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Sickel.
wird. 1 Dagegen sind die Daten, welche uns über Ernustus zur
Verfügung stehen, nicht so leicht mit obigem Ergebniss in
Einklang zu bringen. Wie er unter Karl III. betitelt wurde,
sagte ich schon (S. 669). Unter Arnolf wird er bis zum Mai
895 fast immer notarius, von da ab fast immer cancellarius
genannt. 2 Da nun dazumal meines Wissens im Personalstand
der Kanzlei oder in den Beziehungen der Personen unter
einander kein Wechsel stattgefunden hat, so dreht es sich
offenbar wiederum nur um eine Titelfrage, d. h. Ernustus wird
895 Titularkanzler geworden sein, was nicht ausschliesst, dass
er unter Ludwig IV. zum wirklichen Kanzler avancirt zu sein
scheint. 3
Somit ist die Kanzlei Arnolfs genau so gegliedert gewesen,
wie die seines Grossvaters seit dem Jahre 854. Obenan
steht der Erzkapellan, und ein ihm untergeordneter Kanzler,
eventuell auch Erzkanzler genannt, besorgt die Geschäfte mit
Hilfe einiger Notare, denen etwa auch der Titel Kanzler zu
führen gestattet ist. Nur von ungefähr und vorübergehend
besteht ein Unterschied: unter Ludwig dem Deutschen blieb
der Posten des wirklichen Kanzlers durch viele Jahre unbesetzt,
während unter Arnolf auf den Kanzler Aspert sofort oder doch
sehr bald der Kanzler Wiching folgte. Trotz gleicher Beamtenhierarchie
ist aber zu den zwei seit 854 und bis zum Eintritt
der Vacanz im Jahre 868 angewandten Recognitionsformen
(N. adv. C. und N. adv. A.) unter Arnolf oder genauer gesagt
seitdem der Recognoscent nicht mehr eigenhändig zu unterfertigen
braucht, die dritte Form (C. adv. A.) getreten. J Indem
1 Ausgenommen sind nur, um gleich die Diplome Ludwig IV. zu berücksichtigen,
Böhmer RK. 1180 und die Urkunde vom 12. August 903,
beide aus dem nicht sehr zuverlässigen Passauer Chartular.
2 Einzige Ausnahme vor dem Zeitpunkt bildet ein Diplom vom 28. Juni
888 mit cancellarius und einzige Ausnahme nach demselben das Diplom
vom 13. August 896 mit notarius. Zu beachten ist noch, dass Ernustus
im Context der ihm am 17. Februar 895 gemachten Schenkung Kanzler,
in der Recognition jedoch Notar heisst.
3 Siehe S. 698 und was ich S. 694 über Böhmer RK. 918 bemerke.
4 Eventuell gilt dies auch schon von der Kanzlei Karlomanns: sie hat
sicher bereits die drei Formen angewandt und nur das bleibt offene
Frage, ob damals Recognoscenten und Subscribenten von einander verschieden
sind.