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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

Beiträge  zur  Diplomatik  VII.

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beginnt:  descriptum  et  recognitum  factum  ex  libello  ...  in
quo  scriptum  erat  id  quod  infra  scriptum  est.  1  Es  besagt  hier
ganz  wie  in  literarischen  Werken,  dass  die  Uebereinstimmung
des  exemplar  mit  dem  archetypus  nach  vorgenommener  Vergleichung ­
  beglaubigt  wird. 2
Eine  analoge  Bedeutung  hat  das  Wort,  wo  es  in  den  regelmässig ­
  mit  gewissen  Subscriptionen  versehenen  Merovingerdiplomen
  gebraucht  wird.  Man  könnte  hier  etwa  daran  denken
wollen,  dass  durch  die  Recognition  der  Originalausfertigung
bezeugt  werden  solle,  dass  diese  einem  zuvor  aufgesetzten
Concepte  gleichlautend  sei.  Aber  dem  steht  der  sich  gegenseitig ­
  ausschliessende  Gebrauch  von  offerre  und  recognoscere
in  den  ältesten  Diplomen  im  Wege.  ^  Hatte  der  des  Lesens
kundige  König  sich  überzeugt,  dass  die  ihm  vorgelegte  Reinschrift ­
  seine  Willensäusserung  enthielt  und  hatte  er  dies  durch
eigenhändige  Unterschrift  bezeugt,  1  so  bedurfte  es  anderer
Beglaubigung  nicht  mehr,  ja  diese  wäre  als  Missachtung  der
königlichen  Autorität  erschienen,  5  und  nur  wo  des  Königs
Autorität  nicht  direct  eingetreten  war,  fand  die  Beglaubigung
durch  einen  Recognoscenten  statt.  Damals  also  nur  subsidiär
angewandt,  musste  dieselbe,  wie  wir  S.  653  sahen,  unter  den
Karolingern  zur  Regel  werden.
Schon  dieser  Sachverhalt,  meine  ich,  lässt  für  die  Recognition ­
  nur  die  eine  Deutung  zu,  dass  sie  in  erster  Linie
die  Uebereinstimmung  des  schriftlichen  Präcepts  mit  dem  vom
König  mündlich  ertheilten  und  auch  die  Beurkundung  in  sich

zuerst  in  italischen  Notariatsacten  und  da  geradezu  in  Anschluss  an
spätrömische  Form  angewandt  worden  sein.  Erst  von  da  geht  sie  z.  B.
in  Venedig  in  den  Kanzleigebrauch  über.
1  Corpus  I.  L.  3,  925  n°  1.  —  Weitere  Beispiele  in  Bruns  S.  75  und  in
Dirksen  Manuale  s.  v.  recognoscere.
2  Daher  wird  die  Kecognitionsformel  in  Codices  wohl  auch  ganz  so  geschrieben ­
  wie  in  Urkunden  und  selbst  mit  einem  Recognitionszeichen
versehen.  Ein  Beispiel  der  Art  führt  Bordier  an  in  Etudes  pal.  et  hist,
sur  des  papyrus  du  6°  siede  pag.  126.
3  Acta  Karol.  1,  216  und  363.
4  Ein  einziges  Mal,  in  DD.  Merov.  n°  30  (alte  Copie)  geschieht  dies  mit
den  Worten:  Childerieus  rex  recognovit.
5  Vgl.  was  Ficker  Beit.r.  1,  227  über  die  Anführung  von  Zeugen  in  Diplomen ­
  bemerkt.
            
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