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Stein.
gleichfalls erst lange nach den Rechtsbüchern finden, die Franzosen
aber schon im dreizehnten Jahrhundert die propriete aus
der römischen Terminologie in das Privatrecht aufnahmen,
das domaine dagegen von jeher auf das öffentliche Recht bezogen.
Doch dieses mag hier nur angedeutet sein; möge man
entschuldigen, wenn wir in Beziehung auf Griechenland an
dieser Stelle etwas behaupten, ohne es zu beweisen. In der That
nämlich liegt der Grund nahe, weshalb die Griechen keinen Begriff
und kein Wort für Recht in unserem Sinne hatten. Denn bei
ihnen war der Richterstand kein Beruf; Richter war das Volk;
noch ist bei ihnen nirgends die Function des Gerichts endgiltig
von der Function der Volksversammlung geschieden und
noch ist daher nirgends die Verpflichtung da, das Recht anderswo
als in der Ueberzeugung des Volksgerichts von dem Gerechten
zu suchen. Eben diese auf das Individuum, seine augenblickliche
Stimmung und die beständig wechselnden ii-tifatkona zurückgeführte,
und daher von Fall zu Fall sich stets frei erneuernde
Rechtsbildung war wieder, an die einzelnen toXi? gebunden, in
jeder Stadt eine wenn nicht wesentlich verschiedene, so doch
durchaus selbständige, und kein griechischer Staatsmann hat je
daran gedacht, von etwas Aehnlichem wie von einem jus civile,
einem gemeinsamen griechischen Recht auch nur zu reden.
Wie Griechenland selbst, so ist auch sein Recht an seiner
Oertlichkeit zu Grunde gegangen.
Nun aber hat das was wir das positive Recht nennen und
was Object und Inhalt dessen bildet, was wir als Rechtskunde
und Rechtslehre im Unterschiede von Rechtsphilosophie und
Rechtswissenschaft bezeichnet haben, über das gesammte Denken
von Recht und Gemeinschaft der Menschen eine ganz specifische
Gewalt. Jenes positive Recht, das wir vom Recht an sich geschieden,
ist nicht mehr eine Abstraction, sondern eine und
sehr mächtige Thatsache; und wir dürfen gleich hier hinzusetzen,
dass diese Thatsache des positiven Rechts dem Denkenden
sich stets in demjenigen formulirt, was wir die Rechtsbegriffe
nennen, denen wir in den Definitionen ihre Gestalt in
Worten geben. In ihnen wird mit dem Rechte auch das Wesen
dessen, an welchem es selbst erscheint, das Wesen seines Inhalts,
das an sich gar kein Recht ist und doch ein Recht hat, wie
Mensch, Gut, Besitz, Bedingung, Irrthum, Zeit, Geld, Familie,