Die Entwicklung der Staatswissenschaft bei den Griechen.
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der Gleichen; das Wesen der Gleichheit aber die Harmonie
zwischen Grundbesitz, Recht und Waffenpflicht; und diese
Gemeinschaft der Gleichen findet ihr Oi’gan in der ursprünglichen
Versammlung aller durch den Grundbesitz Gleichberechtigten,
dem oy;|j.o?. Das ist die erste und ursprünglichste
Gestalt dieses Wortes; es sollte bald einen anderen Sinn
empfangen. Zunächst aber empfängt nun jenes Moment der
Einheit neben dem der Selbständigkeit der Einzelnen seinen
Ausdruck; es ist der König, der ßacuXsic, der Herzog und
Haupt des Volksgerichtes als erstes Geschlechterhaupt, der
Sache nach als valja, Bailli, Baillivo, Verwalter, Gewalt bis
auf die neueste Zeit fortgepflanzt. Von diesem Könige, den die
Römer, von den Germanen redend, bald rex bald princeps
nennen, wird gleich weiter die Rede sein. Neben ihm stand das
Priesterthum, dem die iepa gehörten, wohl auch für Dorf und
Land, während die volle Selbständigkeit des Einzelnen auch
für den Gottesdienst des Zsu^ spy.ew<; dem Hause angehörte, wie
die sacella der Römer den Ackergöttern geweiht waren, und
die Lares und Penates an ihrem Heerde standen.
Diese Ordnung der Dinge bedurfte nun keines eigenen
Beschlusses; sie beruhte auf der noch ungestörten Harmonie
ihrer Elemente, der persönlichen Gleichberechtigung und des
gleichen Antheils am Grundbesitz der Gemeinschaft. Die
Griechen haben den Zustand dieser in sich selbst ruhenden
Rechtsordnung im Gegensatz zu der späteren Zeit als den der
vojj.oi aypaooi bezeichnet; die Dichter nannten sie die goldene
Zeit; wir dürfen sagen, es sei die Epoche der reinen und ursprünglichen
geschichtslosen Geschlechterordnung gewesen. Bei
den Griechen können wir sie nicht mehr nachweisen; weniger
noch bei den Römern; nur die Nachrichten von Cäsar und Tacitus
zeigen uns, dass die alten Germanen sie anfänglich besassen.
Das höchste Princip dieses gesammten Rechtszustandes aber
war, dass alle öffentlichen Rechte und Pflichten der Geschlechterordnung
durch die Vertheilung des Grundbesitzes an die Familien
in Maass und Art gegeben sind. Gesetze, vop,oi, gibt es in dieser
Epoche nicht, nur gemeinschaftliche Berathungen, namentlich
über Krieg und Frieden. Dann trat ,das Land' zusammen —
Xwpsiv, ouyyopAv — und ,wollte seinen Willen' — ßoüXeup.a —
den der König zum Ausdruck brachte; der Gehorsam gegen den