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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

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Stein.

Kraft  Bahn,  durch  welche  dann  die  Griechen  uns  als  ein  geistig
so  gewaltiges  Volk  erscheinen  und  die  grösste  Thatsaehe  der
alten  Zeit,  die  Gesetzgebung  der  griechischen  Staaten  während
des  achten  und  siebenten  Jahrhunderts  v.  Chr.  tritt  uns  entgegen ­
  und  bildet  den  ersten  und  grossartigsten  Ausdruck  des
freien  Gedankens  eines  edlen  Volkes  über  sein  eigenes  Staatsleben. ­
  Sie  ist  der  Beginn  alles  höhern  staatlichen  Bewusstseins
in  der  ganzen  Weltgeschichte.  Sie  ist  etwas  durchaus  und
wesentlich  anderes  als  das,  was  wir  jetzt  eine  Gesetzgebung
oder  Codilication  nennen;  sie  will  mit  einem  ganz  andern  Maasse
gemessen  werden,  als  alle  spätem  gesetzgeberischen  Erscheinungen ­
  in  der  Geschichte;  denn  sie  ist  in  Wahrheit  die  erste
Gestalt  des  —  wir  dürfen  es  unbedenklich  sagen  —  staatswissenschaftlichen ­
  Bewusstseins  eines  Volkes,  eine  in  Gesetzen
krystallisirte  Philosophie  des  Rechts  und  Staats.  Daher  darf
es  uns  genügen,  ihren  Inhalt  zu  kennen;  auch  würden  unsere
geringen  Kräfte  wahrlich  nicht  ausreichen  zu  dem,  was  die
grossen  Geschichtschreiber  darüber  mit  bewunderungswürdigem
Fleiss  und  Verständniss  aus  den  Trümmern  der  alten  Literatur
wieder  aufgebaut,  neues  hinzuzufügen.  Im  Gegentheil  setzen
wir  die  Bekanntschaft  mit  allem,  was  Lykurg,  Pythagoras  und
Solon  gethan,  voraus.  Aber  Eines  möchten  wir  lesthalten,  und
das  ist  die  Erkeuntuiss,  dass,  wenn  man  einerseits  jene  grossen
Gesetzgebungen  ohne  das  Eingehen  auf  den  geistigen  Kern
der  griechischen  Welt  nicht  beherrscht,  man  sie  doch  andrerseits ­
  nie  ohne  die  Macht  des  Besitzes  und  seinen  Einfluss  auf
die  innere  Staatsbildung  ganz  verstehen  wird.  Und  das  letztere
wenigstens  nahe  zu  legen,  soll  unsere  Aufgabe  sein.
Freilich  muss  man  zu  dem  Ende  einige  jener  Gesetze
gegenwärtig  haben,  deren  Wesen  und  historische  Bedeutung
uns  die  Gesellschaftswissenschaft  gelehrt  hat,  und  wir  sehen
uns  daher  allerdings  gezwungen,  dieselben  an  die  Spitze  des
Folgenden  zu  stellen.  Dann  aber  weiss  Jeder,  dass  wir  unter
der  Zeit  jener  grossen  griechischen  Nomotheten  nicht  etwa
einen  kurzen  Zeitraum  von  wenigen  Jahren,  sondern  vielmehr
einen  Process  verstehen,  der  mindestens  zweihundert  Jahre
dauert.  In  dieser  langen  und  kampferfüllten  Zeit  sind  die
Factoren,  welche  das  älteste  Recht  umgestaltet  haben,  die
Güterbewegung  und  der  gesellschaftliche  Besitz  nicht  etwa  still
            
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