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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

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Sickel.

Unter  Kaiser  Ludwig  II.  hatte  sich  die  Kanzlei  allmählich
aufgelöst.  Die  Recognition  in  Stellvertretung  hörte  fast  ganz
auf,  da  es  keine  Kanzler  gab.  Es  unterfertigten  Hofkapellane
oder  beliebige  Notare.  Da  wurde  schliesslich  das  advicem  illius
ziemlich  regelmässig  durch  die  wenigstens  auf  das  Specialmandat ­
  hinweisenden  Worte:  iussu  imperatoris  ersetzt. 1  Aus
den  Urkunden  der  späteren  Beherrscher  Italiens  hebe  ich  noch
hervor,  dass  unter  Wido  bei  verhältnissmässig  geregelter  Kanzlei
wieder  häufig  des  Befehls  gedacht  wird  2 ,  und  dass  unter  Berengar ­
  und  seinen  Nachfolgern  von  gewissen  Recognoscenten
oft  statt  auf  die  Stellvertretung  auf  die  iussio  regis  hingewiesen
wird.  Dazu  füge  ich  noch  ein  lehrreiches  Beispiel  aus  den
Diplomen  Karlomanns  von  Westfrancien.  Auf  eine  Reihe  von
Präcepten  mit  der  Recognition:  Norbertus  notarius  advicem
Vulfardi  rec.  et  subscr.  folgt  ein  Präcept, 3  das  unterfertigt  ist:
Norbertus  notarius  post  obitum  magistri  sui  Vulfardi  iussione
regis  Karlomanni  rec.  et  subscripsi.  Hier  scheint  die  Regel
gewesen  zu  sein,  dass  der  Kanzler  dem  Notar  den  Befehl  des
Königs  übermittelte,  was  aber  als  regulär  nicht  bemerkt  worden
ist,  während  nach  dem  Tode  des  Kanzlers  die  Berufung  auf
den  directen  Befehl  des  Königs  für  nothwendig  brachtet  wurde.
Mag  man  nun  im  ostfränkischen  Reiche  auf  diese  Gepflogenheiten ­
  bei  den  Nachbarn  gar  nicht  geachtet  oder  mag
man  Anstand  genommen  haben,  an  der  herkömmlichen  eigentlichen ­
  Subscriptionsformel  Aenderungen  vorzunehmen  :  der  Hinweis ­
  auf  die  iussio  regis  ist  hier  entfallen. 4  Sicher  bekundet
das  ebenso  wie  das  Aufgeben  der  Unterschrift  manu  propria
ein  Nachlassen  in  der  strengen  Auffassung  und  Handhabung
der  Recognition.  Aber  damit  ist  noch  keineswegs  ausgeschlossen,
dass  der  schlechtweg  genannte  Recognoscent  doch,  abgesehen
von  einzelnen  Fällen,  thatsächlich  die  Weisung  des  Königs
1  Siehe  Böhmer  RK.  668  seqq.
2  Böhmer  RK.  1277:  Rimpertus  advicem  Helbunchi  archicancellarii  iubente
domno  imperatore  Widone  recognovi  et  subscripsi:  B.  1278:  Helbuncus
archicancellarius  iubente  d.  Widone  imperatore  recognovi  et  subscripsi.
3  Forschungen  9,  431.
4  Ich  habe  mir  nur  eine  Ausnahme  vermerkt:  das  Diplom  Karlomanns
Böhmer  RK.  873  für  einen  Geistlichen  aus  Parma  ist  unterfertigt  von
Baldo  cancellarius  iussu  regis,  statt  des  sonst  damals  gebräuchlichen  B.
c.  advicem  Theotmari  archicapellani.
            
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