Beiträge zur Diplomatik VII.
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sind. 1 Auch die folgenden Jahrhunderte, in denen der Reichskanzler
zu den Fürsten gerechnet wurde, aber nicht so der
Protonotar und noch weniger die Notare des Reiches, 2 bestätigen,
dass ein Standesunterschied zwischen dem Kanzler und
zwischen den ihm untergebenen Notaren und Schreibern bestanden
hat. Allerdings haben auch Glieder der angesehensten
Geschlechter in der Kapelle oder in der Kanzlei von unten
auf gedient. Aber wer niederer Geburt war, vermochte nur
vermittelst hervorragender Eigenschaften und unter besonders
günstigen Umständen von den unteren Stufen des Kanzleidienstes
zu den höheren emporzusteigen. Nicht so streng ist
es dabei mit der Führung von Titeln genommen, wofür ich
noch allerlei Belege beizubringen haben werde. Wir werden
also gut thun, da es für unsere Untersuchungen auf genaue
Scheidung ankommt, und sind dazu auch berechtigt, von wirklichen
und von Titular-Kanzlern zu reden.
Um nun auf die Männer zurückzukommen, welche von
854 bis 876 in der Kanzlei Ludwigs gedient haben, so treffen
bei Baldrich und Witgar alle die Kennzeichen ein, die wirklichen
Kanzlern eigen sind, aber nicht bei Hebarhard. Ich
folgere daraus, dass nach dem 8. Juli 860 3 eine Yacanz des
Kanzleramts eingetreten ist. Will man dem eine Bedeutung
beilegen, dass sich Hebarhard seit 868 regelmässig cancellarius
nennt, so wird er doch nur als Titularkanzler zu betrachten
sein. Zumal wenn die Kanzlei zeitweise keinen eigentlichen