Beiträge zur Diplomatik VII.
667
mir um so schwerer zu wiegen, wenn wir den Brauch in anderen
Perioden, seitdem der Erzkapellan in den Unterschriftsformeln
angeführt wird, beachten. Zwischen 854 und 876 werden
Grimold und Liutbert an dieser Stelle nicht ein Mal als Erzkanzler
bezeichnet. Und in den Originaldiplomen Arnulfs und
in denen Ludwig IV. für deutsche Gebiete begegnet dies auch
nur zwei Mal. 1 Ist nun unter Karl irgend ein Unterschied
zwischen dem einen und andern Titel gemacht worden, so ist
doch kaum glaublich, dass dem allmächtigen Günstling des
Herrschers von den ihm untergebenen Notaren der ihm zukommende
höhere Titel so oft vorenthalten worden sei, und so
ist viel wahrscheinlicher, dass ihm hie und da aus Schmeichelei
mehr als ihm gebührte beigelegt worden ist.
Ich zweifle allerdings nicht daran, dass Liutward nach
der Würde des Erzkapellans gestrebt habe, sondern zweifle
nur daran, dass er sie erlangt habe und in ihr förmlich anerkannt
worden sei. Als Karl III. die Regierung antrat, war
laut den zuvor angeführten Urkunden Witgar von Augsburg
sein Erzkapellan. Tritt dieser dann ganz in den Hintergrund,
so dass wir ihn bis zu seinem 887 erfolgten Tode kaum nennen
hören, so wird auch von keinem Conflicte desselben mit dem
Hofe, noch von seiner Absetzung berichtet. Man kann des
weitern als Regel betrachten, dass es in einem und demselben
Reiche nicht mehrere Erzkapellane neben einander gegeben
habe. 2 Dafür, dass auch unter Karl III. ein entschiedenes Abgehen
von solchem Vorkommen vermieden worden ist, scheint
mir der Fall Liutberts von Mainz zu sprechen. Erzkapellan
unter Ludwig III., ist er unter Karl als solcher kaum anerkannt
worden. Nur in einer Urkunde Karls für Weissenburg
(Bömer RK. 947, blos aus Abschrift bekannt) aus demselben
Jahre, in dem Ludwig gestorben war, heisst es: archiepiscopus
noster Liutbertus nec non archicapellanus; sonst wie in B. 1000
1 Diplom Arnulfs vom 21. Januar 892 und Diplom Ludwigs vom 3. August
904. — Die Ausfertigungen der lothringischen Kanzlei Ludwigs können
deshalb bei dieser .Frage nicht in Betracht kommen, da deren Vorsteher
nur der Titel archicancellarius zustand.
2 Die Ausnahmen unter Otto I. werde ich in einer späteren Abhandlung
erklären.