Die Entwicklung der Staatswissenscliaft bei den Griechen.
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fest bestimmte Formulirung finden. Und diese mag in kürzester
Form dem folgenden voraufgesendet werden.
Das nämlich ist die artvolle Selbsteigenheit der griechi- .
schon Gedankenwelt über alles Leben der menschlichen Gemeinschaft
und ihr greifbarster und tiefster Unterschied von der
römischen wie von der germanischen Auffassung, dass sie keinen
selbständigen Begriff von Recht hat, wie sie auch kein eigenes
Wort für dasselbe in ihrer Sprache besitzt. Denn das Stzaiov
ist das Gerechte, die Smaioer6v») die Gerechtigkeit, die ai'y.r ( ist
das Gericht, der vö|j.oc ist das Gesetz, das zpocvjxov ist das sachlich
berechtigt sein, das Billige; aber für Recht und Jus gibt
es in der griechischen Sprache keinen entsprechenden Ausdruck.
Das aber war so tief mit der ganzen Gestalt und
Bewegung des griechischen Lebens verwachsen, dass es viel
merkwürdiger wäre, wenn die Griechen das eigentliche Recht
gehabt hätten, als es der Mangel an diesem Worte sein kann.
Denn es liegt tief im Wesen der Sache, dass das Recht im
spocifischen Sinn des Wortes erst da entstehen kann, wo aus
dom Gute das Eigenthum und mit demselben zugleich die
specifischen Begriffe und Worte für den Besitz, die Dienstbarkeit
und das Pfandrecht entstehen, welche ihrerseits wieder
Begriff und Wort der Sache — erst die Römer kennen die
res — zur Voraussetzung haben. Es scheint das wohl der
Beachtung werth. Doch gehen wir noch nicht darauf ein. Erst
wenn einmal unsere Jurisprudenz, die an Breite selbst die
römische weit hinter sich lässt, erkennen wird, dass die römische
Rechtsgeschichte ohne die griechische gar nicht ganz verstanden
werden kann und dass daher jeder Romanist nicht fertig ist,
so lange er nicht wie seine eigenen grossen Quellen von Cicero
bis auf die Zusammensteller des Corpus Juris, die uns um den
Preis der Vernichtung der eigentlich römischen Rechtsliteratur
die Trümmer derselben in jener merkwürdigen Sammlung aufbewahrt
haben, die Griechen studirt, dann erst wird es uns
ganz verständlich werden, wie es doch zugeht dass, während
die Griechen wie gesagt gar kein Wort für Recht und Eigenthum
hatten, die Römer für das letztere gar zwei Worte besassen,
dominium und proprietas, ohne sich doch philologisch oder
juristisch um den Sinn dieser Doppelbezeichnung zu kümmern,
während die Deutschen, so viel wir sehen, das Wort Eigenthum