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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

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Sickel.

nicht  in  Abrede  stellen,  dass  in  den  tironischen  Bemerkungen
ebenso  wie  in  den  Dictaten  für  die  Contexte  unter  Umständen
die  zwei  Hauptphasen  der  Beurkundung,  nämlich  Anfertigung
und  Vollziehung  der  Präcepte,  auseinander  gehalten  werden;
einen  Beleg  dafür  werde  ich  noch  beizubringen  haben.
Für  meine  Zwecke  ist  es  wichtiger,  diese  Vermerke  noch
von  anderen  Gesichtspunkten  aus  zu  betrachten.  Von  wem
und  wem  sind  die  betreffenden  Befehle  ertheilt  worden?  Das
letzte  wird  nicht  ausdrücklich  gesagt.  Aber  überwiegend  finden
sich  diese  Angaben  im  Recognitionszeichen  und  in  Verbindung
mit  der  in  Noten  wiederholten  Erklärung  des  Recognoscenten:
sie  stammen  also  von  ihm  und  was  sie  melden  bezieht  sich
auf  ihn.  Erst  seit  Ludwig  dem  Frommen  kommt  der  Brauch
auf,  etwa  auch  an  die  Buchstabenschrift  der  Corroborationsformel
  tironische  Noten  anzureihen.  Da  nun  damals  zumeist
Grossator  und  Recognoscent  identisch  sind,  werden  wir  dem
letztem  auch  diese  Zusätze  beilegen  dürfen,  zumal  wenn  die
Noten  an  der  einen  und  an  der  andern  Stelle  den  gleichen
Schriftcharakter  zeigen.  Kurz  in  allen  von  mir  bisher  geprüften
Karolingerdiplomen  betrachte  ich  den  Recognoscenten  auch  den
Noten  nach  als  iussus,  wie  in  Merovingerdiplomen  vielfach
in  Buchstaben  ausgeschrieben  steht  und  wie  uns  gleiches
in  Diplomen  der  späteren  italienischen  oder  westfränkischen
Herrscher  (s.  S.  692)  begegnet.
Es  fragt  sich  zweitens,  von  wem  die  Befehle  ausgingen
und  ob  sie  den  Recognoscenten  unmittelbar  oder  mittelbar  zugingen. ­
  Unter  Karl  herrscht  vor,  dass  nur  seine  directe  Weisung
erwähnt  wird.  Doch  wird  vereinzelt  auch  eine  Mittelsperson
genannt:  es  heisst  z.  B.  in  der  alten  Copie  von  K.  108:  ordinante
  domno  rege  per  ...  1  Und  dem  recognoscirenden  Notar

1  Von  diesem  Namen  lassen  sich  nur  die  Endsilben  virtum  mit  Sicherheit
entziffern  (Kopp  Palaeogr.  crit.  1,  384).  Ebenso  vermag  ich  aus  K.  63
nur  die  letzten  Noten  aufzulösen:  ordinante  (oder  ordinavit)  scribere  et
sigillare,  nicht  die  erste  die  den  Namen  birgt;  doch  passt  diese  Note
weder  zu  rex  noch  zu  Karolus  und  der  Kanzler  Rado  kann  deshalb
nicht  gemeint  sein,  da  er  sich  in  gewöhnlicher  und  in  tironischer  Schrift
als  Recognoscent  und  als  iussus  bezeichnet.  —  Obigem  Vermerk  will  ich
gleich  hier  einen  analogen  aus  dem  Registrum  Friderici  II  zur  Seite
stellen:  mandante  d.  imperatore  per  Petrum  de  Vinea.
            
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