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berufen war, Waldos Bruder Salomon anführen, welcher zuerst
in Böhmer R. K. 982 vom 15. April 882 als Notar, bereits am
16. Juni desselben Jahres als Kanzler, 1 dann bis 8. September
885 abwechselnd als Notar und Kanzler recognoscirt. Es ist
also fast allen Recognoscenten dieser Zeit gemeinsam, dass sie
den einen wie den andern Titel führen.
Auch hier, meine ich, wird sich trotzdem Einblick in
die Gliederung der Kanzlei gewinnen und die Stellung der
einzelnen Personen genau bestimmen lassen, wenn die Ergebnisse
umfassender Prüfung der Originale vorliegen. Was mir
bisher bekannt geworden ist, reicht dazu nicht aus. Dagegen
habe ich durch Einsichtnahme von Originalen etwas anderes
feststellen können, eine Thatsache, welche für die Geschichte
der Kanzlei wichtig ist.
Nach altem Brauch ist der Recognoscent zugleich der
Subscribent. Ihn hat man sicher seit Karl III. mehr und mehr
fallen lassen. 2 Es wird hier also noch ein Schritt weiter
1 Urkunde in Planclier Hist, de Bourgogne 1, preuves 13, welche Diimmler
2, 294 und Meyer von Knonau Ekkeh. Casus 7, N. 25 übersehen haben
(= Mühlbacher n° 123). — Zu Salomons Jugendgeschichte vgl. Heidemann
in Forschungen 7, 425.
2 Darauf machte ich schon in Beiträge zur Diplomatik 2, 113 aufmerksam.
Wenn ich aber dort Böhmer RK. 784 die Originalität abgesprochen
habe, so bin ich wohl zu weit gegangen. Wiederholte Prüfung dieses
Schriftstücks hat mich darin bestärkt, dass es zeit- und kanzleigemäss
ist bis auf den einen Punkt, dass der Recognoscent Hadebertus die Recognitionszeile
nicht selbst geschrieben hat. Wurde aber seit 876 von
der autographen Subscription abgesehen, so mag das auch schon zwanzig
Jahre früher vereinzelt und unter besonderen Umständen geschehen sein.
Entbehrten doch auch schon früher gewisse Urkundenarten der eigenhändigen
Unterschrift der Recognoscenten, so die Exemplaria (s. Acta Karol.
1, 405) und das Placitum K. 46 (ibid. 364), in welchem die eigentliche
Unterschriftszeile von der Hand des Textschreibers stammt und höchstens
die tironischen Zusätze: recognovi et sigillavi dem Recognoscenten beizulegen
sind. — Auch was ich in dem Programm vom Jahre 1876 (Neues
Archiv 1, 455) über die betreffende Neuerung gesagt habe, sehe ich mich
jetzt veranlasst in etwas zu berichtigen. Es gilt hier drei Phasen zu
unterscheiden: 1. N. ist zugleich Recognoscent und Unterfertiger der
Urkunde; 2. N. ist thatsächlich Recognoscent, lässt aber die betreffende
Beglaubigungsfonnel von einem Andern schreiben; 3. N. wird in dieser
Zeile als Recognoscent genannt, hat aber (s. später S. 704) in Wirklichkeit
die Recognition nicht selbst vorgenommen.