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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

Beiträge  zur  Diplomatik  VII.

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für  Poppo.  Umgekehrt  macht  es  Notker,  indem  er  sowohl  in
St.  83,  das  er  selbst  recognoscirt,  als  in  St.  84,  dessen  Recognition
  auf  Poppo’s  Namen  lautet,  die  gleiche  Note  bildet,
welche  nur  Sigle  für  Notker  sein  kann.  Wieder  anders  steht
es  mit  den  von  Adaltag  recognoscirten  Diplomen,  denn  St.  57
und  58  weisen  an  den  betreffenden  Stellen  eine  Schlangenlinie
auf,  mit  der  möglicher  Weise  Adaltag  bezeichnet  werden  soll,
während  auf  Adaltag  als  Recognoscent  von  St.  56  im  Zeichen
die  für  Poppo  gebräuchliche  Note  folgt.  Vielleicht  haben  die  betreffenden ­
  Subscribenten  oder  Zeichner  des  signum  recognitionis
die  von  Simon  befolgte  Regel  nicht  gekannt  oder  nicht  anerkannt.
Aber  da  in  St.  56  und  84  das  Zeichen  von  der  Schriftzeile  abgetrennt ­
  und  wohl  nachträglich  gemacht  worden  ist,  könnte  der
Hinweis  dort  auf  Poppo  und  hier  auf  Notker  auch  besagen,  dass
diese  im  Augenblick  der  Besieglung  anwesend  gewesen  sind.
Lässt  sich  da  nicht  klar  sehen,  so  scheint  mir  die  Erwähnung ­
  von  Poppo  neben  Adaltag  in  St.  56  geeignet,  in
einer  Frage  den  Ausschlag  zu  geben,  die  ich  bisher  nicht  berührt ­
  habe.  Ich  habe  nämlich  Poppo  als  Kanzler  von  931—940
bezeichnet  und  habe,  wie  ich  überhaupt  je  nur  einen  Kanzler
annehme,  Adaltag  als  einen  der  Poppo  untergeordneten  Notare
hingestellt.  Anders  fasst  Stumpf  1  das  Verhältniss  auf:  er  reiht
Adaltag  unter  die  Kanzler  ein  und  lässt  ihn  zu  gleicher  Zeit
mit  Poppo  fungiren. 2
Verfolgen  wir  zunächst  Poppo  allein  durch  alle  Urkunden
dieser  Jahre  hindurch.  Unter  Heinrich  wird  ihm  in  der  Recognition
  nur  vier  Mal  der  Titel  cancellarius  beigelegt,  dagegen  sieben
Mal  der  Titel  notarius:  jenes  geschieht  in  H.  28,  dann  in  H.  36
von  PA.  und  in  H.  37,  40  von  PC.  unterfertigt;  Notar  dagegen
nennt  ihn  PA.  in  PI.  29,  31,  41  und  regelmässig  PB. 3
1  Reichskanzler  2,  8.
2  Vorsichtig  drücken  sich  sowohl  Dümmler  Otto  67  und  544,  als  Waitz
Verf.  Gesell.  6,  278  aus.  Doch  neigt  auch  letzterer  der  Ansicht  zu,  dass
die  Kanzlei  erst  mit  der  Zeit  eine  festere  Gestalt  angenommen  habe  und
dass  erst  seit  Otto  III.  es  im  deutschen  Reiche  regelmässig  nur  einen
Kanzler  gegeben  habe.
3  Die  Titulaturen  in  den  Noten  kommen  deshalb  nicht  in  Betracht,  weil
vor  wie  nach  Poppo  eine  Note  für  cancellarius  nicht  bekannt  gewesen
ist,  sondern  von  allen  Schreibern  ohne  Ausnahme  nur  das  Zeichen  für
notarius  gesetzt  wird.
            
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