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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

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Stein.

geworden  ist,  während  unser  Begriff  des  berufsmässigen  Staatsamtes ­
  beiden  Völkern  gänzlich  fehlt.  Denn  in  der  That  muss
man  sich,  und  koinesweges  bloss  für  das  Verständniss  der  alten
Geschichte,  darüber  einig  sein,  dass  die  Wahl  für  ein  Amt
das  eigentliche  Amt  selbst  unmöglich  macht.  Die  Folge  davon
war  allerdings  in  Griechenland  wie  in  allen  Fällen,  dass  die
Natur  der  vollziehenden  Gewalt  sich  bald  genug  gegenüber
der  gesetzgebenden  Bahn  brach.  Nur  war  der  Weg  in  beiden
Staaten  ein  wesentlich  verschiedener,  und  es  mag  verstattet
sein  denselben  schon  hier  zu  bezeichnen,  weil  er  einen  nicht
geringen  Theil  der  späteren  Verfassungsgeschichte  beherrscht.
In  Sparta  nämlich  ergab  es  sich  schon  nach  ungefähr
hundert  Jahren,  dass  die  Gerusia  und  selbst  die  Könige  den
unausbleiblichen  Kampf  mit  den  Ephoi’cn  begonnen,  und  dass
sie  in  demselben  unterlagen,  weil  hier  die  Gesetzgebung  mit
ihrer  schwerfälligen,  schon  durch  das  Alter  Jer  Geronten  nicht
rasch  genug  beweglichen  Form  den  Bedürfnissen  der  sich  entwickelnden ­
  spartanischen  Herrschaft  nicht  zu  folgen  vermochte.
Lykurg  selbst  hatte  offenbar  wenig  daran  gedacht,  dass  die
Spartaner  ausserhalb  ihres  Landes  die  Herrschaft  über  die
anderen  Griechen  anstreben  würden;  ihm  war  ein  Gesetz  daher
eigentlich  überhaupt  nur  ein  Verfassungsgesetz;  hätte  er  erwogen, ­
  dass  die  Bewegungen,  in  welche  sich  Sparta  durch  seine
Hegemonie  stürzen  musste  mit  ihrem  täglichen  Wechsel  der
Aufgaben  und  Verhältnisse,  jemals  ihre  hundertgestaltigen  Anforderungen ­
  an  seine  Spartaner  stellen  würden,  so  hätte  er  wohl
kaum  lauter  sechzigjährige  Greise,  die  natürlichen  Hüter  des
Friedens  und  des  Bestehenden,  an  die  Spitze  der  Bewegungen
gestellt,  welche  keinesweges  immer  Friede  und  Ruhe  enthielten.
So  aber  musste  Sparta  allerdings,  wollte  es  den  kriegführenden
König  nicht  zur  Alleinherrschaft  in  allen  hellenischen  Angelegenheiten ­
  gelangen  lassen  und  so  die  Herrschaft  dos  spartanischen ­
  Svjgoc  ihm  preisgeben,  den  König  von  einem  Manne
in  voller  Kraft  begleiten  lassen,  dem  Vertreter  des  Volkes  im
Lager,  dem  Ephoren,  ohne  den  der  König  nichts  endgiltig
abschliessen  konnte,  der  ja  zuletzt  unter  ihrer  Gerichtsbarkeit
stand.  Damit  aber  war  vj  xwv  eocpwv  icyf,  des  Aristoteles  (Pol.
II,  6,  1265 b ,  38)  in  der  That  die  gesammtc  vollziehende  Gewalt,
'die  aber  als  oberster  Verwaltungsgerichtshof  durch  die  Aufgabe
            
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