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fasst also die Herrscher der Staaten in einer seiner Auffassung
der päpstlichen Würde analogen Weise auf. Die Freiheit der
Untergebenen wird bei dieser Auffassungsart durch das ihnen
eingeräumte Wahlrecht gewahrt, dessen Entscheidung er als
Gottes Urtheil ansieht; er räumt überdiess dem Volke das
Recht ein, einen als unfähig und unwürdig Erkannten abzusetzen
und anstatt desselben einen Anderen zu wählen. Die
bürgerlichen Einrichtungen der Staaten und Reiche können
durch natürliche Ursachen, durch die Philosophie und endlich
unmittelbar durch das christliche Gesetz normirt sein. 1 Als
natürliche Ursachen bezeichnet Baco die durch die siderischen
Einflüsse bedingten klimatologischen Zustände und psychischphysischen
Dispositionen der Völker; die philosophische Gesetzesweisheit
sucht Baco vornehmlich bei den alten Griechen,
unter welchen Plato und Aristoteles als philosophische Gesetzeslehrer
hervorragen. Aristoteles habe 2 die sechs möglichen Formen
der socialen Ordnung vom ethischen Standpunkte eruirt. Es
komme nämlich darauf an, was als oberster Zweck und höchstes
Gut der Societät angesehen werde. Ist es die zukünftige jenseitige
Seligkeit, so ergibt sich hieraus die Idee der christlichen
Societät, welche auch von Aristoteles und anderen richtig
Philosophirenden, wenn schon nur unvollkommen, erfasst worden
ist. Gilt zeitlich-irdische Wohlfahrt als höchster Zweck, so
können Wohlleben, Reichthum, Herrschaft, Unterjochung der
Völker, Ruhm als Objecte des Begehrens des Volksgeistes die
mannigfaltigen Formen des bürgerlichen Gemein- und Staatswesens
bestimmen. Indem Aristoteles die Verderblichkeit dieser
Formen zeige und zugleich die Wege zur Abwendung derselben
und der mit ihnen verbundenen Schäden des Gemeinwohles
aufweise, habe er sich als einen ächten Gesetzesweisen bekundet, 3
und biete auf wenigen Blättern mehr als das gesammte Corpus
1 Comp. stud. pliil., c. 4.
2 Baco bezieht sich liier auf Aristot. Pol. Vit, c. 1 ff.
3 Aristoteles et ejus discipulus Theophrastus omnia eompleverunt, ut dielt
M. Tullius quinto Academicorum libro (vielleicht Versehen statt Fin. V, 4),
et ab his habuerunt omnes Latini omnes leges prineipaliter; quamquam
Leges XII Tab. fuerunt transscriptae ex dictis Solonis Atlieniensis. Sed
dolendum, quod haec pars philosophiae non est. apud Latinos usu nisi laicaliter,
secundum quod imperatores et reges statuerunt Op. tert., c. 14.