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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

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Stein.

des  letzteren.  Und  doch  haben  sie  den  Besitz  im  ethischen
und  staatswissenschaftlicheu  Sinn  verstanden  wie  kein  anderes
Volk;  ja  gerade  in  diesem  Vei'ständniss  liegt  ihre  Grösse  und
es  ist  wahrlich  der  Mühe  werth,  sich  schon  ganz  im  allgemeinen ­
  den  Process  im  Geiste  anschaulich  zu  machen,  der
ihnen  ohne  Wort  und  Definition  dieses  Wesen  des  Besitzes
erschloss.  Und  so  mag  es  verstattet  sein,  ehe  wir  auf  Einzelnes
eingehen,  eben  diesen  so  wunderbaren  Process  zur  Darstellung
zu  bringen.  Denn  er  ist  es,  der  den  geistigen  Inhalt  der
öffentlichen  Kämpfe  und  zugleich  den  der  höchsten  Staatsphilosophie ­
  der  Griechen  uns  erklären  wird.
Das  was  tiefer  als  der  Archipelagus  Griechenland  von
Asien  scheidet,  ist  der  ungebändigte  Drang  nach  Freiheit.
Mit  den  Griechen  zuerst  ist  dies  Wort  und  alle  Gewalt  welche
es  über  die  Menschheit  ausübt,  in  die  Welt  gekommen;  mit
ihnen  aber  zugleich  auch  das  Streben,  dieser  Idee  der  ekeuQsp!a
einen  bestimmten,  für  den  Gedanken  fassbaren  Inhalt  zu  geben.
Dieser  Inhalt  war  der  Satz,  dass  keine  andere  Gewalt  über
sie,  ihr  Gesammtleben  und  ihr  Recht  gelten  solle,  als  der  nach
bestimmten  Regeln  gefasste  Beschluss  der  Gemeinschaft  selber.
Ein  solcher  ist  das  Gesetz,  der  vop.o?.  Erst  die  griechische  Welt
hat  gegenüber  der  asiatischen  mit  ihren  göttlichen  geoffenbarten
Gesetzen  die  Idee  des  gesetzschaffenden  freien  Willens  erkannt ­
  und  in  ihrem  öffentlichen  Leben  durchgeführt,  und  erst
Griechenland  hat  neben  dem  freien  Gesetze  zugleich  den  Gedanken ­
  der  freien  Vollziehung  des  Gesetzes  durch  die  eigene
Kraft  des  Volkes,  die  aü-rap'/.sia  neben  die  sAsuOspüx  hingestellt.
Diese  Begriffe  sind  das  grösste  Erbe  das  Griechenland  den
folgenden  Völkern  hinterlassen  hat.
Aber  gerade  aus  dieser  freien  Natur  des  Gesetzes  entsprang ­
  der  zweite  Satz,  dass  ein  solches  von  Allen  gewolltes
Gesetz  nun  auch  unbedingte  Giltigkeit  für  Alle  haben  müsse.
Darum  gilt  für  die  Griechen,  dass  nur  das  Gesetz  das  Recht
ist;  der  Zweifel  an  dem  durch  das  Gesetz  gegebenen  Recht
wäre  ein  Zweifel  an  der  Freiheit  gewesen,  das  Gesetz  und
sein  Recht  sich  selbst  durch  eigenen  Willen  zu  geben.  In  dieser
Herrschaft  des  Gesetzes  erschien  sich  das  griechische  Volk
als  das  königliche  Volk,  das  oyjp.:?-p.övap/_oc  wv  (Arist.  Pol.  IV,
4,  1292“,  15)  und  die  ,Volksouverainetät‘  der  französischen
            
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