist doch noch die eine Urkunde
St. 95, deren sämmtliche Zeitmerkmale den 23. April 941 ergeben,
von dem Vorgänger Poppo recognoscirt worden. So
auffallend das erscheint, so wird uns doch durch die äusseren
Merkmale des Originaldiploms St. 95 eine genügende Erklärung
geboten. Die Urkunde erweist sich nämlich als in mindestens
drei Absätzen entstanden. Zuerst war das Pergament mit der
Unterschrift des Königs und mit dem Namen des Recognoscenten
Poppo versehen worden. In zweiter Linie wurde der
Context geschrieben. Weiter wurde zu Poppo hinzugefügt advicem
Friderici recognovi nebst dem Recognitionszeichen und
zugleich gesiegelt. Nicht so sicher lässt sich erkennen, wann
die Datirungszeile geschrieben ist und ob das in einem Tage
geschehen ist oder nicht. Untere Ausläufer des Recognitionszeichens
liegen auf Buchstaben der letzten Zeile auf, sind also
später gezeichnet. Das entscheidet aber noch nicht über den
Moment der Eintragung der Zahlzeichen. Von diesen sind
augenscheinlich XIII (nämlich für die Indiction) und V (für
die anni regni) gleichzeitig mit den Worten der ganzen Formel
geschrieben, und so wird man das gleiche wohl auch für
1 Dümmler 105.
2 St. 93 kommt als Fälschung nicht in Betracht. St. 94 versetze ich, zum
10. Januar 942. Im übrigen ordne ich die Diplome ebenso wie Stumpf.
3 An sich wäre allerdings durch den Zusatz cancellarius in St. 92 und 94
noch nicht ausgeschlossen, dass Brun in beiden Fällen nach der zuletzt
von Adaltag gebrauchten Formel N. adv. A. recognoscirt hätte; aber
eine Unterordnung des königlichen Prinzen als Notar unter den Kanzler
Poppo scheint mir undenkbar.