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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

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Sickel.

durch  Handmal,  Siegel  und  Recognition  befestigt  sein.  Und
die  Recognition  fällt  dabei  besonders  ins  Gewicht,  denn  die
Unanfechtbarkeit  bezog  sich  nur  auf  die  Wahrheit  des  Inhalts
und  neben  ihr  bestand  die  Anfechtbarkeit  der  Echtheit  des
Diploms,  welche  vorkommenden  Falls  eben  vom  Recognoscenten
zu  erweisen  war.  1  So  führt  uns  auch  diese  Betrachtung  darauf
zurück,  dass  der  Kanzler  mit  seiner  Unterschrift  für  die  Ausführung ­
  des  königlichen  Befehls  überhaupt  und  in  entsprechender ­
  Form  bürgen  sollte. 2
Der  Kanzler  war  dazu  auch  Manns  genug:  als  Vollfreier
vermochte  er  die  Sache  gegen  jedermann  zu  verfechten.  Zu
seinen  persönlichen  Eigenschaften  wird  aber  noch  die  ihm  vom
König  übertragene  Amtsbefugniss  hinzugekommen  sein.  Allerdings ­
  liegt  ein  Bestallungsbrief  der  Art  aus  alter  Zeit  nicht
vor. 3  Aber  in  erzählenden  Quellen  wird  unzählige  Mal  die
Ernennung  von  Kanzlern  durch  die  Könige  berichtet. 4  Anders
steht  es  mit  den  Männern,  die  bis  854,  um  zunächst  bei  diesem
einfachen  Verhältnisse  zu  verweilen,  advicem  cancellarii  unterfertigen. ­
  Wir  sahen,  dass  viele  derselben  minderen  Standes
waren.  Ueberdies  erscheinen  sie  nicht  so  sehr  als  Notare
des  Königs  oder  als  Beamte  der  Kanzlei,  denn  als  Schreiber
im  Dienste  des  jeweiligen  Kanzlers:  mochte  der  ihnen  ein
sehr  weit  gehendes  Vertrauen  schenken,  so  hatten  sie  deshalb
noch  kein  Anrecht  auf  aller  Welt  Vertrauen.  Darum  müssen
die  Notare,  mögen  sie  im  einzelnen  Falle  vom  Kanzler  selbst
Auftrag  erhalten  haben  oder  nicht,  regelmässig  advicem  cancellarii ­
  recognosciren  und  so  muss  der  Kanzler  für  alle  an
seiner  Statt  unterschriebenen  Urkunden  haften.  Zu  der  dem
Kanzler  übertragenen,  eventuell  aber  von  seinem  Stellvertreter
ausgeübten  Amtsbefugniss  kommt  nun  in  jedem  Einzelfalle  der
1  Brunner  Zeugenbeweis  in  Wiener  S.  B.  51,  384;  dazu  Acta  Karol.  1,  322.
2  So  auch  Ficker  Beitr.  2,  161.  Inwiefern  dabei  auch  die  Prüfung-  der
Urkunde  als  Erforderniss  galt,  werde  ich  bei  anderer  Gelegenheit  erörtern.
3  Dergleichen  Documente  haben  sich  überhaupt  nicht  erhalten.  Dafür
jedoch,  dass  Ernennungen  zu  Aemtern  und  Ehrenstellen  durch  den  König
schriftlich  erfolgt  sind,  zeugen  die  Formeln  Marculfs  bei  Roziere  n°  7
(carta  de  ducato  etc.)  und  n°  8  (de  regibus  antrustionem).
4  Einige  Belegstellen  in  Acta  Karol.  1,  92,  weitere  in  Waitz  Verf.  Geschichte ­
  2,  409  —  411;  6,  279—290.  —  Auch  an  die  S.  659  erwähnte
Titulatur  regiae  dignitatis  cancellarius  ist  dabei  zu  erinnern.
            
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