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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

Beiträge  zur  Diplomatik  VII.

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Dass  ich  Salomon  als  Kanzler  betrachte,  sagte  ich  schon;
dass  er  gleich  vom  Anbeginn  der  neuen  Regierung  dies  Amt
bekleidet,  wird  durch  die  Subscription  des  ersten,  unmittelbar
nach  der  Thronbesteigung  Konrads  ertheilten  Diploms  im  Namen
des  Notars  Udalfrid  nicht  ausgeschlossen.  Ich  sage  mit  Absicht: ­
  im  Namen  des  Notars  subscribirt;  denn  seit  die  Recognoscenten
  nicht  mehr  verpflichtet  waren,  eigenhändig  zu
unterfertigen,  entschlugen  sie  sich,  sowohl  Kanzler  als  Notare,
mehr  und  mehr  dieser  Mühe.  Vermochte  ich  nun  noch  nicht
festzustellen,  wie  es  die  einzelnen  Recognoscenten  bis  zum
Jahre  911  damit  gehalten  haben,  so  bin  ich  fortan  Dank  der
Prüfung  sämmtlicher  uns  erhaltener  Originalausfertigungen  in
der  Lage,  den  Thatbestand  genau  anzugeben  und  für  weitere
Fragen  zu  verwerthen. 1
Von  Udalfrid  recognoscirt  sind  K.  1,  6,  7,  9,  10.  In
K.  1,  10  wird  er  cancellarius,  sonst  notarius  betitelt.  Seinen
Austritt  aus  der  Kanzlei  und  seine  Erhebung  zum  Bischof  von
Eichstädt  werden  wir  füglich  nach  dem  23.  August  912  (Datum
von  K.  10)  ansetzen. 2  Gleichzeitig  mit  ihm  (K.  2)  und  dann
bis  Ende  Konrads  wird  Salomon  als  Recognoscent  genannt.
Dass  nun  weder  der  eine  noch  der  andere  eigenhändig  unterfertigt ­
  hat,  folgere  ich  daraus,  dass  sämmtliche  Originalpräcepte
  in  den  Subscriptionen  die  Handschrift  anderer  Männer
aufweisen.
Ehe  ich  dies  ausführe,  muss  ich  von  einem  Brauche
reden,  der  wenigstens  bis  in  die  Zeit  Ludwig  IV.  zurückreicht. 3
Ziemlich  die  Hälfte  der  Diplome  lässt  erkennen,  dass  die  Vollziehung ­
  in  mehreren  Absätzen  erfolgt  ist.  Zunächst  ist  nämlich
die  notarielle  Unterschrift  nur  so  weit  sie  in  Buchstaben  geschrieben ­
  wurde,  d.  h.  bis  recognovi  oder  recognovit,  gesetzt
1  Ich  citire  die  Diplome  Konrad  I.  und  Heinrich  I.  nach  der  neuen  Ausgabe ­
  in  den  Monumenta  Germaniae.  Was  ich  dort  theils  in  den  Einleitungen, ­
  theils  in  den  Vorbemerkungen  zu  einzelnen  Urkunden  als  die
Hauptergebnisse  meiner  Untersuchungen  mitgetheilt  habe,  will  ich  hier
ausführlicher  darlegen  und  begründen,  wie  denn  überhaupt  diese  und
die  folgenden  Beiträge  einen  Commentar  zu  jener  Edition,  d.  h.  sowohl
für  den  schon  erschienenen  Theil  wie  für  die  Fortsetzung,  bilden  sollen.
Wiederholungen  sind  dabei  allerdings  unvermeidlich.
2  Dümmler  2,  615.
3  Kopp  Palaeogr.  critica  1,  414.
            
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