Beiträge zur Diplomatik VII.
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benannt. 1 Ferner weise ich darauf hin, dass unter den Grafen
von Henneberg, zu deren Geschlecht auch der Wirzburger
Poppo gehört haben soll, 2 der Name Poppo sehr häufig ist,
aber nicht ein Mal der Name Folcmar vorkommt. Es kann
demnach meines Erachtens nur als Yermuthung hingestellt
werden, dass der Folcmar in H. 25 identisch sei mit dem
spätem Kanzler Poppo. Doch auch das zugegeben, kann ich
der Meinung von Stumpf nicht beipflichten, dass wiederholt
der nachfolgende Kanzler seine Functionen bereits unter dem
Vorgänger begonnen und durch diesen gleichsam in die Geschäftsleitung
eingeführt worden sei, eine Meinung, welche
Stumpf unter anderen auf das zwischen Folcmar und Poppo
bestehende Verliältniss stützt; ferner darauf, dass sich des
weitern zwischen Poppo und Brun keine feste Grenze ziehen
lasse. Letzteres erörtere ich an seinem Orte (S. 718). Der
Vorgang unter Heinrich lässt auch unter Annahme der Identität
noch eine andere Deutung zu: der Mann, welcher den Notar
Simon ein oder mehrere Male zu vertreten berufen wurde,
d. h. des Königs Befehl erhielt und ausfiihi te, mag dann nach
Simons Rücktritt oder Tod zum Kanzler ernannt worden sein;
aber dass er bereits einige Monate früher recognoscirt hat,
besagt nicht, dass er schon damals Kanzler gewesen.
1 Erwähnen muss ich doch noch die Recognition: Folcmarus cancellarius
vice Hildeberti archicapellani in einer angeblich von Otto I. für Meissen
ausgestellten Urkunde (Stumpf 154), im zwölften Jahrhundert geschrieben,
jetzt im Dresdener Archiv. Für diese Fälschung ist sicherlich
ein Diplom Heinrichs mit gleicher oder fast gleicher Unterschrift benutzt
worden. Aber wohin sollen wir letztere setzen, vor oder nach H. 28?
Für den zweiten Ansatz könnte man den Kanzlertitel geltend machen
und dann folgern, dass auch der Kanzler gewordene Poppo in Subscriptionen
noch Folcmar genannt worden wäre. Aber das hiesse doch
nur Möglichkeit auf Möglichkeit aufbauen. Und mit gleichem Rechte
Hesse sich dann die häufige Verwechslung von notarius und cancellarius
geltend machen und die andere Möglichkeit betonen, dass es einen von
Poppo verschiedenen Mann Folcmar gegeben, welcher vor H. 28 eine
Urkunde als Notar und eine andere als Kanzler recognoscirt hätte. Kurz
aus St. 154 glaube ich nicht mehr folgern zu dürfen, als dass II. 25 als
von Folcmar recognoscirt nicht allein gestanden hat, womit sich noch
immer die obige Erklärung durch zeitweise Verhinderung Simons vertragen
würde.
2 Oegg Korographie von Würzburg 1, 273.