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Stein.
des letzteren. Und doch haben sie den Besitz im ethischen
und staatswissenschaftlicheu Sinn verstanden wie kein anderes
Volk; ja gerade in diesem Vei'ständniss liegt ihre Grösse und
es ist wahrlich der Mühe werth, sich schon ganz im allgemeinen
den Process im Geiste anschaulich zu machen, der
ihnen ohne Wort und Definition dieses Wesen des Besitzes
erschloss. Und so mag es verstattet sein, ehe wir auf Einzelnes
eingehen, eben diesen so wunderbaren Process zur Darstellung
zu bringen. Denn er ist es, der den geistigen Inhalt der
öffentlichen Kämpfe und zugleich den der höchsten Staatsphilosophie
der Griechen uns erklären wird.
Das was tiefer als der Archipelagus Griechenland von
Asien scheidet, ist der ungebändigte Drang nach Freiheit.
Mit den Griechen zuerst ist dies Wort und alle Gewalt welche
es über die Menschheit ausübt, in die Welt gekommen; mit
ihnen aber zugleich auch das Streben, dieser Idee der ekeuQsp!a
einen bestimmten, für den Gedanken fassbaren Inhalt zu geben.
Dieser Inhalt war der Satz, dass keine andere Gewalt über
sie, ihr Gesammtleben und ihr Recht gelten solle, als der nach
bestimmten Regeln gefasste Beschluss der Gemeinschaft selber.
Ein solcher ist das Gesetz, der vop.o?. Erst die griechische Welt
hat gegenüber der asiatischen mit ihren göttlichen geoffenbarten
Gesetzen die Idee des gesetzschaffenden freien Willens erkannt
und in ihrem öffentlichen Leben durchgeführt, und erst
Griechenland hat neben dem freien Gesetze zugleich den Gedanken
der freien Vollziehung des Gesetzes durch die eigene
Kraft des Volkes, die aü-rap'/.sia neben die sAsuOspüx hingestellt.
Diese Begriffe sind das grösste Erbe das Griechenland den
folgenden Völkern hinterlassen hat.
Aber gerade aus dieser freien Natur des Gesetzes entsprang
der zweite Satz, dass ein solches von Allen gewolltes
Gesetz nun auch unbedingte Giltigkeit für Alle haben müsse.
Darum gilt für die Griechen, dass nur das Gesetz das Recht
ist; der Zweifel an dem durch das Gesetz gegebenen Recht
wäre ein Zweifel an der Freiheit gewesen, das Gesetz und
sein Recht sich selbst durch eigenen Willen zu geben. In dieser
Herrschaft des Gesetzes erschien sich das griechische Volk
als das königliche Volk, das oyjp.:?-p.övap/_oc wv (Arist. Pol. IV,
4, 1292“, 15) und die ,Volksouverainetät‘ der französischen