Beiträge zur Diplomatik VII.
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ausgenommen, 1 bezeichnen ihn als Kanzler, so dass er möglicher
Weise wirklicher Kanzler geworden und als solcher dem
Engilpero vorgesetzt war. Das könnte dann auch über die
Stellung von Odalfridus und Salomon Aufschluss geben. Für
jenen ist unter Ludwig das eine Mal cancellarius und das
andere Mal notarius gebraucht. Von den später in seinem
Namen unterfertigten Diplomen Konrads bezeichnen ihn drei
als notarius und zwei als cancellarius. Indem er zum Bischof
von Eichstädt erhoben worden ist, ist nicht zu bezweifeln,
dass er die Eigenschaften besessen haben wird, die von einem
wirklichen Kanzler gefordert wurden. Salomon endlich recognoscirt
unter Ludwig IV. acht Stücke regelmässig als Kanzler
und weiter unter Konrad eine Reihe von Präcepten, in denen
er wiederum, nur einen Fall ausgenommen, 2 so heisst. Dass
er, der schon Bischof von Konstanz und bei Hofe angesehen
war, wirklicher Kanzler gewesen ist, steht fest. Somit liegt
die Sache für die Regierungszeit Ludwigs und noch mehr für
die Konrads, in welcher die Urkunden mit der Unterfertigung
Salomons und die mit der Udalfrids miteinander abwechseln,
so dass wir entweder, was unerhört ist, zwei wirkliche Kanzler
zu gleicher Zeit erhalten oder dass wir dem Kanzler Salomon
Odalfridus als Notar oder Titularkanzler unterordnen müssen.
Allenfalls lässt sich eine Entscheidung aus den Urkunden
Ludwig IV. gewinnen. Halten wir uns nämlich an die von
Böhmer gebotene Reihenfolge, 3 so würde Odalfridus als
1 Original B. 1179 hat Hernustus notarius. Der Name ist somit anders
als sonst geschrieben, so dass wohl auch die abweichende Titulatur auf
Unkenntniss des betreffenden Schreibers hinausläuft.
2 D. Konrads 17, von Diimmler 2, 616 übersehen. Waitz 6, 277 Anm. 5
liess sich nur durch diese Urkunde abhalten, sich für die Unterordnung
Udalfrids unter Salomon auszusprechen. — Ich bemerke noch ausdrücklich,
dass nach Ausweis der Originaldiplome Konrads ein und derselbe
Dictator und Scriptor bei Odalfridus bald diesen bald jenen Titel anwendet.
Desgleichen hat derselbe Schreiber in der Recognition von
DK. 14 Salomon cancellarius und in der von DK. 17 Salon notarius
gesetzt. Dabei kann er im letzten Falle auch nicht durch eine Vorurkunde
beeinflusst worden sein, da DK. 17 frei stilisirt erscheint.
3 Ergänzt würde sie lauten: B. 1215“ (Mon. Boica 31, 176) vom 17. Juni
907 mit Engilpero notarius, B. 1216 vom 22. October 907 mit Ernustus
cancellarius (folgen Urkunden für Lothringen, die hier nicht in Betracht
kommen), B. 1217 vom 17. December 907 mit Odalfridus cancellarius,