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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

Die  Entwicklung  der  Staatswissenschaft  bei  den  Griechen.

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berechtigt.  Denn  der  Tyrann  ist  Tyrann,  weil  der  nach  seinem
absoluten  Wesen  persönliche  Staat  einen  selbstbestimmten  Willen
und  nur  einen  Willen  haben  kann.  Wo  aber  die  Bildung  dieses
Willens  durch  die  Gesammtheit,  vermöge  der  Gegensätze  in
den  gesellschaftlichen  Classen  sich  selbst  aufhebt,  da  tritt  eben
die  Einzelpersönlichkeit  des  Herrn  für  ihn  ein;  der  Herr  des
Staats  ist  eben  die  persönliche  Verfassung  selbst,  weil,  wenn
er  die  Volksverfassung  zuliesse,  der  Kampf  um  das  Recht  zur
Gesetzgebung  die  Gesetzgebung  selber  unmöglich  macht.  Er
kann  daher  nur  Selbstherrscher,  Autokrat  sein.  Und  so  hat
die  Tyrannei  keine  Verfassung.
Dagegen  hat  sie  allerdings  meistens  eine  sehr  gute  Verwaltung, ­
  und  man  wird  es  leicht  verstehen  wenn  wir  nunmehr
sagen,  dass  der  praktische  Werth  der  Verwaltung  in  geradem
Verhältniss  steht  zu  der  Dauer  jeder  Dictatur.  Es  ist  das
leicht  in  der  Geschichte  nachzuweisen;  doch  liegt  es  uns  fern.
Gewiss  ist  aber,  dass  auch  die  Verwaltungsordnungen  der
Dictaturen  den  individuellen  Charakter  des  Dictators  tragen
und  daher  nur  selten  von  dauernder  Bedeutung  sind.  Tragen
sie  denselben  nicht,  sondern  sind  sie  den  wahren  Bedürfnissen
des  Gesammtlebens  entsprechend,  so  dauern  sie  nicht  bloss
selbst,  sondern  sie  sichern  auch  die  Dictatur;  meist  jedoch  und
zwar  aus  demselben  Grunde,  nur  bis  zum  Tode  des  Dictatoz's.
Denn  da  die  Tyrannis  wesentlich  auf  der  Verwaltung  und  nicht
auf  der  Verfassung  beruht,  so  wird  sie  nicht  legitim  und  bietet
selbst  mit  ihren  besten  Leistungen  keine  Gewähr  für  die  Sicherheit ­
  in  der  Befriedigung  der  Bedürfnisse  der  öffentlichen  Ordnungen, ­
  während  eben  um  jener  Bedürfnisse  willen  ihr  doch  zuletzt ­
  das  Recht  und  die  Macht  gegeben  war.  Diese  Sicherheit
oder  -Unpersönlichkeit  aber  kann  nur  durch  das  verfassungsmässige ­
  Gesetz  gegeben  werden;  ein  solches  aber  steht  mit  jeder
Ty  rannis  in  unlösbarem  Widerspruch,  nicht  durch  den  Tyrannen
selbst,  sondern  durch  ihr  eigenes  Wesen.  Ein  freigebornes  Volk
kann  daher  einen  Dictator  ertragen,  aber  keine  Dynastie  von
Dictatoren.  Und  wie  dies  für  die  eine  Zeit  gilt,  so  gilt  es
auch  für  Griechenland.  Denn  das  sind  organische  Gesetze  für
die  Bildungen  des  öffentlichen  Rechtes.  Und  es  wäre  wohl
auch  grosser  Mühe  werth,  wenn  bei  den  in  unserer  Zeit  so
tief  gehenden  socialen  Gegensätzen  die  Erkenntniss  gerade
            
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