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Sickel.
durch Handmal, Siegel und Recognition befestigt sein. Und
die Recognition fällt dabei besonders ins Gewicht, denn die
Unanfechtbarkeit bezog sich nur auf die Wahrheit des Inhalts
und neben ihr bestand die Anfechtbarkeit der Echtheit des
Diploms, welche vorkommenden Falls eben vom Recognoscenten
zu erweisen war. 1 So führt uns auch diese Betrachtung darauf
zurück, dass der Kanzler mit seiner Unterschrift für die Ausführung
des königlichen Befehls überhaupt und in entsprechender
Form bürgen sollte. 2
Der Kanzler war dazu auch Manns genug: als Vollfreier
vermochte er die Sache gegen jedermann zu verfechten. Zu
seinen persönlichen Eigenschaften wird aber noch die ihm vom
König übertragene Amtsbefugniss hinzugekommen sein. Allerdings
liegt ein Bestallungsbrief der Art aus alter Zeit nicht
vor. 3 Aber in erzählenden Quellen wird unzählige Mal die
Ernennung von Kanzlern durch die Könige berichtet. 4 Anders
steht es mit den Männern, die bis 854, um zunächst bei diesem
einfachen Verhältnisse zu verweilen, advicem cancellarii unterfertigen.
Wir sahen, dass viele derselben minderen Standes
waren. Ueberdies erscheinen sie nicht so sehr als Notare
des Königs oder als Beamte der Kanzlei, denn als Schreiber
im Dienste des jeweiligen Kanzlers: mochte der ihnen ein
sehr weit gehendes Vertrauen schenken, so hatten sie deshalb
noch kein Anrecht auf aller Welt Vertrauen. Darum müssen
die Notare, mögen sie im einzelnen Falle vom Kanzler selbst
Auftrag erhalten haben oder nicht, regelmässig advicem cancellarii
recognosciren und so muss der Kanzler für alle an
seiner Statt unterschriebenen Urkunden haften. Zu der dem
Kanzler übertragenen, eventuell aber von seinem Stellvertreter
ausgeübten Amtsbefugniss kommt nun in jedem Einzelfalle der
1 Brunner Zeugenbeweis in Wiener S. B. 51, 384; dazu Acta Karol. 1, 322.
2 So auch Ficker Beitr. 2, 161. Inwiefern dabei auch die Prüfung- der
Urkunde als Erforderniss galt, werde ich bei anderer Gelegenheit erörtern.
3 Dergleichen Documente haben sich überhaupt nicht erhalten. Dafür
jedoch, dass Ernennungen zu Aemtern und Ehrenstellen durch den König
schriftlich erfolgt sind, zeugen die Formeln Marculfs bei Roziere n° 7
(carta de ducato etc.) und n° 8 (de regibus antrustionem).
4 Einige Belegstellen in Acta Karol. 1, 92, weitere in Waitz Verf. Geschichte
2, 409 — 411; 6, 279—290. — Auch an die S. 659 erwähnte
Titulatur regiae dignitatis cancellarius ist dabei zu erinnern.