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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

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Si  ck  e  1.

berufen  war,  Waldos  Bruder  Salomon  anführen,  welcher  zuerst
in  Böhmer  R.  K.  982  vom  15.  April  882  als  Notar,  bereits  am
16.  Juni  desselben  Jahres  als  Kanzler,  1  dann  bis  8.  September
885  abwechselnd  als  Notar  und  Kanzler  recognoscirt.  Es  ist
also  fast  allen  Recognoscenten  dieser  Zeit  gemeinsam,  dass  sie
den  einen  wie  den  andern  Titel  führen.
Auch  hier,  meine  ich,  wird  sich  trotzdem  Einblick  in
die  Gliederung  der  Kanzlei  gewinnen  und  die  Stellung  der
einzelnen  Personen  genau  bestimmen  lassen,  wenn  die  Ergebnisse ­
  umfassender  Prüfung  der  Originale  vorliegen.  Was  mir
bisher  bekannt  geworden  ist,  reicht  dazu  nicht  aus.  Dagegen
habe  ich  durch  Einsichtnahme  von  Originalen  etwas  anderes
feststellen  können,  eine  Thatsache,  welche  für  die  Geschichte
der  Kanzlei  wichtig  ist.
Nach  altem  Brauch  ist  der  Recognoscent  zugleich  der
Subscribent.  Ihn  hat  man  sicher  seit  Karl  III.  mehr  und  mehr
fallen  lassen.  2  Es  wird  hier  also  noch  ein  Schritt  weiter
1  Urkunde  in  Planclier  Hist,  de  Bourgogne  1,  preuves  13,  welche  Diimmler
2,  294  und  Meyer  von  Knonau  Ekkeh.  Casus  7,  N.  25  übersehen  haben
(=  Mühlbacher  n°  123).  —  Zu  Salomons  Jugendgeschichte  vgl.  Heidemann ­
  in  Forschungen  7,  425.
2  Darauf  machte  ich  schon  in  Beiträge  zur  Diplomatik  2,  113  aufmerksam.
Wenn  ich  aber  dort  Böhmer  RK.  784  die  Originalität  abgesprochen
habe,  so  bin  ich  wohl  zu  weit  gegangen.  Wiederholte  Prüfung  dieses
Schriftstücks  hat  mich  darin  bestärkt,  dass  es  zeit-  und  kanzleigemäss
ist  bis  auf  den  einen  Punkt,  dass  der  Recognoscent  Hadebertus  die  Recognitionszeile
  nicht  selbst  geschrieben  hat.  Wurde  aber  seit  876  von
der  autographen  Subscription  abgesehen,  so  mag  das  auch  schon  zwanzig
Jahre  früher  vereinzelt  und  unter  besonderen  Umständen  geschehen  sein.
Entbehrten  doch  auch  schon  früher  gewisse  Urkundenarten  der  eigenhändigen ­
  Unterschrift  der  Recognoscenten,  so  die  Exemplaria  (s.  Acta  Karol.
1,  405)  und  das  Placitum  K.  46  (ibid.  364),  in  welchem  die  eigentliche
Unterschriftszeile  von  der  Hand  des  Textschreibers  stammt  und  höchstens
die  tironischen  Zusätze:  recognovi  et  sigillavi  dem  Recognoscenten  beizulegen ­
  sind.  —  Auch  was  ich  in  dem  Programm  vom  Jahre  1876  (Neues
Archiv  1,  455)  über  die  betreffende  Neuerung  gesagt  habe,  sehe  ich  mich
jetzt  veranlasst  in  etwas  zu  berichtigen.  Es  gilt  hier  drei  Phasen  zu
unterscheiden:  1.  N.  ist  zugleich  Recognoscent  und  Unterfertiger  der
Urkunde;  2.  N.  ist  thatsächlich  Recognoscent,  lässt  aber  die  betreffende
Beglaubigungsfonnel  von  einem  Andern  schreiben;  3.  N.  wird  in  dieser
Zeile  als  Recognoscent  genannt,  hat  aber  (s.  später  S.  704)  in  Wirklichkeit ­
  die  Recognition  nicht  selbst  vorgenommen.
            
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