Beiträge zur Diplomatik VII.
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darin, dass die Angaben über Zeit und Ort, ganz abgesehen
von der speciellen Beziehung auf diesen oder jenen Act, zu
der im Context gebotenen Erzählung gehören, wie denn auch
in der Uebergangszeit häufig Context und letzte Zeile von
gleicher Hand stammen und vor der Unterfertigung geschrieben
sind, die Datirung somit als Fortsetzung der vom König selbst
in erster Person gegebenen Darstellung erscheint. Schliesslich
dringen doch auch hier die anni regni d. regis illius durch,
d. h. auch die Formel XII wird gleich den andern Th eilen
des Schlussprotokolls behandelt. Den Ausschlag für dessen
Umbildung gab, dass die ersten Herrscher aus dem neuen
Geschlecht nicht lesen noch schreiben konnten. Daher wird
gleich in der ersten Urkunde Pippins die bisher eigenhändige
Unterfertigung des Königs ersetzt durch deren Ankündigung,
durch signum f domno nostro Pippino gloriosissimo rege (P. 8).
Obschon der Anlass zu dieser Aenderuug nur ein vorübergehender
war, so wurde diese nicht allein bei der einen Formel
beibehalten, sondern erstreckte sich nach und nach auf das
ganze Schlussprotokoll. Es ist fortan ein Mitglied der Kanzlei,
welches uns verkündet: das ist das Handmal unseres Herrn
und Königs. Zunächst und zumeist ist es derselbe Beamte,
welcher uns in direeter Bede mit recognovi, relegi, subscripsi
die Urkunde ihrem ganzen Inhalte nach bezeugt. Mit der
neuen Datirungsformel vollzieht sich endlich die Umbildung
des ganzen Eschatokolls. Ich möchte dieses von der Zeit an,
um mich eines technischen Ausdruckes der späteren päpstlichen
Kanzlei zu bedienen, ein Certificat nennen.
Es leuchtet ein, dass dem Personal der Kanzlei seit 751
ganz andere Obliegenheiten und eine weit höhere Verantwortung
auferlegt werden denn früher. Versieht der König der Vorzeit
seine Urkunde mit eigener Unterschrift, drückt er selbst finden
Stempel der Unanfechtbarkeit auf, so hat die Wahl des
Schreibers und des Offerenten, möge es sich da um dieselbe
oder um zwei Personen handeln, wenig zu besagen. Dagegen
sind es, da Pippin und seine Söhne nicht persönlich dafür einstehen
können, dass das mit ihrem Handmal und ihrem Siegel
geschmückte Präcept in allen seinen Theilen der von ihnen
mündlich abgegebenen Willensäusserung entspricht, fortan die
Kecognoscenten, welche dem Könige wie dem Empfänger für die