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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

Die  Entwicklung  der  Staatewissenscliaffc  bei  den  Griechen.

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dieser  beiden,  wir  dürfen  jetzt  unbedenklich  sagen,  wunderbaren ­
  Erscheinungen  in  der  Geschichte  der  Welt,  dass  in  ihnen
die  zwei  grossen,  scheinbar  so  theoretischen  Grundbegriffe  der
Wissenschaft  der  Gesellschaft,  die  strenge  Geschlechterordnung
und  ihr  Gegensatz,  die  staatsbürgerliche  Gesellschaft,  einander
als  unbestreitbare  Thatsachen  entgegentreten,  in  denen  der  gemeinsame ­
  und  gleichartige  Geist  des  Hellenenthums  mit  seiner
ganzen  Poesie  und  mit  seiner  ganzen  Freiheit  sich  in  der  Hand
jenes  gewaltigen  Factors  gestaltet,  den  wir  den  Besitz  genannt
haben.  Noch  zwar  ist  dies  Sparta  nicht  Gegenstand  der  Wissenschaft, ­
  aber  es  ist  was  es  ist  durch  den  bewussten  Willen  der
diesen  Besitz  erfasst  und  ihn  da  unterwirft,  wo  er  dem  Menschen
am  nächsten  tritt,  in  seinem  Ertrage  für  den  Einzelnen  wie  für
das  Ganze,  ihn  scharf  begränzend  und  in  Fesseln  bannend,  die
ihm  zwar  seine  Gefahr,  wohl  aber  seine  lebendige  Kraft  nehmen,
während  Athen  diesen  Besitz  frei  gewähren  lässt,  sich  ihm  mehr
hingehend  als  es  die  staatsbürgerliche  Tugend  und  Ehre  ertragen ­
  können.  So  ist  das  Element  aus  welchem  die  Staatswissenschaft ­
  entstehen  soll  und  das  wir  so  viel  Mühe  haben
theoretisch  zu  begreifen,  hier  thatsächlich  aus  seiner  Verbindung ­
  mit  dem  individuellen  Leben  hinausgeschieden  und  wenn
nicht  zum  Gegenstand  der  Untersuchung,  so  doch  zum  Gegenstand ­
  der  Gesetzgebung  gemacht.  Und  einmal  in  dieser  Weise
selbständig  hingestellt,  wird  es  von  jetzt  an  mit  oder  ohne
Bewusstsein  der  Gesetzgeber  wie  der  Denker  nicht  mehr  verloren. ­
  Mit  diesem  Verständniss  des  Besitzes  ist  daher  das
gewonnen,  was  nach  den  früheren  Darstellungen  aus  der  Staatskunde ­
  und  der  Staatsphilosophie  die  Staats  Wissenschaft  gemacht;
das  Erkennen  des  Staatslebens  hat  in  seine  Kcnntniss  und  seine
Begriffe  die  Causalität  aufgenommen  und  von  jetzt  an  dürfen
wir  sagen,  dass  jede  positive  Verfassung  eines  freien  Volkes  als
das  Resultat  der  Freiheit  und  der  Besitzvertheilung  betrachtet
werden  muss.  Darum  aber  haben  wir  geglaubt,  gerade  die
Lykurgische  Verfassung  an  die  geschichtliche  Spitze  aller
Entwicklung  der  eigentlichen  Staatswissenschaft  zunächst  in
Griechenland  stellen  zu  müssen  und  ein  Blick  auf  die  grossen
Philosophen  lehrt  uns,  dass  wir  auch  thatsächlich  Recht  haben.
Denn  dem  Plato  wie  dem  Aristoteles  ist  diese  spartanische
Verfassung  nicht  etwa  eine  einfache  Thatsache  oder  ein
            
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