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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 93. Band, (Jahrgang 1879)

Die  Entwicklung  der  Staatswissenscliaft  bei  den  Griechen.

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fest  bestimmte  Formulirung  finden.  Und  diese  mag  in  kürzester
Form  dem  folgenden  voraufgesendet  werden.
Das  nämlich  ist  die  artvolle  Selbsteigenheit  der  griechi-  .
schon  Gedankenwelt  über  alles  Leben  der  menschlichen  Gemeinschaft ­
  und  ihr  greifbarster  und  tiefster  Unterschied  von  der
römischen  wie  von  der  germanischen  Auffassung,  dass  sie  keinen
selbständigen  Begriff  von  Recht  hat,  wie  sie  auch  kein  eigenes
Wort  für  dasselbe  in  ihrer  Sprache  besitzt.  Denn  das  Stzaiov
ist  das  Gerechte,  die  Smaioer6v»)  die  Gerechtigkeit,  die  ai'y.r (  ist
das  Gericht,  der  vö|j.oc  ist  das  Gesetz,  das  zpocvjxov  ist  das  sachlich ­
  berechtigt  sein,  das  Billige;  aber  für  Recht  und  Jus  gibt
es  in  der  griechischen  Sprache  keinen  entsprechenden  Ausdruck. ­
  Das  aber  war  so  tief  mit  der  ganzen  Gestalt  und
Bewegung  des  griechischen  Lebens  verwachsen,  dass  es  viel
merkwürdiger  wäre,  wenn  die  Griechen  das  eigentliche  Recht
gehabt  hätten,  als  es  der  Mangel  an  diesem  Worte  sein  kann.
Denn  es  liegt  tief  im  Wesen  der  Sache,  dass  das  Recht  im
spocifischen  Sinn  des  Wortes  erst  da  entstehen  kann,  wo  aus
dom  Gute  das  Eigenthum  und  mit  demselben  zugleich  die
specifischen  Begriffe  und  Worte  für  den  Besitz,  die  Dienstbarkeit ­
  und  das  Pfandrecht  entstehen,  welche  ihrerseits  wieder
Begriff  und  Wort  der  Sache  —  erst  die  Römer  kennen  die
res  —  zur  Voraussetzung  haben.  Es  scheint  das  wohl  der
Beachtung  werth.  Doch  gehen  wir  noch  nicht  darauf  ein.  Erst
wenn  einmal  unsere  Jurisprudenz,  die  an  Breite  selbst  die
römische  weit  hinter  sich  lässt,  erkennen  wird,  dass  die  römische
Rechtsgeschichte  ohne  die  griechische  gar  nicht  ganz  verstanden
werden  kann  und  dass  daher  jeder  Romanist  nicht  fertig  ist,
so  lange  er  nicht  wie  seine  eigenen  grossen  Quellen  von  Cicero
bis  auf  die  Zusammensteller  des  Corpus  Juris,  die  uns  um  den
Preis  der  Vernichtung  der  eigentlich  römischen  Rechtsliteratur
die  Trümmer  derselben  in  jener  merkwürdigen  Sammlung  aufbewahrt ­
  haben,  die  Griechen  studirt,  dann  erst  wird  es  uns
ganz  verständlich  werden,  wie  es  doch  zugeht  dass,  während
die  Griechen  wie  gesagt  gar  kein  Wort  für  Recht  und  Eigenthum ­
  hatten,  die  Römer  für  das  letztere  gar  zwei  Worte  besassen,
dominium  und  proprietas,  ohne  sich  doch  philologisch  oder
juristisch  um  den  Sinn  dieser  Doppelbezeichnung  zu  kümmern,
während  die  Deutschen,  so  viel  wir  sehen,  das  Wort  Eigenthum
            
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