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Sickel.
nicht in Abrede stellen, dass in den tironischen Bemerkungen
ebenso wie in den Dictaten für die Contexte unter Umständen
die zwei Hauptphasen der Beurkundung, nämlich Anfertigung
und Vollziehung der Präcepte, auseinander gehalten werden;
einen Beleg dafür werde ich noch beizubringen haben.
Für meine Zwecke ist es wichtiger, diese Vermerke noch
von anderen Gesichtspunkten aus zu betrachten. Von wem
und wem sind die betreffenden Befehle ertheilt worden? Das
letzte wird nicht ausdrücklich gesagt. Aber überwiegend finden
sich diese Angaben im Recognitionszeichen und in Verbindung
mit der in Noten wiederholten Erklärung des Recognoscenten:
sie stammen also von ihm und was sie melden bezieht sich
auf ihn. Erst seit Ludwig dem Frommen kommt der Brauch
auf, etwa auch an die Buchstabenschrift der Corroborationsformel
tironische Noten anzureihen. Da nun damals zumeist
Grossator und Recognoscent identisch sind, werden wir dem
letztem auch diese Zusätze beilegen dürfen, zumal wenn die
Noten an der einen und an der andern Stelle den gleichen
Schriftcharakter zeigen. Kurz in allen von mir bisher geprüften
Karolingerdiplomen betrachte ich den Recognoscenten auch den
Noten nach als iussus, wie in Merovingerdiplomen vielfach
in Buchstaben ausgeschrieben steht und wie uns gleiches
in Diplomen der späteren italienischen oder westfränkischen
Herrscher (s. S. 692) begegnet.
Es fragt sich zweitens, von wem die Befehle ausgingen
und ob sie den Recognoscenten unmittelbar oder mittelbar zugingen.
Unter Karl herrscht vor, dass nur seine directe Weisung
erwähnt wird. Doch wird vereinzelt auch eine Mittelsperson
genannt: es heisst z. B. in der alten Copie von K. 108: ordinante
domno rege per ... 1 Und dem recognoscirenden Notar
1 Von diesem Namen lassen sich nur die Endsilben virtum mit Sicherheit
entziffern (Kopp Palaeogr. crit. 1, 384). Ebenso vermag ich aus K. 63
nur die letzten Noten aufzulösen: ordinante (oder ordinavit) scribere et
sigillare, nicht die erste die den Namen birgt; doch passt diese Note
weder zu rex noch zu Karolus und der Kanzler Rado kann deshalb
nicht gemeint sein, da er sich in gewöhnlicher und in tironischer Schrift
als Recognoscent und als iussus bezeichnet. — Obigem Vermerk will ich
gleich hier einen analogen aus dem Registrum Friderici II zur Seite
stellen: mandante d. imperatore per Petrum de Vinea.