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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

Beiträge  zur  Diplomatik  VII.

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darin,  dass  die  Angaben  über  Zeit  und  Ort,  ganz  abgesehen
von  der  speciellen  Beziehung  auf  diesen  oder  jenen  Act,  zu
der  im  Context  gebotenen  Erzählung  gehören,  wie  denn  auch
in  der  Uebergangszeit  häufig  Context  und  letzte  Zeile  von
gleicher  Hand  stammen  und  vor  der  Unterfertigung  geschrieben
sind,  die  Datirung  somit  als  Fortsetzung  der  vom  König  selbst
in  erster  Person  gegebenen  Darstellung  erscheint.  Schliesslich
dringen  doch  auch  hier  die  anni  regni  d.  regis  illius  durch,
d.  h.  auch  die  Formel  XII  wird  gleich  den  andern  Th  eilen
des  Schlussprotokolls  behandelt.  Den  Ausschlag  für  dessen
Umbildung  gab,  dass  die  ersten  Herrscher  aus  dem  neuen
Geschlecht  nicht  lesen  noch  schreiben  konnten.  Daher  wird
gleich  in  der  ersten  Urkunde  Pippins  die  bisher  eigenhändige
Unterfertigung  des  Königs  ersetzt  durch  deren  Ankündigung,
durch  signum  f  domno  nostro  Pippino  gloriosissimo  rege  (P.  8).
Obschon  der  Anlass  zu  dieser  Aenderuug  nur  ein  vorübergehender ­
  war,  so  wurde  diese  nicht  allein  bei  der  einen  Formel
beibehalten,  sondern  erstreckte  sich  nach  und  nach  auf  das
ganze  Schlussprotokoll.  Es  ist  fortan  ein  Mitglied  der  Kanzlei,
welches  uns  verkündet:  das  ist  das  Handmal  unseres  Herrn
und  Königs.  Zunächst  und  zumeist  ist  es  derselbe  Beamte,
welcher  uns  in  direeter  Bede  mit  recognovi,  relegi,  subscripsi
die  Urkunde  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  bezeugt.  Mit  der
neuen  Datirungsformel  vollzieht  sich  endlich  die  Umbildung
des  ganzen  Eschatokolls.  Ich  möchte  dieses  von  der  Zeit  an,
um  mich  eines  technischen  Ausdruckes  der  späteren  päpstlichen
Kanzlei  zu  bedienen,  ein  Certificat  nennen.
Es  leuchtet  ein,  dass  dem  Personal  der  Kanzlei  seit  751
ganz  andere  Obliegenheiten  und  eine  weit  höhere  Verantwortung
auferlegt  werden  denn  früher.  Versieht  der  König  der  Vorzeit
seine  Urkunde  mit  eigener  Unterschrift,  drückt  er  selbst  finden ­
  Stempel  der  Unanfechtbarkeit  auf,  so  hat  die  Wahl  des
Schreibers  und  des  Offerenten,  möge  es  sich  da  um  dieselbe
oder  um  zwei  Personen  handeln,  wenig  zu  besagen.  Dagegen
sind  es,  da  Pippin  und  seine  Söhne  nicht  persönlich  dafür  einstehen ­
  können,  dass  das  mit  ihrem  Handmal  und  ihrem  Siegel
geschmückte  Präcept  in  allen  seinen  Theilen  der  von  ihnen
mündlich  abgegebenen  Willensäusserung  entspricht,  fortan  die
Kecognoscenten,  welche  dem  Könige  wie  dem  Empfänger  für  die
            
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