Die Entwicklung der StnatsWissenschaft bei den Griechen.
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kommt das .Land' zusammen zu irgend einer Berathung. Ist
es möglich, dass das noch der alte ursprüngliche or^xoc sei ?
Gewiss, die Lassen werden oft genug keine Zeit haben, die
ayopa zu besuchen; noch gewisser, dass sie nicht wagen werden
darein zu reden, wenn der schwere Tcayu; auftritt; wehe ihnen,
wenn sie es thäten! Der Landlord in Griechenland hätte sie
eben so gewiss von Haus und Hof gejagt wie er es in England
gethan, wenn der kleine Farmer nicht nach seinem Sinne wählte!
Aber auch der altfreie Grundsasse auf seinem ,Sonnenlehn',
dem -/.Xvjpoc der ersten Vertheilung, das er sich zu erhalten
gewusst, ist mehr ein Hörer als ein Redner; die Schwere der
breiten Gelände über welche der irx-rfiacc Herr ist, drückt ihn;
vielleicht hat er ein Kind mehr als er versorgen kann — wer
soll dem letzten eine Pachtung auf dem y.oivov geben, wenn
nicht der yvAptgoc, auf den die Anderen hören ? So schweigt er,
und wagt es Keiner sich zu setzen, wo Jene neben den Steinen
des Königes Platz nehmen; er stellt sich im Kreise, zwar mit
seinen Waffen, dem Zeichen seines freien Allods, aber doch
nur um Ja oder Nein zu sagen. Jene aber, welche jetzt an der
Spitze der ayopa stehen, die Inhaber des grossen Grundes, sind
damit nicht mehr bloss reich. Ihr Eigenthum hat ein neues
Moment entwickelt, vermöge der Differenz mit dem der Anderen.
Denn war es das Eigenthum, welches der Persönlichkeit sein
Gewicht gab, so wird die Dauer dieses Eigenthums zur Dauer
dieses Einflusses für das ganze Geschlecht. Das Ansehen wird
erblich mit dem Gute, worauf es beruht; es wird zur Ueberlieferung
für die Mittleren und Kleineren, dass jener vermöge
seines Grundes, des dp = Erde, an der Spitze stehe wo die
Gemeinschaft auftritt; das Vermögen hat einst gleiche Ehre
und Macht gegeben, jetzt vertheilt es Beide nach seinem Umfange,
und aus dem Eigenthum oder dem wirthschaftlichen und
rechtlichen wird der eigentliche, der gesellschaftliche Besitz.
Und so ist jetzt aus dem wirthschaftlichen Unterschiede der
gesellschaftliche entwickelt, und dieser Unterschied, ursprünglich
ein persönlicher und damit vorübergehender, jetzt ein
dauernder und dem gesellschaftlichen Besitze schon untrennbar
verbundener, und durch des Eigenthumsrecht für den Besitzer
unantastbar geschützter. Jedes jener Momente aber ist
selbständig da; in der öffentlichen Gemeinschaft krystallisiren
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