Ibn Chaldun und seine Culturgescbichte der islamischen Reiche.
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leben hervorgegangenen, entarten äusserst schnell, sobald sie
unter festen Regierungsformen leben. Eine despotische Regierung
entnervt das-Volk und bricht dessen Energie. 1 Nicht wenig
trägt hiezu auch das System der Erziehung bei, die Unterwürfigkeit
und Unselbstständigkeit wird förmlich anerzogen. 2 Aus
ähnlichen Gründen geht auch ein besiegtes Volk schnell seinem
Verfalle entgegen. 3
Den Zustand eines solchen schildert er uns mit ergreifender
Wahrheit. Allerdings passt seine Schilderung nur auf das
orientalische Mittelalter, aber man sieht, dass er als genauer
Beobachter spricht, der noch lebendig den Eindruck vor den
Augen hat.
,Wenn ein Volk 1 , sagt er, ,seine Unabhängigkeit verloren
hat, so geht es schnell zu Grunde. Die Ursache hierfür liegt
in der Niedergeschlagenheit, welche sich der Geister bemächtigt,
wenn es besiegt worden, durch die Knechtung ein Werkzeug
in der Hand eines anderen Volkes und von diesem abhängig
geworden ist; die Hoffnung schwindet und ermattet, ebenso die
Fortpflanzung und das Wachsthum der Bevölkerung. Denn
diese hängen von der Schwungkraft der Hoffnung und der
hiedurch hervorgerufenen Lebensfrische der körperlichen Kräfte
ab. Schwindet nun die Hoffnung in Folge der Niedergeschlagenheit,
und schwinden die hiedurch bedingten Anlagen, ebenso
wie der Gemeinsinn in Folge der über sie ergangenen Macht
der Sieger erstirbt, so nimmt auch die Lebensdauer des besiegten
Volkes ab, seine Erwerbsquellen versiegen ebenso wie
die Erwerbslust; es kann sich nicht mehr vertheidigen, nachdem
seine Kraft durch die Niederlage gebrochen worden ist, es
unterliegt jedem Feinde, es ist eine Beute für jeden der danach
begehrt. Es ändert nichts daran, ob nun dieses Volk früher
seine Herrschaft (einen Staat) gegründet hatte oder nicht. Es
ist aber hiebei noch ein anderes Princip zu beachten und
dies ist folgendes: Der Mensch ist in Folge seiner Natur berufen
Herr seiner Handlungen zu sein, indem er gewissermaassen
zum Regenten über die Natur (von Gott) bestellt worden ist.
Der Gebieter aber, der seiner Herrschaft beraubt, und seines
1 I, 265 (230).
2 I, 267 (232).
3 I, 307 (268).
Sitzungsber. d. phil.-hiat. CI. XCIII. lid. IV. Hft.
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