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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

Beiträge  zur  Diplomatik  VII.

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ausgenommen,  1  bezeichnen  ihn  als  Kanzler,  so  dass  er  möglicher ­
  Weise  wirklicher  Kanzler  geworden  und  als  solcher  dem
Engilpero  vorgesetzt  war.  Das  könnte  dann  auch  über  die
Stellung  von  Odalfridus  und  Salomon  Aufschluss  geben.  Für
jenen  ist  unter  Ludwig  das  eine  Mal  cancellarius  und  das
andere  Mal  notarius  gebraucht.  Von  den  später  in  seinem
Namen  unterfertigten  Diplomen  Konrads  bezeichnen  ihn  drei
als  notarius  und  zwei  als  cancellarius.  Indem  er  zum  Bischof
von  Eichstädt  erhoben  worden  ist,  ist  nicht  zu  bezweifeln,
dass  er  die  Eigenschaften  besessen  haben  wird,  die  von  einem
wirklichen  Kanzler  gefordert  wurden.  Salomon  endlich  recognoscirt
  unter  Ludwig  IV.  acht  Stücke  regelmässig  als  Kanzler
und  weiter  unter  Konrad  eine  Reihe  von  Präcepten,  in  denen
er  wiederum,  nur  einen  Fall  ausgenommen, 2  so  heisst.  Dass
er,  der  schon  Bischof  von  Konstanz  und  bei  Hofe  angesehen
war,  wirklicher  Kanzler  gewesen  ist,  steht  fest.  Somit  liegt
die  Sache  für  die  Regierungszeit  Ludwigs  und  noch  mehr  für
die  Konrads,  in  welcher  die  Urkunden  mit  der  Unterfertigung
Salomons  und  die  mit  der  Udalfrids  miteinander  abwechseln,
so  dass  wir  entweder,  was  unerhört  ist,  zwei  wirkliche  Kanzler
zu  gleicher  Zeit  erhalten  oder  dass  wir  dem  Kanzler  Salomon
Odalfridus  als  Notar  oder  Titularkanzler  unterordnen  müssen.
Allenfalls  lässt  sich  eine  Entscheidung  aus  den  Urkunden
Ludwig  IV.  gewinnen.  Halten  wir  uns  nämlich  an  die  von
Böhmer  gebotene  Reihenfolge,  3  so  würde  Odalfridus  als
1  Original  B.  1179  hat  Hernustus  notarius.  Der  Name  ist  somit  anders
als  sonst  geschrieben,  so  dass  wohl  auch  die  abweichende  Titulatur  auf
Unkenntniss  des  betreffenden  Schreibers  hinausläuft.
2  D.  Konrads  17,  von  Diimmler  2,  616  übersehen.  Waitz  6,  277  Anm.  5
liess  sich  nur  durch  diese  Urkunde  abhalten,  sich  für  die  Unterordnung
Udalfrids  unter  Salomon  auszusprechen.  —  Ich  bemerke  noch  ausdrücklich, ­
  dass  nach  Ausweis  der  Originaldiplome  Konrads  ein  und  derselbe
Dictator  und  Scriptor  bei  Odalfridus  bald  diesen  bald  jenen  Titel  anwendet. ­
  Desgleichen  hat  derselbe  Schreiber  in  der  Recognition  von
DK.  14  Salomon  cancellarius  und  in  der  von  DK.  17  Salon  notarius
gesetzt.  Dabei  kann  er  im  letzten  Falle  auch  nicht  durch  eine  Vorurkunde ­
  beeinflusst  worden  sein,  da  DK.  17  frei  stilisirt  erscheint.
3  Ergänzt  würde  sie  lauten:  B.  1215“  (Mon.  Boica  31,  176)  vom  17.  Juni
907  mit  Engilpero  notarius,  B.  1216  vom  22.  October  907  mit  Ernustus
cancellarius  (folgen  Urkunden  für  Lothringen,  die  hier  nicht  in  Betracht
kommen),  B.  1217  vom  17.  December  907  mit  Odalfridus  cancellarius,
            
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