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Sickpl.
Zunächst wird in der Form eines Referats gesagt: iSyggölenus
optolit, d. h. dass ein gewisser Schreiber das, wie es später
lieisst, auf Weisung (iussus) geschriebene Präcept dem Könige
zur Unterzeichnung unterbreitet hat. 1 Dann redet der König
wieder wie im Context in der ersten Person: Chlothacharius
(M.) in Christi nomine rex hanc preceptionem subscripsi. Demgemäss
wird endlich das Jahr der Ausstellung mit anno XLI
regni nostri bezeichnet. Mit einem Worte: auch im Eschatokoll
tritt der König selbstredend auf. 2
Anders verhält es sich mit dem Eschatokoll der Karolingerurkunden.
Freilich kündigt sich der Gegensatz zunächst
nur in dem einen wesentlichsten Punkte an und wird aus naheliegenden
Gründen erst mit der Zeit durchgeführt. Indem
nämlich die Notare Pippins und seiner Söhne nach alten Formeln
arbeiten und diese nur so weit, als absolut nöthig ist, abwandeln,
begegnen uns noch zahlreiche Wendungen, welche ihre ursprüngliche
Bedeutung bereits eingebüsst haben. Das gilt unter
anderem von den letzten Worten der Corroborationsformel, die
erst allmählich durch neue, den neuen Bräuchen entsprechende
verdrängt werden; 3 der, wie wir gleich sehen werden, von den
Karolingern in der Regel beobachtete Vorgang findet seinen adäquaten
Ausdruck in den Worten: manu propria subter firmavimus
(richtig, so lange der Vollziehungsstrich im Handmal von den
Königen eigenhändig gemacht wurde) et anuli nostri impressione
signare iussimus. Das gilt desgleichen von der Datirungsforruel:
die anni regni nostri weichen noch langsamer den
anni regni domni regis illius oder der Participialcönstruction:
regnante d. nostro rege illo. 4 Und das findet seine Erklärung
1 Erst mit der Zeit werden die beiden Unterfertigungen in die umgekehrte
Reihenfolge gebracht.
2 Nur kurz will ich darauf hinweisen, dass auch in den der königlichen
Unterschrift entbehrenden Placita und Mandata die gleiche Vorstellung
festgehalten wird: s. die Placita in DD. Merov. n° 34, 49 u. s. w. oder die
Mandata n° 61, 82. — Natürlich kann die Form der Urkunden zur
Charakteristik des Regiments nur der Zeit dienen, in welcher die Form
aufgekommen ist, und dass noch die letzten Sprösslinge des ersten
Königsgeschlechtes in den Urkunden als Selbstherrscher auftreten, ist für
die Feststellung der geschichtlichen Wirklichkeit ohne allen Werth.
3 A. Karol. 1, 193.
4 A. Karol. 1, 218, 261, 281.