Beiträge zur Diplomatik VII.
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den als Recognoscenten genannten Kanzler als in jedem Einzelfalle
am Hofe weilend zu denken oder nicht?
Schon vor Jahren hatte ich bei der Bearbeitung der Diplome
Ludwig des Deutschen eine ähnliche Frage aufgeworfen,
nämlich ob wir den Erzkapellan Grimold als bei der Ausfertigung
der an seiner Statt unterfertigten Präcepte gegenwärtig
zu betrachten haben oder nicht und ob wir für diesen Erzkapellan
etwa aus den zahlreichen Urkunden seines Klosters
ein Itinerar anzufertigen in der Lage sind. 1 Für die Zeit Grimolds
und insbesondere für die Jahre, in denen vacante cancellaria
stets N. advicem A. unterfertigt wurde, behalten diese
Untersuchungen auch gewissen Werth. Der Nachweis des
Alibi für den Erzkapellan bestätigt nämlich, dass die Berufung
des Recognoscenten auf seinen Vorgesetzten unabhängig
von dessen Wissen und Genehmigung im Einzelfalle war und
in allgemeinen Vorstellungen und Bräuchen, wie wir sie früher
kennen gelernt haben, seine Begründung findet. Doch auch
ohne solchen speciellen Nachweis wird man behaupten dürfen,
dass, wenn je und insbesondere cancellario nullo eine active
Betheiligung des Erzkapellans an dem Geschäft der Beurkundung
stattgefunden hat, dieselbe sicher bald ganz aufgehört
haben wird. 2 Und so bin ich jetzt zu der Ansicht gelangt,
dass, um Einblick in die Bedeutung der Recognition und in
die allmähliche Abschwächung derselben zu gewinnen, es mehr
auf den jeweiligen Aufenthalt des Kanzlers als auf den des
Erzkapellans ankommt; denn der Kanzler, das kann als Regel
betrachtet werden, sollte in der Umgebung des Königs weilen
und das Geschäft in Person besorgen. 3
Aus Wartmann U. B. n° 775 erfahren wir nun, dass
Salomon am 23. Mai 914 zu Elgg im Kanton Zürich in Person
einen Tausch vollzogen hat: folglich kann er nicht am 24. und
25. Mai zu Forchheim gewesen sein und kann nicht factisch
1 Beiträge zur Diplomatik 2, 120. — Nach Erscheinen des Wartmannsehen
Urkundenbuchs hat Meyer von Knonau (ßatpert 37 Note 95) alle
bezüglichen Daten zusammengestellt. Danach fällt der längste und am
besten bezeugte Aufenthalt Grimolds in St. Gallen genau in den Anfang
der Zeit, da advicem Witgarii caneellarii recognoscirt worden ist.
2 Vgl. was ich in Beitr. zur Dipl. 2, 154 über Liutbert bemerke.
3 Waitz Verf. Gesch. 6, 282.