Beiträge zur Diplomatik VII.
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praecipimus, iubemus. Aber entschieden stärker betonen die
älteren Dictate, entsprechend der Gestaltung des Schlussprotokolls,
den persönlichen und unmittelbaren Befehl des Königs,
der insbesondere auch durch die directe Anrede des Königs
an seine Getreuen anschaulich gemacht wird. Es heisst z. B.
in DD. Mer. n° 69 vom Jahre 699: quod nos . . . concessisse
vel pristetisse seo confirmasse cognuscite; adeo per presente
preceptum ex hoc decernimus ordenandum quod in perpetuo
volemus mansurum . . . et ut liaec preceptio firmior sit, manus
nostri subscripcionibus supter eam decrevimus roborare. Und
so mannigfaltige Dictamina auch damals angewandt werden
mögen, so haben sie doch alle gemein, dass der König unmittelbar
befiehlt und das geschriebene Präcept selbst vollziehen
zu wollen erklärt. Natürlich versieht die Kanzlei auch
damals das ihr obliegende Geschäft des Concipirens und Mundirens
und besorgt schliesslich die zur Vollziehung gehörige
Besieglung. Aber sie bleibt so sehr im Hintergründe, dass der
ihr geltende Befehl zu urkunden und zu vollziehen nicht im
Context zum Ausdruck kommt, sondern nur in der einen
Formel des Eschatokolls oder in den etwa beigefügten tironischen
Noten erwähnt wird. 1
Ehe ich an den Formeln und Diplomen der Karolingerperiode
die allmähliche Umbildung der betreffenden Sätze verfolge,
glaube ich auf die allgemeine Entwicklung der Verhältnisse
verweisen zu müssen. Ganz unabhängig davon, dass der
Kanzlei seit Pippin eine andere Stellung bereitet worden war,
war das Anwachsen der Agenden der Kanzlei im Laufe der
Jahrhunderte und die gleichen Schritt haltende Vermehrung
des Personals. Schon in Folge davon wurde der Geschäftsgang
complicirter und erforderte mehr Zeit. Des weitern wirkte
später ein, dass man sich auch am königlichen Hofe nach dem
Vorbilde der päpstlichen Curie einer besseren Behandlung der
1 Wir erhalten auf diese Weise ein vorzügliches Kriterium. Fälschungen
wie DD. Mer. n° 19, 20, 48 u. s. w. verrathen sich unter anderem durch
die Worte: hoc nostrae auetoritatis praeceptum fieri decrevimus . . . illud
anulorum nostrorum impressionibus signari iussimus. Ein Theil der Urkunden
für Le Mans enthält den Beurkundungsbefehl, ein anderer dagegen
(ibid. II“ 81, 84) nicht, was bei der Scheidung der Diplome dieser
Herkunftsgruppe in echte und unechte wohl zu beachten ist.