Die Entwicklung der Staatswissenschaft bei den Griechen.
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menschlicher Dinge verdanken wir den Griechen. Das was
sie grade hier und grade in diesem Sinne geleistet haben, ist
ihre ureigenste That, und wenn man sie hier auch nur ein wenig
versteht, wird man sie grade hier am meisten bewundern.
Dies nun, wenn auch nur innerhalb enger Grenzen nachzuweisen,
oder mindestens den Blick der Berufenen grade auf
diesen selbstgearteten Inhalt der griechischen Geistes- und
Rechtsentwicklung hinzuwenden, ist die Aufgabe die wir uns
gesetzt haben. Vielleicht ist es dabei verstattet zu betonen,
dass wir grade dadurch gezwungen werden, Inhalt und Gang
dieser für ihre eigentliche Vollendung viel zu eng begränzten
Arbeit in ganz anderer Weise darzulegen, wie die Werke der
so hochbedeutenden Fachmänner, denen wir nie genug danken
können, dass sie das Gold der Geschichte Griechenlands mit
wunderbarer Hingebung in den Tiefen der Vergangenheit sowohl
in den Darstellungen des tliatsächlichen griechischen Lebens
für sich als in den grossartigen Anschauungen der griechischen
Philosophen entdeckt und uns zum Genüsse hingegeben haben.
Mit aufrichtiger Plochachtung wird alle Zukunft die Arbeiten
nicht bloss der grossen Geschichtschreiber der griechischen
Philosophie, sondern auch die Bearbeiter der Thatsachen des
griechischen Gesammtlebens, eines Boekh, Herrmann, Grote
und anderer verehren und nie werden wir aufhören von ihnen
zu lernen. Aber doch findet selbst neben ihnen noch ein Versuch
seine Berechtigung, der das geistige Leben Griechenlands als
Ergebniss und Begleiter seiner wirthschaftlichen und gesellschaftlichen
Ursachen auffasst, und in denselben wieder den
Factor zu erkennen sucht, der jenem seine Gestalt und seine
Entwicklung gegeben. Und wenn das Folgende einen Werth
hat, so kann derselbe nur in dem Streben liegen, eben dieser
Aufgabe zu dienen.
Freilich müssen wir dann noch einen Schritt thun, bevor
wir mit der historischen Entwicklung selber beginnen. Denn
wenn die Wissenschaft von Recht und Staat das Wissen der
Ursächlichkeit ist, welche den Gedanken vom wahren Recht
und' vom vollendeten Staat mit den Ursachen verbindet aus
denen die bestimmte Gestalt und das Werden im positiven
Recht des Staats hervorgehen, so werden wir über den Werth
und den Erfolg einer solchen eigentlich wissenschaftlichen
Sitzungsber. d. pliil.-hist. CI. XCIII. Cd. II. Hft. 15