692
Sickel.
Unter Kaiser Ludwig II. hatte sich die Kanzlei allmählich
aufgelöst. Die Recognition in Stellvertretung hörte fast ganz
auf, da es keine Kanzler gab. Es unterfertigten Hofkapellane
oder beliebige Notare. Da wurde schliesslich das advicem illius
ziemlich regelmässig durch die wenigstens auf das Specialmandat
hinweisenden Worte: iussu imperatoris ersetzt. 1 Aus
den Urkunden der späteren Beherrscher Italiens hebe ich noch
hervor, dass unter Wido bei verhältnissmässig geregelter Kanzlei
wieder häufig des Befehls gedacht wird 2 , und dass unter Berengar
und seinen Nachfolgern von gewissen Recognoscenten
oft statt auf die Stellvertretung auf die iussio regis hingewiesen
wird. Dazu füge ich noch ein lehrreiches Beispiel aus den
Diplomen Karlomanns von Westfrancien. Auf eine Reihe von
Präcepten mit der Recognition: Norbertus notarius advicem
Vulfardi rec. et subscr. folgt ein Präcept, 3 das unterfertigt ist:
Norbertus notarius post obitum magistri sui Vulfardi iussione
regis Karlomanni rec. et subscripsi. Hier scheint die Regel
gewesen zu sein, dass der Kanzler dem Notar den Befehl des
Königs übermittelte, was aber als regulär nicht bemerkt worden
ist, während nach dem Tode des Kanzlers die Berufung auf
den directen Befehl des Königs für nothwendig brachtet wurde.
Mag man nun im ostfränkischen Reiche auf diese Gepflogenheiten
bei den Nachbarn gar nicht geachtet oder mag
man Anstand genommen haben, an der herkömmlichen eigentlichen
Subscriptionsformel Aenderungen vorzunehmen : der Hinweis
auf die iussio regis ist hier entfallen. 4 Sicher bekundet
das ebenso wie das Aufgeben der Unterschrift manu propria
ein Nachlassen in der strengen Auffassung und Handhabung
der Recognition. Aber damit ist noch keineswegs ausgeschlossen,
dass der schlechtweg genannte Recognoscent doch, abgesehen
von einzelnen Fällen, thatsächlich die Weisung des Königs
1 Siehe Böhmer RK. 668 seqq.
2 Böhmer RK. 1277: Rimpertus advicem Helbunchi archicancellarii iubente
domno imperatore Widone recognovi et subscripsi: B. 1278: Helbuncus
archicancellarius iubente d. Widone imperatore recognovi et subscripsi.
3 Forschungen 9, 431.
4 Ich habe mir nur eine Ausnahme vermerkt: das Diplom Karlomanns
Böhmer RK. 873 für einen Geistlichen aus Parma ist unterfertigt von
Baldo cancellarius iussu regis, statt des sonst damals gebräuchlichen B.
c. advicem Theotmari archicapellani.