Beiträge zur Diplomatik VII.
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beginnt: descriptum et recognitum factum ex libello ... in
quo scriptum erat id quod infra scriptum est. 1 Es besagt hier
ganz wie in literarischen Werken, dass die Uebereinstimmung
des exemplar mit dem archetypus nach vorgenommener Vergleichung
beglaubigt wird. 2
Eine analoge Bedeutung hat das Wort, wo es in den regelmässig
mit gewissen Subscriptionen versehenen Merovingerdiplomen
gebraucht wird. Man könnte hier etwa daran denken
wollen, dass durch die Recognition der Originalausfertigung
bezeugt werden solle, dass diese einem zuvor aufgesetzten
Concepte gleichlautend sei. Aber dem steht der sich gegenseitig
ausschliessende Gebrauch von offerre und recognoscere
in den ältesten Diplomen im Wege. ^ Hatte der des Lesens
kundige König sich überzeugt, dass die ihm vorgelegte Reinschrift
seine Willensäusserung enthielt und hatte er dies durch
eigenhändige Unterschrift bezeugt, 1 so bedurfte es anderer
Beglaubigung nicht mehr, ja diese wäre als Missachtung der
königlichen Autorität erschienen, 5 und nur wo des Königs
Autorität nicht direct eingetreten war, fand die Beglaubigung
durch einen Recognoscenten statt. Damals also nur subsidiär
angewandt, musste dieselbe, wie wir S. 653 sahen, unter den
Karolingern zur Regel werden.
Schon dieser Sachverhalt, meine ich, lässt für die Recognition
nur die eine Deutung zu, dass sie in erster Linie
die Uebereinstimmung des schriftlichen Präcepts mit dem vom
König mündlich ertheilten und auch die Beurkundung in sich
zuerst in italischen Notariatsacten und da geradezu in Anschluss an
spätrömische Form angewandt worden sein. Erst von da geht sie z. B.
in Venedig in den Kanzleigebrauch über.
1 Corpus I. L. 3, 925 n° 1. — Weitere Beispiele in Bruns S. 75 und in
Dirksen Manuale s. v. recognoscere.
2 Daher wird die Kecognitionsformel in Codices wohl auch ganz so geschrieben
wie in Urkunden und selbst mit einem Recognitionszeichen
versehen. Ein Beispiel der Art führt Bordier an in Etudes pal. et hist,
sur des papyrus du 6° siede pag. 126.
3 Acta Karol. 1, 216 und 363.
4 Ein einziges Mal, in DD. Merov. n° 30 (alte Copie) geschieht dies mit
den Worten: Childerieus rex recognovit.
5 Vgl. was Ficker Beit.r. 1, 227 über die Anführung von Zeugen in Diplomen
bemerkt.