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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

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Sickpl.

Zunächst  wird  in  der  Form  eines  Referats  gesagt:  iSyggölenus
optolit,  d.  h.  dass  ein  gewisser  Schreiber  das,  wie  es  später
lieisst,  auf  Weisung  (iussus)  geschriebene  Präcept  dem  Könige
zur  Unterzeichnung  unterbreitet  hat. 1  Dann  redet  der  König
wieder  wie  im  Context  in  der  ersten  Person:  Chlothacharius
(M.)  in  Christi  nomine  rex  hanc  preceptionem  subscripsi.  Demgemäss ­
  wird  endlich  das  Jahr  der  Ausstellung  mit  anno  XLI
regni  nostri  bezeichnet.  Mit  einem  Worte:  auch  im  Eschatokoll
tritt  der  König  selbstredend  auf. 2
Anders  verhält  es  sich  mit  dem  Eschatokoll  der  Karolingerurkunden. ­
  Freilich  kündigt  sich  der  Gegensatz  zunächst
nur  in  dem  einen  wesentlichsten  Punkte  an  und  wird  aus  naheliegenden ­
  Gründen  erst  mit  der  Zeit  durchgeführt.  Indem
nämlich  die  Notare  Pippins  und  seiner  Söhne  nach  alten  Formeln
arbeiten  und  diese  nur  so  weit,  als  absolut  nöthig  ist,  abwandeln,
begegnen  uns  noch  zahlreiche  Wendungen,  welche  ihre  ursprüngliche ­
  Bedeutung  bereits  eingebüsst  haben.  Das  gilt  unter
anderem  von  den  letzten  Worten  der  Corroborationsformel,  die
erst  allmählich  durch  neue,  den  neuen  Bräuchen  entsprechende
verdrängt  werden; 3  der,  wie  wir  gleich  sehen  werden,  von  den
Karolingern  in  der  Regel  beobachtete  Vorgang  findet  seinen  adäquaten ­
  Ausdruck  in  den  Worten:  manu  propria  subter  firmavimus
(richtig,  so  lange  der  Vollziehungsstrich  im  Handmal  von  den
Königen  eigenhändig  gemacht  wurde)  et  anuli  nostri  impressione
signare  iussimus.  Das  gilt  desgleichen  von  der  Datirungsforruel:
  die  anni  regni  nostri  weichen  noch  langsamer  den
anni  regni  domni  regis  illius  oder  der  Participialcönstruction:
regnante  d.  nostro  rege  illo. 4  Und  das  findet  seine  Erklärung

1  Erst  mit  der  Zeit  werden  die  beiden  Unterfertigungen  in  die  umgekehrte
Reihenfolge  gebracht.
2  Nur  kurz  will  ich  darauf  hinweisen,  dass  auch  in  den  der  königlichen
Unterschrift  entbehrenden  Placita  und  Mandata  die  gleiche  Vorstellung
festgehalten  wird:  s.  die  Placita  in  DD.  Merov.  n°  34,  49  u.  s.  w.  oder  die
Mandata  n°  61,  82.  —  Natürlich  kann  die  Form  der  Urkunden  zur
Charakteristik  des  Regiments  nur  der  Zeit  dienen,  in  welcher  die  Form
aufgekommen  ist,  und  dass  noch  die  letzten  Sprösslinge  des  ersten
Königsgeschlechtes  in  den  Urkunden  als  Selbstherrscher  auftreten,  ist  für
die  Feststellung  der  geschichtlichen  Wirklichkeit  ohne  allen  Werth.
3  A.  Karol.  1,  193.
4  A.  Karol.  1,  218,  261,  281.
            
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