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Sickel.
einfachen Wiederholung früherer Verleihungen sich dem Gedächtnis
der Dictatoren einprägten, hat sich das neuere etwa
erst unter Arnulf eingebürgert, unter dem das Formelwesen
überhaupt einer ziemlich durchgreifenden Umarbeitung unterzogen
worden ist. 1
So lange aber der Beurkundungsbefehl nicht regelmässig
zu bestimmtem Ausdruck gekommen ist, kann auch nicht von
scharfer Scheidung zwischen ihm und dem in der Corroborationsformel
enthaltenen Befehl die Rede sein. Kurz die Männer
des neunten Jahrhunderts, deren Auffassung und Behandlung
der Dinge ich hier zu ergründen suche, haben schwerlich so
strict wie es später geschehen ist die eine iussio regis von der
anderen gesondert. Damit verträgt sich wohl, dass dann und
wann auch damals schon eine Kanzleiausfertigung, wie noch
wir aus allerlei Merkmalen entnehmen können, allmählich entstanden
ist, mag dabei lediglich unberechenbarer Zufall gewaltet
haben oder mag unter Umständen nach Ueberlegung
und mit Absicht Schritt für Schritt vorgegangen worden sein.
Als Ausnahmsfall der letzteren Art betrachte ich noch immer
den oft besprochenen Fall vom Jahre 854: die Entstehung der
Urkunde, durch welche Ludwig der Deutsche den alten Streit
zwischen Konstanz und S. Gallen zu schlichten suchte. 2
Kehren wir nun zu den ältesten fränkischen Königsurkunden
zurück, so finden wir den einen die ganze Beurkundung
umfassenden Befehl wenigstens in einem Tlieile der Diplome
erwähnt, jedoch nicht, wie ich schon sagte, im Context,
sondern in der einen Formel des Schlussprotokolls. Die Referendare
sagen nämlich entweder: N. iussus obtulit, oder:
N. iussus recognovit 3 und ihrem Beispiele folgen auch noch
mehrere Notare Pippins. 4 Dies iussus bezieht sich nicht auf
1 Hier begnüge ich mich einige spätere Beispiele von Passungen ohne
Beurkundungsbefehl anzuführen: Ludwig der Deutsche Böhmer Reg. Kar.
725, 727, 732, 792, 801, 848, 858; Karl III. B. 950, 955, 992, 999;
Arnulf B. 1051, 1052.
2 Böhmer Reg. Kar. 771 und dazu Ficker 2, 23.
3 Jenes in DD. Merov. n° 38, 47, 57, 67, 71 u. s. w., dieses in n° 61,
70, 77. — Es wird also erst um das Jahr 700 häufiger des Befehls zu
gedenken.
4 Acta Karol. 1, 93. Vgl. P. 3, 8, 9, 11, 15, 16.