Die Entwicklung der Staatswissonschaft bei den Griechen.
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gelangt. Der Organismus des Willens aber, die gesetzgebende
Gewalt, scheidet seine Function wieder in den Act der Berathung
oder Ueberlegung und in den des Beschlusses oder der Selbstbestimmung.
Nun kann ich im Staate thun was ich im Einzelleben
nicht thun kann, ich kann beide Acte äusserlich scheiden
und damit jedem sein Organ und jedem Organ für die Gesetzgebung
seine rechtlich bestimmte Function geben. Und das
thaten zuerst jene Gesetzgebungen. Sie ordneten den Process
durch welchen ein Gesetz entsteht, in der Weise, dass die für
dieselben Gewählten eigentlich nur berathen, und darauf erst
Beschlüsse fassen konnten (rcpoßouXEiipife), welche, wenn sie
Gesetz im eigentlichen Sinne werden sollten, wieder des allgemeinen
Stimmrechts, der tj^tpiapwaa des ganzen bedurften.
Ein solches oberstes Organ, Vorberathung für die Gesetzgebung,
bildeten bekanntlich in der Ly kurgischen Verfassung die achtundzwanzig
auf Lebenszeit gewählten Geronten, in der Solonischen
sind es die Hundertmänner, hundert aus jeder Phyle, welche
jedes Gesetz vorberiethen — y.ai p.r ( 3ev eäv cfcpoßoÖAetnov de,
exxXr,oi'av ätafspeaOai (Plut. Sol. 19). Beide sind das Organ für
die Entwürfe der Gesetze; das 7;poßo6ksup.a derselben ist durchaus
die auctoritas Senatus in Rom, die man ohne Hinblick auf
diese griechische Welt kaum je ganz verstehen wird. Auf
Vorschlag derselben gibt dann das oijp.oc seine 'lrrff.G\i.aia oft
nur durch allgemeine Beifallszeichen, wie in Sparta. Wie sich
das später ändert, werden wir seiner Zeit erklären. Die vollziehende
Gewalt dagegen übertrug an der Stelle des alten Königthums
Lykurg den Ephoren, Solon den Archonten. Charakter
und Inhalt dieser Gewalt nun waren allerdings weder für
Lykurg noch für Solon schon klar. Denn sowohl die Beschränkung
des spartanischen Königthums auf die Feldherrnschaft als
die gänzliche Aufhebung desselben in Athen zeigen uns gegenüber
unserer Zeit zunächst nur, dass die Griechen nie den
Begriff und die Stellung des vom augenblicklichen Volkswillen
und seinen Interessenkämpfen unabhängigen Amts haben festlialten
können; es war ein tief gehender Fortschritt der
römischen Welt, als das römische Recht, freilich erst nach
Jahrhunderten, den Begriff und die Stellung des Magistratus
schuf, dessen Unterschied von Imperium und Officium eine
der Grundlagen der inneren Geschichte des öffentlichen Rechts