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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

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Werner.

werde,  oder  dass  die  völlig  weltlich  lebenden  Lehrer  desselben
als  Kleriker  gelten  wollen.  Den  Klerikern  zieme  es,  sich  dem
allgemein  gütigen  kirchlichen  Rechte  zu  widmen,  über  dessen
Verhältniss  zum  weltlichen  Rechte  uns  Baco  freilich  einigermaassen
  im  Unklaren  lässt.  Wenn  er  1  sagt,  dass  ein  Reich,
welches  gute  Gesetze  habe,  nach  Erkenntniss  des  besten  Rechtes,
welches  eben  das  christliche  Recht  ist,  schuldig  sei,  dasselbe  mit
Aufgebung  des  bisherigen  anzunehmen,  so  möchte  man  daraus
folgern,  dass  den  weltlichen  Gesetzgebungen  schlechthin  das  geistliche ­
  Recht  der  Kirche  substituirt  werden  solle,  oder  wenigstens
erstere  in  absoluter  Unterordnung  unter  das  allgemeine  kirchliche
Gesetz  nur  so  weit  fortbestehen  dürfen,  als  die  besonderen  Landesverhältnisse ­
  eine  speciell  modificirte  Application  desselben  nothwendig
  erscheinen  lassen.  Baco  scheint  hier  seinem  philosophischen
Individualismus  untreu  werden  zu  wollen,  und  hat  jedenfalls
noch  keine  Ahnung  von  der  Herausbildung  der  besonderen
Staaten  und  Reiche  als  selbstständiger  Individualitäten  aus  der
allgemeinen  christlichen  Völkerfamilie.  Ihm  ist,  wie  seiner  Zeit,
die  Idee  des  Culturstaates  noch  völlig  fremd,  weil  alle  Cultur
dazumal  wesentlich  noch  die  ausschliesslich  kirchliche  war;  er
kennt  noch  keine  Ablösung  der  Rechtsidee  von  der  Sittlichkeitsidee ­
  und  beider  von  der  religiösen  Idee,  und  hat  also  auch
noch  keine  Ahnung  von  der  weltgeschichtlichen  Bewegung,
deren  Verlauf  ein  relatives  Auseinandertreten  der  von  jenen
drei  Ideen  umfassten  Gebiete  herbeiführen  sollte,  um  eine  in
der  Idee  des  Menschenwesens  vermittelte  Einigung  derselben
anzubahnen.  Daher  seine  Glorification  des  allerdings  in  seinem
Jahrhundert  im  Zenith  seiner  Machthoheit  stehenden  Papstthums ­
  ;  das  Papstthum  ist  ihm  nicht  nur  wie  jedem  Katholiken
für  immer  und  alle  Zeit  die  höchste  Würde  auf  Erden,  sondern
der  Papst  zugleich  auch  der  oberste  Weltherrscher  und  Regent
der  Reiche. 2

1  Pilos.  mor.,  c.  7:  Si  aliqua  civitas  vel  regnum  bonarum  sit  constitutionum
et  legis,  hoc  non  adversatur  ei,  quin  debeat  recipere  aliam  legem,  cujus
institutio  quam  optima  est,  quare  dilatanda  est  per  totum  orbem,  et  in
hoc  verbo  lex  christiana  innuitur.
2  Sapientia  humana  ordinat  hominem  in  vitam  aeteruam  secundum  possibilitatem
  philosophiae,  et  probat,  quod  lex  debet  a  solo  Deo  revelari,  et  uni
legislatori  perfecto,  qui  est  vicarius  ejus  in  terra,  et  qui  habet  toti  mundo
            
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