Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

Beiträge  zur  Diplomatik  VII.

711

benannt.  1  Ferner  weise  ich  darauf  hin,  dass  unter  den  Grafen
von  Henneberg,  zu  deren  Geschlecht  auch  der  Wirzburger
Poppo  gehört  haben  soll, 2  der  Name  Poppo  sehr  häufig  ist,
aber  nicht  ein  Mal  der  Name  Folcmar  vorkommt.  Es  kann
demnach  meines  Erachtens  nur  als  Yermuthung  hingestellt
werden,  dass  der  Folcmar  in  H.  25  identisch  sei  mit  dem
spätem  Kanzler  Poppo.  Doch  auch  das  zugegeben,  kann  ich
der  Meinung  von  Stumpf  nicht  beipflichten,  dass  wiederholt
der  nachfolgende  Kanzler  seine  Functionen  bereits  unter  dem
Vorgänger  begonnen  und  durch  diesen  gleichsam  in  die  Geschäftsleitung ­
  eingeführt  worden  sei,  eine  Meinung,  welche
Stumpf  unter  anderen  auf  das  zwischen  Folcmar  und  Poppo
bestehende  Verliältniss  stützt;  ferner  darauf,  dass  sich  des
weitern  zwischen  Poppo  und  Brun  keine  feste  Grenze  ziehen
lasse.  Letzteres  erörtere  ich  an  seinem  Orte  (S.  718).  Der
Vorgang  unter  Heinrich  lässt  auch  unter  Annahme  der  Identität
noch  eine  andere  Deutung  zu:  der  Mann,  welcher  den  Notar
Simon  ein  oder  mehrere  Male  zu  vertreten  berufen  wurde,
d.  h.  des  Königs  Befehl  erhielt  und  ausfiihi  te,  mag  dann  nach
Simons  Rücktritt  oder  Tod  zum  Kanzler  ernannt  worden  sein;
aber  dass  er  bereits  einige  Monate  früher  recognoscirt  hat,
besagt  nicht,  dass  er  schon  damals  Kanzler  gewesen.

1  Erwähnen  muss  ich  doch  noch  die  Recognition:  Folcmarus  cancellarius
vice  Hildeberti  archicapellani  in  einer  angeblich  von  Otto  I.  für  Meissen
ausgestellten  Urkunde  (Stumpf  154),  im  zwölften  Jahrhundert  geschrieben, ­
  jetzt  im  Dresdener  Archiv.  Für  diese  Fälschung  ist  sicherlich
ein  Diplom  Heinrichs  mit  gleicher  oder  fast  gleicher  Unterschrift  benutzt
worden.  Aber  wohin  sollen  wir  letztere  setzen,  vor  oder  nach  H.  28?
Für  den  zweiten  Ansatz  könnte  man  den  Kanzlertitel  geltend  machen
und  dann  folgern,  dass  auch  der  Kanzler  gewordene  Poppo  in  Subscriptionen ­
  noch  Folcmar  genannt  worden  wäre.  Aber  das  hiesse  doch
nur  Möglichkeit  auf  Möglichkeit  aufbauen.  Und  mit  gleichem  Rechte
Hesse  sich  dann  die  häufige  Verwechslung  von  notarius  und  cancellarius
geltend  machen  und  die  andere  Möglichkeit  betonen,  dass  es  einen  von
Poppo  verschiedenen  Mann  Folcmar  gegeben,  welcher  vor  H.  28  eine
Urkunde  als  Notar  und  eine  andere  als  Kanzler  recognoscirt  hätte.  Kurz
aus  St.  154  glaube  ich  nicht  mehr  folgern  zu  dürfen,  als  dass  II.  25  als
von  Folcmar  recognoscirt  nicht  allein  gestanden  hat,  womit  sich  noch
immer  die  obige  Erklärung  durch  zeitweise  Verhinderung  Simons  vertragen ­
  würde.
2  Oegg  Korographie  von  Würzburg  1,  273.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.