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Stein.
Kraft Bahn, durch welche dann die Griechen uns als ein geistig
so gewaltiges Volk erscheinen und die grösste Thatsaehe der
alten Zeit, die Gesetzgebung der griechischen Staaten während
des achten und siebenten Jahrhunderts v. Chr. tritt uns entgegen
und bildet den ersten und grossartigsten Ausdruck des
freien Gedankens eines edlen Volkes über sein eigenes Staatsleben.
Sie ist der Beginn alles höhern staatlichen Bewusstseins
in der ganzen Weltgeschichte. Sie ist etwas durchaus und
wesentlich anderes als das, was wir jetzt eine Gesetzgebung
oder Codilication nennen; sie will mit einem ganz andern Maasse
gemessen werden, als alle spätem gesetzgeberischen Erscheinungen
in der Geschichte; denn sie ist in Wahrheit die erste
Gestalt des — wir dürfen es unbedenklich sagen — staatswissenschaftlichen
Bewusstseins eines Volkes, eine in Gesetzen
krystallisirte Philosophie des Rechts und Staats. Daher darf
es uns genügen, ihren Inhalt zu kennen; auch würden unsere
geringen Kräfte wahrlich nicht ausreichen zu dem, was die
grossen Geschichtschreiber darüber mit bewunderungswürdigem
Fleiss und Verständniss aus den Trümmern der alten Literatur
wieder aufgebaut, neues hinzuzufügen. Im Gegentheil setzen
wir die Bekanntschaft mit allem, was Lykurg, Pythagoras und
Solon gethan, voraus. Aber Eines möchten wir lesthalten, und
das ist die Erkeuntuiss, dass, wenn man einerseits jene grossen
Gesetzgebungen ohne das Eingehen auf den geistigen Kern
der griechischen Welt nicht beherrscht, man sie doch andrerseits
nie ohne die Macht des Besitzes und seinen Einfluss auf
die innere Staatsbildung ganz verstehen wird. Und das letztere
wenigstens nahe zu legen, soll unsere Aufgabe sein.
Freilich muss man zu dem Ende einige jener Gesetze
gegenwärtig haben, deren Wesen und historische Bedeutung
uns die Gesellschaftswissenschaft gelehrt hat, und wir sehen
uns daher allerdings gezwungen, dieselben an die Spitze des
Folgenden zu stellen. Dann aber weiss Jeder, dass wir unter
der Zeit jener grossen griechischen Nomotheten nicht etwa
einen kurzen Zeitraum von wenigen Jahren, sondern vielmehr
einen Process verstehen, der mindestens zweihundert Jahre
dauert. In dieser langen und kampferfüllten Zeit sind die
Factoren, welche das älteste Recht umgestaltet haben, die
Güterbewegung und der gesellschaftliche Besitz nicht etwa still