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Stein.
geworden ist, während unser Begriff des berufsmässigen Staatsamtes
beiden Völkern gänzlich fehlt. Denn in der That muss
man sich, und koinesweges bloss für das Verständniss der alten
Geschichte, darüber einig sein, dass die Wahl für ein Amt
das eigentliche Amt selbst unmöglich macht. Die Folge davon
war allerdings in Griechenland wie in allen Fällen, dass die
Natur der vollziehenden Gewalt sich bald genug gegenüber
der gesetzgebenden Bahn brach. Nur war der Weg in beiden
Staaten ein wesentlich verschiedener, und es mag verstattet
sein denselben schon hier zu bezeichnen, weil er einen nicht
geringen Theil der späteren Verfassungsgeschichte beherrscht.
In Sparta nämlich ergab es sich schon nach ungefähr
hundert Jahren, dass die Gerusia und selbst die Könige den
unausbleiblichen Kampf mit den Ephoi’cn begonnen, und dass
sie in demselben unterlagen, weil hier die Gesetzgebung mit
ihrer schwerfälligen, schon durch das Alter Jer Geronten nicht
rasch genug beweglichen Form den Bedürfnissen der sich entwickelnden
spartanischen Herrschaft nicht zu folgen vermochte.
Lykurg selbst hatte offenbar wenig daran gedacht, dass die
Spartaner ausserhalb ihres Landes die Herrschaft über die
anderen Griechen anstreben würden; ihm war ein Gesetz daher
eigentlich überhaupt nur ein Verfassungsgesetz; hätte er erwogen,
dass die Bewegungen, in welche sich Sparta durch seine
Hegemonie stürzen musste mit ihrem täglichen Wechsel der
Aufgaben und Verhältnisse, jemals ihre hundertgestaltigen Anforderungen
an seine Spartaner stellen würden, so hätte er wohl
kaum lauter sechzigjährige Greise, die natürlichen Hüter des
Friedens und des Bestehenden, an die Spitze der Bewegungen
gestellt, welche keinesweges immer Friede und Ruhe enthielten.
So aber musste Sparta allerdings, wollte es den kriegführenden
König nicht zur Alleinherrschaft in allen hellenischen Angelegenheiten
gelangen lassen und so die Herrschaft dos spartanischen
Svjgoc ihm preisgeben, den König von einem Manne
in voller Kraft begleiten lassen, dem Vertreter des Volkes im
Lager, dem Ephoren, ohne den der König nichts endgiltig
abschliessen konnte, der ja zuletzt unter ihrer Gerichtsbarkeit
stand. Damit aber war vj xwv eocpwv icyf, des Aristoteles (Pol.
II, 6, 1265 b , 38) in der That die gesammtc vollziehende Gewalt,
'die aber als oberster Verwaltungsgerichtshof durch die Aufgabe