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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

Die  Entwicklung  der  Staatswissensckaffc  bei  den  Griechen.

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daher  die  Sache  so  einrichten,  dass  die  Gesannntheit  des
Dorischen  Stammes  in  ihren  ersten  Existenzbedingungen,  namentlich ­
  im  täglichen  Unterhalt,  an  die  Gesammtheit  der  Zehnten
des  ganzen  Landes  in  einer  Weise  angewiesen  ward,  dass
niemand  mehr  von  seinem  Zehnten,  sondern  alle  von  allen
Zehnten  ihren  täglichen  Bedarf  gedeckt  sahen.  Und  das  geschah
durch  die  Sysstiticn,  die  Gemeinschaft  der  Mahlzeiten,  das  einzige ­
  Mittel  jenen  Zweck  zu  erreichen.  Sie  waren  es,  welche
nicht  bloss  den  Aermeren  der  Gefahr  entzogen  jemals  zu  wenig
zu  haben,  sondern  sie  waren  es  auch,  welche  es  dem  Reicheren
gleichgültig  machten,  viel  oder  wenig  zu  besitzen,  denn  zwar
gehörte  ihm  der  Besitz,  nicht  aber  sein  Ertrag;  den  musste  er
der  Gemeinschaft  abliefern,  und  es  war  schliesslich  nur  ein
geringer  Ruhm,  vieles  für  andere  herzugeben,  da  doch  keiner
von  allen  arbeitete,  sondern  nur  alle  für  jeden  die  Einbringung
des  cpipo<;  gewährten.  Es  ist  daher  wie  man  sieht  gänzlich  falsch
von  einer  Gütergemeinschaft  unter  den  Spartanern  zu  reden;
wohl  aber  war  die  wirthschaftliche  Grundlage  des  Spartanerthurns
  die  Gemeinschaft  des  Ertrages,  und  Lykurg  ist  es,  der
die  Scheidung  von  Gut  und  Ertrag  zur  Basis  seiner  zunächst
wirthschaftlichen  und  damit  auch  seiner  gesellschaftlichen
Ordnung  zuerst  mit  klarem  Bewusstsein  aufgestellt  und  durchgeführt ­
  hat.  Sein  ist  der  Ruhm  auf  diesem  Wege,  den  wir  doch
nur  mit  den  Begriffen  der  Nationalökonomie  bezeichnen  können,
das  Wesen  des  Besitzes  und  seiner  Gewalt  zuerst  der  Idee
und  dem  Leben  des  Staats  untergeordnet,  und  damit  die  gesellschaftlichen ­
  Elemente  von  den  wirthschaftlichen  getrennt
zu  haben.  Es  fiel  ihm  dabei  gar  nicht  ein,  das  Eigenthum  als
solches  anzugreifen;  im  Gegentheil  blieb  es  nach  wie  vor  ein
oberster  Grundsatz,  dass  es  unehrenhaft  —  ais^pov  —  sei,  überhaupt ­
  Grund  und  Boden  zu  verkaufen  und  zu  kaufen,  ja  es
war  das  offenbar  wieder  wie  nach  germanischem  Recht  überhaupt ­
  nur  zulässig  für  die  ,walzenden  Grundstücke 1 ,  welche  die
Spartaner  natürlich  so  gut  hatten  wie  das  alte  Sonnenlehen  der
Germanen  —  besassen  ja  doch  die  ,Erbtöchter*  zur  Zeit  des
Aristoteles  zwei  Fünftheile  des  ganzen  spartanischen  Bodens!  Was
aber  das  angestammte  Gut,  den  ursprünglich  an  das  Geschlecht
vertheilten  xXijpoc;  betraf,  so  war  es  direct  verboten  ihn  zu  verkaufen ­
  —  ,Tvjc  os  ap/aiaq  |*o£pa?  (d.  li.  des  eigentlichen  xXijpos)
19*
            
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