Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

274

Stein.

zum  Verständniss  bringt.  Und  fast  scheint  es,  als  ob  jene
Idee  des  Staats  das  sich  selber  zu  sagen  wüsste.
Denn  allenthalben,  wo  dieselbe  sich  nun  im  freien  Staatsbürgerthum ­
  verwirklichen  will  und  ihren  idealen  Willen  im
Gesetze  zum  geltenden  Recht  macht,  da  wird  dieses  Gesetz  in
irgend  einer  Weise  zuerst  die  Ordnung  der  Güter  und  des
Besitzes  und  dann  die  Erziehung  des  Volkes  in  der  Form  gestalten, ­
  welche  sie  selbst  für  die  richtige  und  seiner  eigenen
höchsten  Aufgabe  entsprechende  erkennt.  Das  Gesetz  kann
sich  dabei  irren,  aber  das  Ideale  aus  dem  es  entspriesst  erhält
sich  auch  im  Irrthum;  denn  der  Irrthum  des  Idealen  ist  stets
nur  ein  Irrthum  über  das  Mittel,  nie  über  den  Zweck.  Der
Zweck  aber  jener  Gesetzgebung  über  Besitz  und  Erziehung,
welche  der  Idee  des  Staats  ihre  Wirklichkeit  geben,  liegt  wieder
nicht  bloss  innerhalb  der  Gränzen  jener  beiden  Elemente  des
Staatslebens.  Denn  instinctiv,  möchten  wir  sagen,  empfindet
das  nach  dem  Ideale  strebende  Leben  eines  solchen  Staats,
dass  im  wirklichen  Leben  der  Gemeinschaft  jene  beiden  Factoren
gegenseitig  in  beständiger  Wechselwirkung  stehen;  schon  die
einfachste  Beobachtung  sagt  mir,  dass  das  Maass  des  Besitzes
und  Erwerbes,  wenn  es  sich  selbst  überlassen  functionirt,  immer
und  unabweisbar  auf  die  physische  und  geistige  Erziehung  und
Bildung  seinen  unwiderstehlichen  Einfluss  übt  und  zwar  in
zweifacher,  leicht  erkennbarer  Weise.  Zuerst  wird  es  dem  Besitzenden ­
  eine  reichere  Erziehung  und  Bildung  geben;  zweitens
wird  es  gerade  dadurch  den  Besitz  selbst  als  ein  höchstes  Gut,
als  die  feste  Grundlage  nicht  bloss  für  die  gesellschaftlichen
Güter  der  Ehre  und  Macht,  sondern  auch  für  den  Erwerb  der
geistigen  Güter  selbst,  also  als  das  höchste  Ziel  menschlichen
Strebens  schätzen  lehren.  Und  dass  dieser  doppelte  Einfluss
des  Besitzes  mit  den  Thatsachen  übereinstimmt,  das  wird  man
wenig  bezweifeln.  Soll  daher  jene  dem  Ideale  des  Staats
dienende  Gesetzgebung  ihren  eigentlichen  Zweck  erreichen,
so  muss  sie  gegenüber  der  Gefahr,  welche  jene  Herrschaft  des
Besitzes  für  das  Ideale  mit  sich  bringt,  unabweisbar  zwei  grosse
Grundsätze  zur  Grundlage  des  Staatslebens  machen.  Sie  muss
einerseits  jene  geistige  Entwicklung,  das  Herausbilden  der
vollen  und  freien  Persönlichkeit  aus  dem  Menschen  von  dem
Besitze  und  seiner  Verthcilung  unabhängig,  das  ist  zur  Gesammt-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.