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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

Die  Entwicklung  der  Staatswissonschaft  bei  den  Griechen.

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gelangt.  Der  Organismus  des  Willens  aber,  die  gesetzgebende
Gewalt,  scheidet  seine  Function  wieder  in  den  Act  der  Berathung
oder  Ueberlegung  und  in  den  des  Beschlusses  oder  der  Selbstbestimmung. ­
  Nun  kann  ich  im  Staate  thun  was  ich  im  Einzelleben ­
  nicht  thun  kann,  ich  kann  beide  Acte  äusserlich  scheiden
und  damit  jedem  sein  Organ  und  jedem  Organ  für  die  Gesetzgebung ­
  seine  rechtlich  bestimmte  Function  geben.  Und  das
thaten  zuerst  jene  Gesetzgebungen.  Sie  ordneten  den  Process
durch  welchen  ein  Gesetz  entsteht,  in  der  Weise,  dass  die  für
dieselben  Gewählten  eigentlich  nur  berathen,  und  darauf  erst
Beschlüsse  fassen  konnten  (rcpoßouXEiipife),  welche,  wenn  sie
Gesetz  im  eigentlichen  Sinne  werden  sollten,  wieder  des  allgemeinen ­
  Stimmrechts,  der  tj^tpiapwaa  des  ganzen  bedurften.
Ein  solches  oberstes  Organ,  Vorberathung  für  die  Gesetzgebung,
bildeten  bekanntlich  in  der  Ly  kurgischen  Verfassung  die  achtundzwanzig ­
  auf  Lebenszeit  gewählten  Geronten,  in  der  Solonischen
sind  es  die  Hundertmänner,  hundert  aus  jeder  Phyle,  welche
jedes  Gesetz  vorberiethen  —  y.ai  p.r ( 3ev  eäv  cfcpoßoÖAetnov  de,
exxXr,oi'av  ätafspeaOai  (Plut.  Sol.  19).  Beide  sind  das  Organ  für
die  Entwürfe  der  Gesetze;  das  7;poßo6ksup.a  derselben  ist  durchaus
die  auctoritas  Senatus  in  Rom,  die  man  ohne  Hinblick  auf
diese  griechische  Welt  kaum  je  ganz  verstehen  wird.  Auf
Vorschlag  derselben  gibt  dann  das  oijp.oc  seine  'lrrff.G\i.aia  oft
nur  durch  allgemeine  Beifallszeichen,  wie  in  Sparta.  Wie  sich
das  später  ändert,  werden  wir  seiner  Zeit  erklären.  Die  vollziehende ­
  Gewalt  dagegen  übertrug  an  der  Stelle  des  alten  Königthums ­
  Lykurg  den  Ephoren,  Solon  den  Archonten.  Charakter
und  Inhalt  dieser  Gewalt  nun  waren  allerdings  weder  für
Lykurg  noch  für  Solon  schon  klar.  Denn  sowohl  die  Beschränkung ­
  des  spartanischen  Königthums  auf  die  Feldherrnschaft  als
die  gänzliche  Aufhebung  desselben  in  Athen  zeigen  uns  gegenüber ­
  unserer  Zeit  zunächst  nur,  dass  die  Griechen  nie  den
Begriff  und  die  Stellung  des  vom  augenblicklichen  Volkswillen
und  seinen  Interessenkämpfen  unabhängigen  Amts  haben  festlialten
  können;  es  war  ein  tief  gehender  Fortschritt  der
römischen  Welt,  als  das  römische  Recht,  freilich  erst  nach
Jahrhunderten,  den  Begriff  und  die  Stellung  des  Magistratus
schuf,  dessen  Unterschied  von  Imperium  und  Officium  eine
der  Grundlagen  der  inneren  Geschichte  des  öffentlichen  Rechts
            
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