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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

Die  Entwicklung  der  Staatswissenschaft  bei  den  Griechen.

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der  Gleichen;  das  Wesen  der  Gleichheit  aber  die  Harmonie
zwischen  Grundbesitz,  Recht  und  Waffenpflicht;  und  diese
Gemeinschaft  der  Gleichen  findet  ihr  Oi’gan  in  der  ursprünglichen ­
  Versammlung  aller  durch  den  Grundbesitz  Gleichberechtigten, ­
  dem  oy;|j.o?.  Das  ist  die  erste  und  ursprünglichste
Gestalt  dieses  Wortes;  es  sollte  bald  einen  anderen  Sinn
empfangen.  Zunächst  aber  empfängt  nun  jenes  Moment  der
Einheit  neben  dem  der  Selbständigkeit  der  Einzelnen  seinen
Ausdruck;  es  ist  der  König,  der  ßacuXsic,  der  Herzog  und
Haupt  des  Volksgerichtes  als  erstes  Geschlechterhaupt,  der
Sache  nach  als  valja,  Bailli,  Baillivo,  Verwalter,  Gewalt  bis
auf  die  neueste  Zeit  fortgepflanzt.  Von  diesem  Könige,  den  die
Römer,  von  den  Germanen  redend,  bald  rex  bald  princeps
nennen,  wird  gleich  weiter  die  Rede  sein.  Neben  ihm  stand  das
Priesterthum,  dem  die  iepa  gehörten,  wohl  auch  für  Dorf  und
Land,  während  die  volle  Selbständigkeit  des  Einzelnen  auch
für  den  Gottesdienst  des  Zsu^  spy.ew<;  dem  Hause  angehörte,  wie
die  sacella  der  Römer  den  Ackergöttern  geweiht  waren,  und
die  Lares  und  Penates  an  ihrem  Heerde  standen.
Diese  Ordnung  der  Dinge  bedurfte  nun  keines  eigenen
Beschlusses;  sie  beruhte  auf  der  noch  ungestörten  Harmonie
ihrer  Elemente,  der  persönlichen  Gleichberechtigung  und  des
gleichen  Antheils  am  Grundbesitz  der  Gemeinschaft.  Die
Griechen  haben  den  Zustand  dieser  in  sich  selbst  ruhenden
Rechtsordnung  im  Gegensatz  zu  der  späteren  Zeit  als  den  der
vojj.oi  aypaooi  bezeichnet;  die  Dichter  nannten  sie  die  goldene
Zeit;  wir  dürfen  sagen,  es  sei  die  Epoche  der  reinen  und  ursprünglichen ­
  geschichtslosen  Geschlechterordnung  gewesen.  Bei
den  Griechen  können  wir  sie  nicht  mehr  nachweisen;  weniger
noch  bei  den  Römern;  nur  die  Nachrichten  von  Cäsar  und  Tacitus
zeigen  uns,  dass  die  alten  Germanen  sie  anfänglich  besassen.
Das  höchste  Princip  dieses  gesammten  Rechtszustandes  aber
war,  dass  alle  öffentlichen  Rechte  und  Pflichten  der  Geschlechterordnung ­
  durch  die  Vertheilung  des  Grundbesitzes  an  die  Familien
in  Maass  und  Art  gegeben  sind.  Gesetze,  vop,oi,  gibt  es  in  dieser
Epoche  nicht,  nur  gemeinschaftliche  Berathungen,  namentlich
über  Krieg  und  Frieden.  Dann  trat  ,das  Land'  zusammen  —
Xwpsiv,  ouyyopAv  —  und  ,wollte  seinen  Willen'  —  ßoüXeup.a  —
den  der  König  zum  Ausdruck  brachte;  der  Gehorsam  gegen  den
            
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