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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

Die  Entwicklung  der  StaatewisbenBcbaft  bei  den'Griechen.

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gegen  dieselben  die  gleichen  Illusionen  haben,  die  gleichen
Irrthümer  begehen  konnten.  Das  grosse  aber,  das  acht  hellenische
ist,  dass  sie  dennoch  beide  ihrem  Wesen  gleichartig,  der  Ausdruck ­
  derselben  Idee  sind.  Und  da  wir  wissen,  dass  jeder
unserer  Leser  die  Einzelheiten  dieser  Verfassungen  ohnehin
vollkommen  kennt,  so  wird  es  unsere  Aufgabe  sein,  in  dem
Unterschiede  der  Gesetzgebungen  die  Unterschiede  der  Zeiten
und  Länder  festzustellen,  für  die  sie  gegeben  wurden.
Zu  dem  Ende  unterscheiden  wir  die  eigentlichen  Gesetzgeber, ­
  den  Lykurg  und  den  Solon.  Was  wir  aber  von  ihnen
zu  sagen  haben,  wird  sich  wesentlich  auf  die  Verhältnisse  des
Besitzes  zu  demjenigen  beziehen,  was  man  ihre  Verfassungen
zu  nennen  gewöhnt  ist.
VIII.
Wirft  man  nämlich  einen  Blick  zurück  auf  die  Darstellung
der  Zustände  unter  dem  Königthum  in  seinem  Gegensätze  zur
Umgestaltung  der  alten  Geschlechterordnung,  so  werden  jedem
in  den  öffentlichen  Verhältnissen  jener  Zeit  Bewanderten  vor
Allem  gewisse  Dinge  klar  sein.  Einerseits  war  es  unmöglich
das  ursprüngliche  Königthum  wieder  herzustellen,  und  zwar
nicht  bloss  weil  der  Hellene  desselben  nicht  bedurfte  um  seinen
Staat  in  Liebe  und  Gehorsam  als  das  Höchste  zu  verehren,
sondern  praktisch,  weil  dm  bereits  um  die  Herrschaft  kämpfende
Classe  der  Grundherren  durchaus  nicht  gesonnen  war,  die
Grundbesitzungen,  die  sie  durch  den  Fall  desselben  gewonnen,
durch  ein  neues  Königthum  gefährden  zu  lassen.  Andererseits
konnte  aber  doch  die  neue  staatliche  Bildung  der  Einheit  nicht
entbehren,  welche  allein  den  Staat  über  die  Sonderinteressen
zu  erheben  vermochte.  Diese  Einheit  aber  in  die  Majorität,
das  ist  in  die  einfache  ununterschiedene  Gesammtheit  zurückzuwerfen ­
  und  damit  die  mächtigen  Unterschiede  einfach  zu
negiren,  welche  schliesslich  doch  unabweisbar  durch  den  Besitz
und  seine  Vertheilung  unter  den  Geschlechtern  als  unverkennbare ­
  Thatsachen  dastanden,  wäre  ein  geringer  Beweis  für  ihr
Verständniss  öffentlicher  Dinge  gewesen.  Wiederum  aber  die
freien  Griechen  einer  solchen  staatlichen  Einheit  zu  unterwerfen, ­
  der  sie  ohne  Macht  gegenüber  standen,  war  der  tiefste
            
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