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Sickel.
War aber in der Weise bei vollständiger Besetzung der
Kanzleistellen, wie sie unter Arnulf sicher beglaubigt ist, die
Vollziehung auf Specialbefehl geregelt, so ergaben sich auch
vacante cancellaria oder als unter Karl III. der Erzkapellan
ausser Beziehung zur Kanzlei stand, die einzelnen Modalitäten
des Vorgangs und die entsprechenden Formeln 1 . In den Jahren
860—876 konnte (s. S. 661) nur N. advicem A. unterfertigt werden,
mochte der Notar vom König oder vom Erzkapellan Ordre
erhalten haben. Dass unter Karl III. durch viele Jahre hindurch
ausschliesslich N. adv. C. oder genauer N. adv. Liutwardi
archicancellarii vorkommt, besagt, dass die Notare nur
dem Könige oder Liutward zu gehorchen hatten. 1
Radoni) an, von gleichem Tage wie das von Rado selbst unterfertigte
K. 76. Ebenso verhalten sich zu einander Diplom Otto I. vom 7. April
940 (Notker not. advicem Popponis archicancellarii) und D. vom 8. April
(Poppo canc. adv. Friderici archicancellarii).
1 Hier will ich nachtragen, dass aus der Zeit, da Liutward Erzkanzler
war, eine einzige Urkunde mit anderer Recognition bekannt ist. Es ist
Böhmer RK. 918 unterfertigt: Gaidulfus diaconus advicem Ernusti
cancellarii. Ehe ich eine Erklärung zu geben versuche, muss ich die
von dem neuesten Herausgeber der Urkunde, Porro im Cod. dipl.
Longob. 1, 501 n° 295 der Urkunde gegebene Deutung zurückweisen,
die man etwa auch für die absonderliche Recognition geltend machen
könnte. Porro meint nämlich, dass in B. 918 vom 30. März 880 nur
bezüglich einer der Besitzungen, welche am 21. März in B. 915 bestätigt
waren, ein Specialmandat ertheilt worden sei. Dem ist aber
nicht so. B. 915 spricht nur von casales II, unum in Meliniaco, alterum
in villa que dicitur Clepiate, während in B. 918 alles geschenkt wird in
Meliniaco et in villa Clepiate quae pertinent de eomitatu Mediolanensi.
B. 918 ist somit durchaus neues Präcept. Die Form der Recognition ist
auch nur für diese Zeit auffallend. Unter den früheren Herrschern war sie
geradezu die gewöhnliche, und auch in den Anfängen Karls begegnet sie
ein Mal (S. 665). Was Ernustus anbetrifft, so wird er, der später zum
Kanzler emporstieg (s. S. 669), die für dies Amt geforderten persönlichen
Eigenschaften besessen haben. Mag nun gerade Liutward nicht leicht
eine Function, die er aus guten Gründen sich Vorbehalten hatte, durch
einen Untergebenen haben ausüben lassen, so wird doch auch er besonderen
Umständen, wie sie gerade auf einem Römerzuge ein treten mochten, ein
Mal Rechnung getragen haben. Kurz ich glaube, dass diese Recognition
nicht zu beanstanden ist (wahrscheinlich ihretwegen hat Diimmler 2, 111,
Anm. 75 die Urkunde bemängelt) und dass die eine Ausnahme auch
nicht umstösst, was ich früher von Liutwards Regiment gesagt habe.