Beiträge zur Diplomatik VII.
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unter zwanzig Originaldiplomen weisen nämlich achtzehn Monogramme
auf, in denen der Vollziehungsstrich deutlich wahrzunehmen
ist. 1 Und dafür, dass noch in dieser Zeit die Hauptfigur
zuerst ohne den dem König vorbehaltenen Schriftzug
gezeichnet wurde, zeugt K. 36: hier ist nämlich unterhalb der
jetzigen Zeile der königlichen Subscription ein derartiges unvollendetes
Handmal sichtbar, welches wegen nicht passender
Stellung ausradirt worden ist. 2 Persönliches Eingreifen des
Königs konnte aber um so mehr als Ersatz für Betheiligung
des als Recognoscenten genannten Kanzlers gelten, da dieser
sonst die iussio regis auszuführen und zu verbürgen berufen war.
Ich gehe zur Kanzlei Heinrich I. über. Wiederum gab
die politische Situation 3 den Ausschlag dafür, dass damals die
Erzkapellanwürde von Salzburg an Mainz überging. Vielleicht
ist das nicht ohne Bedenken und Anstände geschehen. In H. 1
ist nämlich, obgleich dasselbe erst vom 3. April 920 datirt,
von dem Subscribenten Herigeri archiepiscopi erst eingeschoben
worden zwischen die früher geschriebenen Worte Symon notarius
advicem und recognovi, so dass bei der Ausstellung noch
fraglich gewesen sein muss, wer hier genannt werden sollte.
Ferner fällt mir auf, dass Simon, der unter Konrad an dieser
Stelle regelmässig vom Erzkapellan spricht, bei Nennung Herigers
anfangs schwankt. In H. 1, 2, 4, 11 bezeichnet er ihn
nur als archiepiscopus und als archicapellanus erst in H. 3,
6, 9 u. s. w. 4 Dagegen wird für seinen Nachfolger Hiltibertus 5
gleich in dem ersten Diplom die Titulatur archicappellanus
angewandt, die nur in II. 18 durch archiepiscopus princepsque
cappellanus ersetzt wird. Dass in H. 31 und 41 der Name
ohne Titel gesetzt wird, hängt mit der Gewohnheit des betreffenden
Subscribenten zusammen. Für die lothringischen
1 Nicht, so in K. 2, l(i, was aber noch nicht ausschliesst, dass auch hier
der Strich vom König eigenhändig zugefügt worden ist.
2 Der Pall steht also dem in Acta Karol. 1, 318 besprochenen durchaus
gleich.
3 Waitz Jahrbücher IT. I S. 40.
4 Dazwischen schreibt er in II. 5 und 7 archiepiscopus summusquo cappellanus.
5 Heriger zuletzt in II. 14 vom 18. October 927. Er starb am 1. December
927 (Waitz II. I. 120). Hiltibertus zuerst in H. 15 vom 27. December
927.
Sitzungsber. d. phil.-liist. 01. XOIII. Bd. IV. Ilft. 46