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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

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Sickel.

einfachen  Wiederholung  früherer  Verleihungen  sich  dem  Gedächtnis ­
  der  Dictatoren  einprägten,  hat  sich  das  neuere  etwa
erst  unter  Arnulf  eingebürgert,  unter  dem  das  Formelwesen
überhaupt  einer  ziemlich  durchgreifenden  Umarbeitung  unterzogen ­
  worden  ist.  1
So  lange  aber  der  Beurkundungsbefehl  nicht  regelmässig
zu  bestimmtem  Ausdruck  gekommen  ist,  kann  auch  nicht  von
scharfer  Scheidung  zwischen  ihm  und  dem  in  der  Corroborationsformel
  enthaltenen  Befehl  die  Rede  sein.  Kurz  die  Männer
des  neunten  Jahrhunderts,  deren  Auffassung  und  Behandlung
der  Dinge  ich  hier  zu  ergründen  suche,  haben  schwerlich  so
strict  wie  es  später  geschehen  ist  die  eine  iussio  regis  von  der
anderen  gesondert.  Damit  verträgt  sich  wohl,  dass  dann  und
wann  auch  damals  schon  eine  Kanzleiausfertigung,  wie  noch
wir  aus  allerlei  Merkmalen  entnehmen  können,  allmählich  entstanden ­
  ist,  mag  dabei  lediglich  unberechenbarer  Zufall  gewaltet ­
  haben  oder  mag  unter  Umständen  nach  Ueberlegung
und  mit  Absicht  Schritt  für  Schritt  vorgegangen  worden  sein.
Als  Ausnahmsfall  der  letzteren  Art  betrachte  ich  noch  immer
den  oft  besprochenen  Fall  vom  Jahre  854:  die  Entstehung  der
Urkunde,  durch  welche  Ludwig  der  Deutsche  den  alten  Streit
zwischen  Konstanz  und  S.  Gallen  zu  schlichten  suchte.  2
Kehren  wir  nun  zu  den  ältesten  fränkischen  Königsurkunden ­
  zurück,  so  finden  wir  den  einen  die  ganze  Beurkundung ­
  umfassenden  Befehl  wenigstens  in  einem  Tlieile  der  Diplome ­
  erwähnt,  jedoch  nicht,  wie  ich  schon  sagte,  im  Context,
sondern  in  der  einen  Formel  des  Schlussprotokolls.  Die  Referendare ­
  sagen  nämlich  entweder:  N.  iussus  obtulit,  oder:
N.  iussus  recognovit 3  und  ihrem  Beispiele  folgen  auch  noch
mehrere  Notare  Pippins. 4  Dies  iussus  bezieht  sich  nicht  auf

1  Hier  begnüge  ich  mich  einige  spätere  Beispiele  von  Passungen  ohne
Beurkundungsbefehl  anzuführen:  Ludwig  der  Deutsche  Böhmer  Reg.  Kar.
725,  727,  732,  792,  801,  848,  858;  Karl  III.  B.  950,  955,  992,  999;
Arnulf  B.  1051,  1052.
2  Böhmer  Reg.  Kar.  771  und  dazu  Ficker  2,  23.
3  Jenes  in  DD.  Merov.  n°  38,  47,  57,  67,  71  u.  s.  w.,  dieses  in  n°  61,
70,  77.  —  Es  wird  also  erst  um  das  Jahr  700  häufiger  des  Befehls  zu
gedenken.
4  Acta  Karol.  1,  93.  Vgl.  P.  3,  8,  9,  11,  15,  16.
            
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