Beiträge zur Diplomatik VII.
699
Dass ich Salomon als Kanzler betrachte, sagte ich schon;
dass er gleich vom Anbeginn der neuen Regierung dies Amt
bekleidet, wird durch die Subscription des ersten, unmittelbar
nach der Thronbesteigung Konrads ertheilten Diploms im Namen
des Notars Udalfrid nicht ausgeschlossen. Ich sage mit Absicht:
im Namen des Notars subscribirt; denn seit die Recognoscenten
nicht mehr verpflichtet waren, eigenhändig zu
unterfertigen, entschlugen sie sich, sowohl Kanzler als Notare,
mehr und mehr dieser Mühe. Vermochte ich nun noch nicht
festzustellen, wie es die einzelnen Recognoscenten bis zum
Jahre 911 damit gehalten haben, so bin ich fortan Dank der
Prüfung sämmtlicher uns erhaltener Originalausfertigungen in
der Lage, den Thatbestand genau anzugeben und für weitere
Fragen zu verwerthen. 1
Von Udalfrid recognoscirt sind K. 1, 6, 7, 9, 10. In
K. 1, 10 wird er cancellarius, sonst notarius betitelt. Seinen
Austritt aus der Kanzlei und seine Erhebung zum Bischof von
Eichstädt werden wir füglich nach dem 23. August 912 (Datum
von K. 10) ansetzen. 2 Gleichzeitig mit ihm (K. 2) und dann
bis Ende Konrads wird Salomon als Recognoscent genannt.
Dass nun weder der eine noch der andere eigenhändig unterfertigt
hat, folgere ich daraus, dass sämmtliche Originalpräcepte
in den Subscriptionen die Handschrift anderer Männer
aufweisen.
Ehe ich dies ausführe, muss ich von einem Brauche
reden, der wenigstens bis in die Zeit Ludwig IV. zurückreicht. 3
Ziemlich die Hälfte der Diplome lässt erkennen, dass die Vollziehung
in mehreren Absätzen erfolgt ist. Zunächst ist nämlich
die notarielle Unterschrift nur so weit sie in Buchstaben geschrieben
wurde, d. h. bis recognovi oder recognovit, gesetzt
1 Ich citire die Diplome Konrad I. und Heinrich I. nach der neuen Ausgabe
in den Monumenta Germaniae. Was ich dort theils in den Einleitungen,
theils in den Vorbemerkungen zu einzelnen Urkunden als die
Hauptergebnisse meiner Untersuchungen mitgetheilt habe, will ich hier
ausführlicher darlegen und begründen, wie denn überhaupt diese und
die folgenden Beiträge einen Commentar zu jener Edition, d. h. sowohl
für den schon erschienenen Theil wie für die Fortsetzung, bilden sollen.
Wiederholungen sind dabei allerdings unvermeidlich.
2 Dümmler 2, 615.
3 Kopp Palaeogr. critica 1, 414.