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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

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Stein.

gleichfalls  erst  lange  nach  den  Rechtsbüchern  finden,  die  Franzosen ­
  aber  schon  im  dreizehnten  Jahrhundert  die  propriete  aus
der  römischen  Terminologie  in  das  Privatrecht  aufnahmen,
das  domaine  dagegen  von  jeher  auf  das  öffentliche  Recht  bezogen. ­
  Doch  dieses  mag  hier  nur  angedeutet  sein;  möge  man
entschuldigen,  wenn  wir  in  Beziehung  auf  Griechenland  an
dieser  Stelle  etwas  behaupten,  ohne  es  zu  beweisen.  In  der  That
nämlich  liegt  der  Grund  nahe,  weshalb  die  Griechen  keinen  Begriff
und  kein  Wort  für  Recht  in  unserem  Sinne  hatten.  Denn  bei
ihnen  war  der  Richterstand  kein  Beruf;  Richter  war  das  Volk;
noch  ist  bei  ihnen  nirgends  die  Function  des  Gerichts  endgiltig
  von  der  Function  der  Volksversammlung  geschieden  und
noch  ist  daher  nirgends  die  Verpflichtung  da,  das  Recht  anderswo
als  in  der  Ueberzeugung  des  Volksgerichts  von  dem  Gerechten
zu  suchen.  Eben  diese  auf  das  Individuum,  seine  augenblickliche ­
  Stimmung  und  die  beständig  wechselnden  ii-tifatkona  zurückgeführte, ­
  und  daher  von  Fall  zu  Fall  sich  stets  frei  erneuernde
Rechtsbildung  war  wieder,  an  die  einzelnen  toXi?  gebunden,  in
jeder  Stadt  eine  wenn  nicht  wesentlich  verschiedene,  so  doch
durchaus  selbständige,  und  kein  griechischer  Staatsmann  hat  je
daran  gedacht,  von  etwas  Aehnlichem  wie  von  einem  jus  civile,
einem  gemeinsamen  griechischen  Recht  auch  nur  zu  reden.
Wie  Griechenland  selbst,  so  ist  auch  sein  Recht  an  seiner
Oertlichkeit  zu  Grunde  gegangen.
Nun  aber  hat  das  was  wir  das  positive  Recht  nennen  und
was  Object  und  Inhalt  dessen  bildet,  was  wir  als  Rechtskunde
und  Rechtslehre  im  Unterschiede  von  Rechtsphilosophie  und
Rechtswissenschaft  bezeichnet  haben,  über  das  gesammte  Denken
von  Recht  und  Gemeinschaft  der  Menschen  eine  ganz  specifische
Gewalt.  Jenes  positive  Recht,  das  wir  vom  Recht  an  sich  geschieden, ­
  ist  nicht  mehr  eine  Abstraction,  sondern  eine  und
sehr  mächtige  Thatsache;  und  wir  dürfen  gleich  hier  hinzusetzen, ­
  dass  diese  Thatsache  des  positiven  Rechts  dem  Denkenden ­
  sich  stets  in  demjenigen  formulirt,  was  wir  die  Rechtsbegriffe ­
  nennen,  denen  wir  in  den  Definitionen  ihre  Gestalt  in
Worten  geben.  In  ihnen  wird  mit  dem  Rechte  auch  das  Wesen
dessen,  an  welchem  es  selbst  erscheint,  das  Wesen  seines  Inhalts,
das  an  sich  gar  kein  Recht  ist  und  doch  ein  Recht  hat,  wie
Mensch,  Gut,  Besitz,  Bedingung,  Irrthum,  Zeit,  Geld,  Familie,
            
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