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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

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Sickel.

War  aber  in  der  Weise  bei  vollständiger  Besetzung  der
Kanzleistellen,  wie  sie  unter  Arnulf  sicher  beglaubigt  ist,  die
Vollziehung  auf  Specialbefehl  geregelt,  so  ergaben  sich  auch
vacante  cancellaria  oder  als  unter  Karl  III.  der  Erzkapellan
ausser  Beziehung  zur  Kanzlei  stand,  die  einzelnen  Modalitäten
des  Vorgangs  und  die  entsprechenden  Formeln 1 .  In  den  Jahren
860—876  konnte  (s.  S.  661)  nur  N.  advicem  A.  unterfertigt  werden, ­
  mochte  der  Notar  vom  König  oder  vom  Erzkapellan  Ordre
erhalten  haben.  Dass  unter  Karl  III.  durch  viele  Jahre  hindurch ­
  ausschliesslich  N.  adv.  C.  oder  genauer  N.  adv.  Liutwardi
  archicancellarii  vorkommt,  besagt,  dass  die  Notare  nur
dem  Könige  oder  Liutward  zu  gehorchen  hatten. 1
Radoni)  an,  von  gleichem  Tage  wie  das  von  Rado  selbst  unterfertigte
K.  76.  Ebenso  verhalten  sich  zu  einander  Diplom  Otto  I.  vom  7.  April
940  (Notker  not.  advicem  Popponis  archicancellarii)  und  D.  vom  8.  April
(Poppo  canc.  adv.  Friderici  archicancellarii).
1  Hier  will  ich  nachtragen,  dass  aus  der  Zeit,  da  Liutward  Erzkanzler
war,  eine  einzige  Urkunde  mit  anderer  Recognition  bekannt  ist.  Es  ist
Böhmer  RK.  918  unterfertigt:  Gaidulfus  diaconus  advicem  Ernusti
cancellarii.  Ehe  ich  eine  Erklärung  zu  geben  versuche,  muss  ich  die
von  dem  neuesten  Herausgeber  der  Urkunde,  Porro  im  Cod.  dipl.
Longob.  1,  501  n°  295  der  Urkunde  gegebene  Deutung  zurückweisen,
die  man  etwa  auch  für  die  absonderliche  Recognition  geltend  machen
könnte.  Porro  meint  nämlich,  dass  in  B.  918  vom  30.  März  880  nur
bezüglich  einer  der  Besitzungen,  welche  am  21.  März  in  B.  915  bestätigt ­
  waren,  ein  Specialmandat  ertheilt  worden  sei.  Dem  ist  aber
nicht  so.  B.  915  spricht  nur  von  casales  II,  unum  in  Meliniaco,  alterum
in  villa  que  dicitur  Clepiate,  während  in  B.  918  alles  geschenkt  wird  in
Meliniaco  et  in  villa  Clepiate  quae  pertinent  de  eomitatu  Mediolanensi.
B.  918  ist  somit  durchaus  neues  Präcept.  Die  Form  der  Recognition  ist
auch  nur  für  diese  Zeit  auffallend.  Unter  den  früheren  Herrschern  war  sie
geradezu  die  gewöhnliche,  und  auch  in  den  Anfängen  Karls  begegnet  sie
ein  Mal  (S.  665).  Was  Ernustus  anbetrifft,  so  wird  er,  der  später  zum
Kanzler  emporstieg  (s.  S.  669),  die  für  dies  Amt  geforderten  persönlichen
Eigenschaften  besessen  haben.  Mag  nun  gerade  Liutward  nicht  leicht
eine  Function,  die  er  aus  guten  Gründen  sich  Vorbehalten  hatte,  durch
einen  Untergebenen  haben  ausüben  lassen,  so  wird  doch  auch  er  besonderen
Umständen,  wie  sie  gerade  auf  einem  Römerzuge  ein  treten  mochten,  ein
Mal  Rechnung  getragen  haben.  Kurz  ich  glaube,  dass  diese  Recognition
nicht  zu  beanstanden  ist  (wahrscheinlich  ihretwegen  hat  Diimmler  2,  111,
Anm.  75  die  Urkunde  bemängelt)  und  dass  die  eine  Ausnahme  auch
nicht  umstösst,  was  ich  früher  von  Liutwards  Regiment  gesagt  habe.
            
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